5. Weitere (humorvolle) Fallbeispiele
An dieser Stelle sei nun noch auf einige weitere, recht unterhaltsame Beispiele aus der Praxis verwiesen, die mit Ablehnungsgesuchen in Verbindung stehen:
- In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Richter dem Anwalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gesagt, sein Mandant „dürfe den Schwanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.3.2012, 14 W 2/12)
- „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“
(OLG Brandenburg, 15.9.1999, 1 W 14/99).
- Nach Ansicht des OLG München kann allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten „ein bisschen Humor haben.“
(OLG München, Beschluss v.10.12.1999, 26 AR 107/99)
- Die Aussage eines Richters in der mündlichen Verhandlung, "dass der Antragssteller-Vertreter mit diesem Verfahren das Geld seines Mandanten verbrenne“ begründet der Meinung des OLG Köln zufolge den Vorwurf der Befangenheit.
(OLG Köln, Beschluss v. 31.10.2012. II-4 WF 121/12)
Wie sich gezeigt hat, bietet sich mit dem Ablehnungsgesuch den am Verfahren beteiligten Parteien ein durchaus mächtiges prozessuales Mittel. Die Benachteiligung durch einen befangenen Sachverständigen oder Richter verhindern zu können, ist schließlich von essentieller Bedeutung, um das Recht des Einzelnen auf ein faires Verfahren zu wahren. Unabhängig vom Erfolg eines gestellten „Befangenheitsantrages“ wird er in jedem Fall dahingehend eine schützende Wirkung entfalten, dass er den entsprechenden Verfahrensbeteiligten die Grenzen ihrer Autorität aufzeigt und die Wehrhaftigkeit des Betroffenen demonstriert.