Dein Studium in der Steuererklärung absetzen

Verfasst von Theresa Preis. 

Dein Studium in der Steuererklärung absetzen? Nur wie?

Wir verraten dir, wie du deine Studienkosten wiederbekommst!

Studieren ist ein teures Unterfangen. Meistens muss man hierfür von zu Hause ausziehen, selbst Miete zahlen, Bücher anschaffen und wer auch noch Praktika oder ein Semester im Ausland verbringt, zahlt noch einmal eine ganze Schippe oben drauf. Umso schöner ist es dann, wenn man in seinem ersten Job gleich zu Beginn einen großen Teil dessen wieder zurückbekommt, indem man sein erstes Gehalt kaum bis gar nicht versteuern muss. Aber wie setze ich meine Studienkosten überhaupt von der Steuer ab?

Der Verlustvortrag macht es möglich

Verlustvortrag bedeutet, dass man die entstandenen Studienkosten als Verlust in Form von vorweggenommenen Werbungskosten geltend macht. Dieser Verlust wird dann mit dem darauffolgenden Einkommen verrechnet, wodurch sich die Summe des zu versteuernden Einkommens reduziert und de facto weniger Steuern zu entrichten sind.

Hierfür gibt man für jedes Studienjahr je eine Steuererklärung ab und kreuzt vorne auf dem Mantelbogen „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Danach gibt man die entstandenen Studienkosten an und versucht, sie mittels Rechnungen und anderen Nachweisen so gut wie möglich zu belegen. Insbesondere sind vor dem 1. Januar 2014 entstandene Unterkunfts- bzw. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach den Dienstreisekostengrundsätzen, sowie ab diesem Zeitpunkt entstandene Reisekosten für Auslandspraktika und –semester abzugsfähig.

Wie lange kann man Verluste geltend machen?

Grundsätzlich können Einkommenssteuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Momentan sind jedoch soweit noch kein Steuerbescheid für diese Jahre vorliegt, Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung bis zu sieben Jahre rückwirkend möglich. Und dies solange die hierzu bereits angeregte Gesetzesänderung zur Herabsetzung auf die üblichen vier Jahre noch nicht beschlossen ist. Liegt jedoch bereits ein Bescheid vor, ist er aber ab dem 20. Mai 2015 datiert, somit beinhaltet er einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Absetzbarkeit der Studienkosten, womit diese noch nachgeholt werden können.  

Wer kann seine Studienkosten absetzen?

Um diese Frage ist ein großer Streit entfacht, der nun bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen wurde. Denn grundsätzlich können nur Studenten mit vorheriger Berufsausbildung, berufsbegleitend Studierende, sowie Studenten in einem Zweit- oder dualen Studium ihre Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat 2014 gleich in sechs Urteilen diese Benachteiligung von Studenten im Erststudium ohne Berufsausbildung, deren Studienkosten als Sonderausgaben angesehen wurden, als verfassungswidrig angesehen. Ebenfalls für verfassungswidrig erachtet der Bundesfinanzhof das Erfordernis eines unmittelbaren und konkreten Bezugs des Studiums für den späteren Beruf. Über diese Fragen wird wohl 2017 das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Würde eine Benachteiligung abgelehnt und es bliebe bei der alten Rechtslage, würden Studierende in ihrem Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung weiterhin maximal 6.000 Euro als Sonderabzug geltend machen können.

Der Gesetzgeber hat an die Anerkennung einer abgeschlossenen Erstausbildung die Anforderungen einer mindestens zwölfmonatigen Ausbildungsdauer und eines anerkannten Abschlusses geknüpft. Auch diese Bestimmung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig. Er ist vielmehr der Ansicht, dass eine berufliche Erstausbildung bereits dann anzuerkennen ist, wenn sie Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Auch diese Frage wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

Wer nun in dieser undurchsichtigen Lage seine Kosten des Erststudiums ohne berufliche Erstausbildung absetzen möchte, sollte sich in seiner Steuererklärung auf die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerfG 2 BvL 22-27/14 anhängigen Verfahren berufen. Das Finanzamt wird die Berücksichtigung als Werbungskosten zwar ablehnen und als Sonderausgaben deklarieren, jedoch auch einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten veranlassen, sodass bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der momentanen Regelung die Studienkosten nachträglich als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden.


Nach der momentanen Rechtslage wirken die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Studienkosten sehr undurchsichtig. Es lohnt sich aber in jedem Fall die Kosten geltend zu machen. Denn bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, kann man trotz Erststudiums ohne berufliche Erstausbildung die Studienkosten zumindest als Sonderausgaben geltend machen und bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelung die Kosten sogar als Werbungskosten vortragen.