Gesetzesänderungen StPO 2017 - TalentRocket

Verfasst von Thomas Kahn. 

5 wichtige Änderungen der StPO-Reform 2017!

Stehe den Fragen des Prüfers bzgl. Strafprozessordnung gelassen gegenüber...

2017 hat der Gesetzgeber einige bedeutsame Änderungen an der Strafprozessordnung vorgenommen, vor allem durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ und das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“. Hier die fünf wichtigsten Änderungen, die jeder kennen sollte – zumindest jeder, der sich gerade auf seine mündliche Prüfung vorbereitet.
 

1. Blutprobe ohne Richtervorbehalt

Was galt bisher? Bevor die Polizei eine Blutprobe bei dem Beschuldigten entnehmen durfte, etwa um zu beweisen, dass dieser fahruntüchtig war, musste sie bisher einen Richter um die Anordnung dieser Ermittlungsmaßnahme ersuchen (sog. Richtervorbehalt). In meiner Strafrechts-AG im Referendariat wurde noch kontrovers diskutiert, ob ein willkürlicher Verstoß gegen diese Vorschrift zu einem Beweisverwertungsverbot führen sollte oder nicht.

Diese Debatte hat sich nun erledigt. § 81a II StPO wurde um einen Satz 2 ergänzt, der ausdrücklich vorschreibt, dass bei (begründetem!) Verdacht auf (u. a.) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) eine richterliche Anordnung nicht mehr erforderlich ist.

„Einspruch, Euer Ehren!"

2. Erweiterte Informationspflichten bei der Beschuldigtenvernehmung

Dass die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten bei dessen erster Vernehmung über die ihm zustehenden Rechte (insbesondere sein Schweigerecht und sein Recht auf Verteidigerkonsultation) belehren müssen, ist nichts Neues. Tun sie dies nicht, sind dessen Einlassungen nicht verwertbar. Neu sind hingegen die in § 136 I StPO eingefügten Sätze 4 und 5, die die Ermittlungsbehörden dazu verpflichten, dem Beschuldigten Informationen an die Hand zu geben, die ihm die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt erleichtern, wobei sie insbesondere auf in der Gegend aktive anwaltliche Notdienste hinweisen müssen.

Der in Übungen oft behandelte Fall des schlecht gelaunten Polizisten, der dem verängstigten Beschuldigten auf dessen Frage nach einem Verteidiger nur kommentarlos ein Telefonbuch auf den Tisch knallt, ist in Zukunft so zu lösen: Es handelt sich um einen Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift, die, wenn der Beschuldigte deshalb von der Hinzuziehung eines Verteidigers absieht, zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Übrigens, wer ist eigentlich Adressat des § 136 StPO? Für wen gilt diese Vorschrift überhaupt?

Direkt nur für den Richter, für Staatsanwaltschaft und Polizei hingegen nur aufgrund der Verweise in § 163a III bzw. IV StPO. Wer das weiß und sich im Prüfungsgespräch präzise ausdrückt, sammelt leicht Pluspunkte.
 

3. Neue Überwachungsmaßnahmen durch die Ermittlungsbehörden

Möchten Polizei und Staatsanwaltschaft die laufende Kommunikation des Beschuldigten überwachen, bedienen sie sich dazu der in § 100a StPO geregelten Telekommunikationsüberwachung (kurz: TKÜ). Diese erlaubt es ihnen z. B., Telefongespräche über den Provider mitzuhören, E-Mails oder SMS abzufangen und nun, aufgrund des in Abs. 1 neu eingefügten Satz 2, auch ausdrücklich die umstrittene sog. „Quellen-TKÜ“ durchzuführen.

Diese erfolgt, indem heimlich ein („Staats-“)Trojaner auf dem PC des Beschuldigten installiert wird, der fortan die versendete Kommunikation an der Quelle abfängt und an die Ermittlungsbehörden weiterleitet. Erforderlich ist dies, da verbreitete Messenger-Apps wie WhatsApp oder Telegram inzwischen auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung setzen, was dazu führt, dass, selbst wenn es den Behörden gelingt, die zwischen den Kommunizierenden ausgetauschten Daten abzufangen, diese damit nichts anfangen können, da die eingesetzte Verschlüsselung sich (zumindest bisher) als zu stark erweist. Durch das Abfangen der Daten in unverschlüsselter Form an der Quelle ist es den Ermittlungsbehörden möglich, dieses Problem zu umgehen.

Der komplett neu gefasste § 100b StPO erlaubt den Ermittlungsbehörden unter ähnlichen Voraussetzungen wie dem großen Lauschangriff (§ 100c StPO) die sogenannte Online-Durchsuchung. Anstatt Computer und Smartphones physisch zu beschlagnahmen, können die Ermittlungsbehörden dadurch heimlich aus der Ferne – wieder mittels eines Trojaner-Programms – auf die Geräte des Beschuldigten zugreifen, Daten und Chat-Logs herunterladen etc.

Beachte: Obwohl die TKÜ an sich nur dem Abhören der laufenden Kommunikation dient (nicht der bereits abgeschlossenen, auf den Geräten gespeicherten – dafür ist eigentlich die Online-Durchsuchung das richtige Mittel), erlaubt § 100a I 3 StPO ausnahmsweise das Auslesen bereits gespeicherter Daten (insbesondere Chat-Logs), nämlich wenn diese auch während des Übertragungsvorgangs (in verschlüsselter Form) hätten abgefangen werden können.

Bedeutsam ist diese Ausnahme, weil die Voraussetzungen der TKÜ geringer sind als die der Online-Durchsuchung, was dem Umstand geschuldet ist, dass durch die TKÜ lediglich in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingegriffen wird, während die Online-Dursuchung als Eingriff in das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ angesehen wird.

 

4. Alle Zeugen antreten!

Standardfrage in Prüfungsgesprächen: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft lädt einen Zeugen zur Vernehmung. Ist dieser verpflichtet, zu erscheinen? Früher galt: Bei der Polizei nicht, bei der Staatsanwaltschaft schon. Seit 2017 müssen Zeugen gem. § 163 III StPO jedoch auch auf Ladung der Polizei hin erscheinen, zumindest, wenn es sich bei den Beamten um Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 I GVG) handelt – was praktisch für fast alle Polizisten gilt.

Das besondere öffentliche Interesse ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung im Falle eines relativen Antragsdelikts.

5. Nötigung ist jetzt ein Privatklagedelikt.

Privatklagedelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt werden, wenn die Erhebung der Klage im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Ist dies nicht der Fall, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und weist den Verletzten auf die Möglichkeit hin, die Sache im Wege der sogenannten Privatklage selbst zu verfolgen. Alle Delikte, für dies gilt, sind in § 374 StPO aufgezählt. Seit 2017 gehört auch die (einfache) Nötigung gem. § 240 I-III StGB dazu (siehe § 374 I Nr. 5).

Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Wer über Privatklagedelikte spricht, sollte darauf achten, dass er nicht sagt: „wenn die Erhebung der Klage im besonderen öffentlichen Interesse liegt“ Das besondere öffentliche Interesse ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung im Falle eines relativen Antragsdelikts. Was war das nochmal? Delikte wie die einfache Körperverletzung, die überhaupt nur dann strafrechtlich verfolgt werden können, wenn der Beschuldigte entweder Strafantrag stellt (geregelt übrigens in den §§ 77 ff. StGB, nicht in der StPO!) oder eben ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (siehe z. B. § 230 StGB). Daneben gibt es noch die absoluten Antragsdelikte, die immer einen Strafantrag voraussetzen (z. B. Beleidigung, § 194 StGB), und die Offizialdelikte, die von der Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden müssen (gesetzlicher Regelfall)..
 

Gerüstet mit diesem Wissen kannst du den Fragen der Prüfer zur StPO-Reform gelassen entgegensehen. Wenn du darüber hinaus nach einem Weg suchst, wie du die Basics des Strafprozessrechts möglichst schnell und effektiv lernen kannst, dann schau dir doch mal meine Basiskarten zu diesem Rechtsgebiet an! Jetzt mit 20%-Rabatt für alle TalentRocket-Mitglieder (Einfach registrieren und im Goodie Center Prozente einsammeln).

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