Sammelklage in Deutschland

Verfasst von Finn Holzky. 

Die Musterfeststellungsklage – Bekommen wir US-Amerikanische Verhältnisse?

So unterscheidet sich die deutsche Sammelklage von der amerikanischen

Zum 1. November 2018 ist es soweit: Die Musterfeststellungsklage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ist vom Bundestag abgesegnet und beschlossen worden. In Zukunft können Verbraucher gemeinsam ihre Ansprüche vor den zivilen Gerichten durchsetzen. Dies muss zwar über Verbände geschehen und gerade aus Oppositionskreisen gibt es harsche Kritik an der neuen Klageform, doch beschlossen ist zunächst einmal beschlossen. Grund genug, die neue Musterfeststellungsklage einmal genauer unter die Lupe zu nehmen und einen Blick in die Glaskugel zu werfen. Denn eine Frage schwebt wie ein Damoklesschwert über der Klage, die zumindest in Ansätzen den Sammelklagen aus den USA entspricht. Bekommen wir eine Klageindustrie und drohen uns Wellen von Schadensersatzklagen wie in den USA?

 

Sammelklagen in Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt


In der aktuellen Debatte rund um die Musterfeststellungsklage werden immer wieder Stimmen laut, die beklagen, dass die Folgen einer Einführung unabsehbar sind und uns US-Amerikanische Verhältnisse drohen. Doch genau genommen ist die Einführung der Musterfeststellungsklage gar kein völliges Novum in Sachen Sammelklagen in Deutschland.

Bereits heute und auch schon seit längerer Zeit gibt es das sogenannte KapMuG Verfahren. Gemeint ist damit das Kapitalanleger-Musterverfahren, das Anlegern von Wertpapieren und anderen Geldanlagen die Möglichkeit bietet, sich zu einer Sammelklage zusammenzuschließen und einen exemplarischen Rechtsstreit für eine große Menge ähnlich gelagerter Fälle auszufechten. Berühmt geworden ist das Verfahren vor allem durch die Rechtsstreitigkeiten rund um Fehler im Prospekt für Aktien der Deutschen Telekom AG bei deren Börsengang. Diese rund 16.000 Rechtsstreitigkeiten waren auch ursächlich für die Einführung des KapMuG Verfahren. Genannt wurden bei der Einführung des Gesetztes insbesondere vier Ziele, die das Ministerium für Justiz durch das KapMuG Verfahren erreichen möchte: 

 

  • Einzelne Anleger können ihre Ansprüche mit dem KapMuG Verfahren effektiv durchsetzen
  • Prozesskostenrisiken werden verringert, Kosten für Sachbearbeiter werden ausgelegt und im Falle der Ablehnung des Anspruchs können die Kosten auf alle Kläger aufgeteilt werden
  • Es findet für gleich oder sehr ähnlich gelagerte Fälle nur noch eine Beweisaufnahme statt und Rechts- und Sachfragen werden einmal für alle Fälle bindend bereits von einem Oberlandesgericht entschieden
  • Es kommt zu einer Beschleunigung aller Verfahren und der effektive Rechtsschutz kann gewährleistet bleiben

 

Es gibt also bereits Erfahrungen mit Sammelklagen in Deutschland und obwohl natürlich gerade Anlegersammelklagen aufgrund der Höhe des Streitwerts nicht unattraktiv sind, hat sich keine Klageindustrie in Deutschland entwickelt und es laufen auch nicht ununterbrochen Werbeanzeigen für bestimmte Sammelklageverfahren.

Was ändert sich durch die Musterfeststellungsklage: Der VW Dieselabgasskandal als Beispiel

Bisher war dieses Instrument der Sammelklage aber eben nur für Kapitalanleger ausgelegt. Dieses Missverhältnis wird aktuell durch den VW Abgasskandal deutlich. Dieser wird im Übrigen auch als ursächlich für die unüblich schnelle Einführung der Musterfeststellungsklage angesehen. Durch den Dieselabgasskandal sind natürlich sehr viele Verbraucher und Anleger in sehr ähnlichen Konstellationen betroffen.

Hat man also Kapital in die Aktien der Volkswagen AG investiert, genießt man die Vorteile des KapMuG Verfahrens und kann sich der Sammelklage von Anlegern anschließen, die Schadensersatzansprüche wegen Verlusten der Aktie geltend machen. Ob ein Schadensersatzanspruch wirklich vorliegt, muss noch entschieden werden, zumindest aber kann man sich der vergleichsweise risikoarmen Sammelklage anschließen.

Nun sind aber natürlich noch viel mehr Verbraucher als Anleger durch den Dieselabgasskandal betroffen. Auch deren Fälle ähneln sich in den Kernpunkten sehr bzw. sind gleich gelagert, eine Sammelklage ist bislang aber für Verbraucher nicht vorgesehen gewesen. Im Ergebnis hätte das bedeutet, dass jeder Verbraucher, der sich einen Dieselwagen von Volkswagen gekauft hat und nun einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte, allein gegen den Großkonzern vor Gericht ziehen müsste. Ein finanzielles Wagnis und aufgrund der Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten auch ein langwieriger Prozess, bei dem man sich mit der Armee von Spitzenanwälten des Volkswagen Konzerns auseinandersetzen müsste.

Dieses Missverhältnis zwischen den Rechten von Anlegern und Verbrauchern hat auch der Gesetzesgeber erkannt und entschieden, dass es eine Sammelklage für Verbraucher geben müsse. Unter anderem aufgrund der Gefahr der Verjährung vieler relevanter Ansprüche gegen Volkswagen, kam es nun zu einer sehr schnellen Entscheidung und der Einführung der Musterfeststellungsklage zum 1. November 2018.

Class Action wie in den USA? Im Kern nicht!

Von Seiten der Konzerne, aber auch von Seiten der Opposition im Bundestag wurden sofort verschiedene Bedenken laut. Es handele sich um eine Mogelpackung und die Voraussetzungen der Feststellungsklage wären zu hoch sagen die einen, die anderen argumentieren damit, dass man die Konzerne und Unternehmen zum Freiwild machen würde und Zustände wie in den USA drohen könnten. Die Klage funktioniert aber grundsätzlich anders als in den USA.

Es müssen zunächst mindestens 50 Verbraucher in gleichgelagerten Fällen betroffen sein und für die kann nicht ein einzelner Verbraucher klagen, sondern es muss ein Verband diese Klage übernehmen. In diesem Verfahren werden dann alle rechtlichen und sachlich relevanten Klagen verbindlich geklärt. Was dann aber gerade nicht passiert und das ist ein gravierender Unterschied zu den USA, ist, dass eine Schadensersatzsumme festgelegt wird. Nachdem die relevanten Fallfragen geklärt sind, muss jeder Verbraucher noch einmal gesondert individuelle Schadensersatzansprüche vor Gericht durchsetzen. Das ist zwar wieder ein bürokratischer Aufwand, allerdings ein viel geringerer als die Durchführung vergleichbar vieler komplexer Gerichtsverfahren.

Verzichtet werden könnte auf diesen letzten Schritt nur dann, wenn sich die Anleger – bzw. der diese vertretende Verband – und das beklagte Unternehmen auf einen Vergleich einigen. Ob und in welcher Form das passieren wird, kann natürlich nur die Praxis in der Zukunft zeigen.

Bisher war dieses Instrument der Sammelklage aber eben nur für Kapitalanleger ausgelegt.

Keine Angst vor einer Klageindustrie!

Grundsätzlich ist die Angst vor einer Klageindustrie verständlich. Wer mit unserem Rechtssystem aufgewachsen ist und die Auswüchse des US-Amerikanischen Systems aus der Distanz mitbekommt, hat berechtigte Zweifel ob eine Annäherung wirklich wünschenswert ist. Schließlich kennt jeder die öffentlichkeitswirksamen Fälle, bei denen ein Verbraucher Millionen dafür erhielt sich an einem Kaffee verbrannt zu haben und in Folge dessen wir nun alle auf unseren Bechern davor gewarnt werden.

Doch gerade hier liegt ein Irrtum oder eine gewünschte Irreführung vor. Den Strafschadensersatz, den das US-Amerikanische System vorsieht und der Sammelklagen so attraktiv macht, gibt es in Deutschland gar nicht und er soll auch nicht eingeführt werden. Auch sind deutsche Gerichte mit der Vergabe von Schmerzensgeldern und Schadensersatzansprüchen deutlich zurückhaltender als US-Amerikanische Gerichte. Natürlich wird es Kanzleien geben, die sich auf diese Art der Klage spezialisieren, es gibt sie schließlich auch für die KapMuG Verfahren. Doch das allein darf kein Grund sein, sich gegen diese Klageart auszusprechen. Schon heute gibt es Dienstleister, die sich die Ansprüche gegen VW abtreten lassen, dafür aber hohe Provisionen von den Verbrauchern kassieren. Das Problem an sich wird also nicht neu geschaffen, aber eben auch nicht verstärkt.

Schließlich muss auch mit dem gerade aus Konzernkreisen gerne genutzten Argument der „Jagd auf Unternehmen“ aufgeräumt werden. Die Überlegungen für die Musterfeststellungsklage kam schließlich nicht von ungefähr und das Deutsche und Europäische System der scharfen Zulassungsvoraussetzungen für Produkte, Medikamente und ähnliches schützt Unternehmen bereits automatisch. Wer Produkte aber durch Betrug, Täuschung oder ähnliches in den Markt bringt, verdient eben diesen Schutz auch nicht mehr. Das Verfahren der Musterfeststellungsklage ist daher ein zulässiges und sinnvolles Vehikel, um Klägern die Angst vor hohen Kosten und langwierigen Prozessen zu nehmen.

 

Ob die Musterfeststellungsklage in ihrer jetzigen Form für eine Verbesserung sorgt, wird die Zukunft zeigen. Die Risiken, die immer wieder von Kritikern angemahnt werden, scheinen jedoch deutlich überschaubarer als häufig propagiert zu sein. Insbesondere US-Amerikanische Verhältnisse drohen uns aller Wahrscheinlichkeit nach nicht und über ein System, das die Unternehmen zu sehr beeinträchtigt, braucht man sich aktuell ebenfalls keine großen Sorgen zu machen.

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