Mathis Kampermann Flick Gocke Schaumburg

 Veröffentlicht am 24.08.2020.

Braucht Gemeinnützigkeit einen Anwalt?

Dr. Mathis Kampermann gibt Antworten aus Sicht des Zivil- und Steuerrechts

Dr. Mathis Kampermann ist seit 2018 als Rechtsanwalt im Bonner Team von Prof. Dr. Schauhoff für die Kanzlei Flick Gocke Schaumburg tätig. Er und das Team beraten hauptsächlich gemeinnützige Organisationen in unterschiedlichsten Fragen des Zivil-, Steuer- und öffentlichen Rechts.
 

Herr Kampermann, Sie sind seit 2018 Anwalt und starteten Ihre noch junge Karriere direkt bei Flick Gocke Schaumburg, wo Sie bereits als Referendar Ihre Anwaltsstation verbracht haben. Wann war für Sie klar, dass Sie Ihren beruflichen Schwerpunkt auf den Bereich des Steuerrechts legen wollen?

Nach meiner Erfahrung gibt es wenige Studierende, die von Anfang an wissen, in welchen Teilrechtsgebieten und Berufsbildern sie später tätig sein möchten. Die meisten Juristinnen und Juristen werden in ihrem Werdegang vom Studium, von Praktika und oft auch von ihrer privaten Lebenswirklichkeit geprägt. Eine Neigung zu einer bestimmten Fachrichtung ergibt sich dabei spätestens unterwegs.

Bei mir hat eine Lehrstuhltätigkeit (Prof. Hüttemann) maßgeblich dazu beigetragen, dass ich mich dem Steuerrecht, insbesondere in Gestalt des Gemeinnützigkeitsrechts, genähert habe. Die großen Vorzüge der deutschen Juristenausbildung liegen aber für mich darin, dass alle Studierenden, Referendarinnen und Referendare prinzipiell zu Generalisten ausgebildet werden. Auch wenn mein aktueller Schwerpunkt im Steuerrecht liegt, vergeht kaum ein Tag, an dem ich nicht auch mit allen möglichen Bereichen des materiellen Zivilrechts und unterschiedlichsten Aspekten des öffentlichen Rechts in Berührung komme.

Mit welchen Erwartungen kamen Sie als Referendar zu Flick Gocke Schaumburg? Gab es vorher ausführliche Gespräche und welche Erwartungen wurden bestätigt oder gar übertroffen?

Neben persönlichen Beziehungen haben für mich auch der Standort in Bonn und der sehr gute Ruf in meiner fachlichen Nische (Gemeinnützigkeitsrecht) den Ausschlag gegeben, mich bei Flick Gocke Schaumburg zu bewerben. Da Referendarinnen und Referendare mit Vorwissen in diesem Rechtsgebiet eher rar sind, bedurfte es im Vorfeld keiner ausführlichen Gespräche.

Meine Erwartung wurde insoweit erfüllt, als ich von Anfang an wie ein junger Associate in die eigentliche Mandatsarbeit eingebunden worden bin und den Partnern bei der Erstellung von Vermerken und Gutachten unmittelbar zugearbeitet habe. Auch die Vielfältigkeit und Bedeutung der einzelnen Mandate entsprachen meinen (ohnehin hohen) Erwartungen.

Positiv überrascht hat mich der Grad an Kreativität und eigenem Denken, der für die Entwicklung von Lösungsansätzen für die aufgeworfenen Fragen erforderlich war. Das speziell auf Referendarinnen und Referendare zugeschnittene Begleitprogramm war damals noch überschaubar, was sich inzwischen aber geändert hat. Ein kanzleiinternes Repetitorium sowie weitere zusätzliche Fortbildungsangebote ergänzen mittlerweile das Referendarprogramm.
 

Wie ging es nach Ihrer Station bei Flick Gocke Schaumburg weiter? Blieben Sie mit der Kanzlei in Kontakt oder war es einem Zufall geschuldet, dass Sie dort ein Jahr später als Rechtsanwalt anfingen?

Auch nach Ende der Stage bin ich sowohl mit dem Team als auch mit der Personalabteilung in Kontakt geblieben, klar. Dazu gab es auch jede Menge Anlass, sei es auf Tagungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts oder bei den mehrmals im Jahr stattfindenden Events, mit denen Flick Gocke Schaumburg ganz bewusst den Kontakt zu ehemaligen Praktikantinnen, Praktikanten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Referendarinnen und Referendaren hält.

Dass ich später wirklich dort als Anwalt angefangen habe, hat mich aber selber ein bisschen überrascht, weil mir der Anwaltsberuf an sich zu Beginn des Referendariats doch eher fernlag.
 

Bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit NPOs, also Non-Profit-Organisationen, ist der Einblick in die jeweilige Organisation selbstverständlich wichtig. Mussten Sie sich oft vor Ort ein eigenes Bild von den Gegebenheiten machen und wie läuft dies gegebenenfalls ab?

Natürlich ist es sehr wichtig, die tatsächlichen Gegebenheiten der gemeinnützigen Tätigkeit der Mandanten genau zu kennen. Ansonsten diskutiert man mit den Beteiligten auch rechtlich an den relevanten Fragen vorbei. Da NPOs in ihrer Verwaltungsorganisation regelmäßig nicht so sehr von gewinnorientierten Unternehmen abweichen, oder sich zumindest ähneln, waren Ortstermine bislang eher selten erforderlich. Die Fördertätigkeit spielt sich oft an ganz unterschiedlichen Projektorten ab, die man nicht alle besuchen kann.

Aus letzter Zeit erinnere ich mich aber insbesondere an den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen. Da versteht man vor Ort auf einmal deutlich mehr von den Zusammenhängen, die man zuvor eher abstrakt abgehandelt hat. Oft heilt einen dies von einem schwarz/weiß- oder Schubladendenken, das unserem Berufsstand tendenziell immanent ist, weil es die rechtliche Lösung vereinfacht.

Deine Expertise in einer der führenden interdisziplinären Soezitäten

Bereits vor Ihrem Einstieg bei Flick Gocke Schaumburg beschäftigten Sie sich mit NPOs und in diesem Zusammenhang mit dem Recht der Körperschaften im Rahmen Ihrer Dissertation: „Organvergütung in gemeinnützigen Körperschaften“. Wie stark profitieren Ihre Praxisgruppe – und letztlich auch Ihre Mandanten – von den Erkenntnissen und Erfahrungen, die Sie im Verlauf Ihrer Dissertation erlangten?

Das Thema ist zu meiner eigenen Überraschung immer noch ein Dauerbrenner. Unter anderem hat jüngst im August 2020 der Bundesfinanzhof die damit verbundenen Rechtsfragen erstmals in erforderlicher inhaltlicher Tiefe beleuchtet und die von uns und mir entwickelten Rechtsauffassungen weitestgehend bestätigt.

Aufgrund der praktischen Relevanz des Themas habe ich bislang tatsächlich bei der Bewertung mehrerer Vergütungsfragen mitwirken dürfen und konnte meine wissenschaftlichen Erkenntnisse einbringen – wobei sich abstrakt-wissenschaftliche Erwägungen natürlich an der Realität messen lassen müssen.

Bei so einem emotionalen Thema wie Vergütung gibt es selbst innerhalb der Praxisgruppe naturgemäß gewisse Meinungsunterschiede. Diese wurden aber bei der konkreten Beratung immer seriös und sachgerecht diskutiert und am Ende ein Ergebnis gefunden, auf das sich alle Berater einigen konnten. Am Ende profitieren die Mandanten zudem von der gewonnenen Rechtssicherheit, auch wenn unsere Ergebnisse in diesem Bereich naturgemäß nicht immer Begeisterung auslösen.


Lohnt sich aus Ihrer Sicht eine Dissertation in dem Bereich, der später der Schwerpunkt der Tätigkeit werden soll oder ist die konkrete Themenwahl zweitrangig?

Das kann man meines Erachtens nicht pauschal beantworten. Wenn man sich mehrere Jahre mit einem bestimmten Thema beschäftigt, erhält man naturgemäß einen guten Einblick in ein Rechtsgebiet, von dem man in seiner späteren Arbeit regelmäßig profitieren kann. Es würde aber vermutlich auch niemandem ernsthaft entgegengehalten werden, dass die Dissertation in einem anderen Bereich geschrieben wurde, als die (gewünschte) berufliche Tätigkeit.

Die Promotion ist nach meiner Wahrnehmung primär ein Ausweis dafür, dass man in eigener Verantwortung und Organisation über einen längeren Zeitraum ein bislang nicht ausreichend behandeltes Thema bearbeitet, mit eigenen Gedanken fortentwickelt und dabei wissenschaftliche Standards eingehalten hat.

Mathis Kampermann Flick Gocke Schaumburg  Referendariat

Dr. Mathis Kampermann (4. v. li.) im Gespräch mit jungen Kollegen und Kolleginnen

Was sagen die Erfahrungswerte – brauchen Gemeinnützigkeit und der Dienst am Gemeinwohl ebenso viel Rechtsrat wie gewinnorientierte Unternehmen oder genießen NPOs einen höheren Stellenwert bei den Behörden und sind somit vergleichsweise selten von komplexen Fragen betroffen?

Die Antwort fällt klar aus: Bei vergleichbarer Größe und Komplexität der „Geschäftsabläufe“ brauchen steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechtsrat. Neben den oftmals rechtsformspezifischen Pflichten, die alle Körperschaften treffen (z.B. Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Registerpublizität, Steuererklärungen), begegnen gemeinnützige Organisationen aufgrund ihrer Steuerbegünstigung zusätzlichen Pflichten. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die gemeinnützigen Vorgaben mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit regelmäßig existenzbedrohliche Konsequenzen hat, weswegen die Verantwortlichen besonders vorsichtig agieren müssen.

Gemeinnützige dürfen von den Finanzbehörden schon verwaltungs- bzw. verfassungsrechtlich selbstverständlich nicht bevorzugt behandelt werden. Nach meiner Erfahrung ist manchmal eher das Gegenteil der Fall. Da gibt es schon eine Menge schikanöser Anfragen, ohne Verständnis für die besonderen Schwierigkeiten, denen NPOs begegnen. Aber vielleicht ist das meine notwendigerweise selektive Wahrnehmung.
 

Gibt es den typischen „08/15-Fall“ im Steuerrecht oder ist hier kein Mandat wie das andere? 

Im Steuerrecht an sich mag es diesen sicher geben. Unser Team erreichen allerdings ganz überwiegend Anfragen, die sich nicht durch einen schnellen Blick in einen Kommentar oder ein Handbuch beantworten lassen. Nicht selten werden wir auch von den Steuerberatern der Mandanten kontaktiert, die alleine nicht mehr weiterkommen und uns ein Mandat antragen. Daher sind die inhaltlichen Überschneidungen und Wiederholungen bei unserer Mandatsarbeit sehr überschaubar und auch wir selbst können jede Menge dazulernen.
 

Erwartung trifft Realität: Hätten Sie die Arbeit als Anwalt aus Sicht der Anwaltsstation ebenso eingeschätzt oder ändert sich im Berufsalltag die Perspektive doch noch ein wenig?

Da die Tätigkeit als Referendar bereits sehr mandatsbezogen war, wusste ich schon sehr genau, was mich erwartet. Hinzugekommen ist natürlich der tagtägliche insb. telefonische Mandantenkontakt, der nicht nur eine schöne Ergänzung zur Ausarbeitung rechtlicher Stellungnahmen und Schriftsätze, sondern für deren Erstellung schlicht unerlässlich ist.

In unserem Bereich ist das für alle Beteiligten hauptsächlich das Gefühl, die Mandanten bei ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zu unterstützen.
Dr. Mathis Kampermann

Eine wissenschaftlich basierte Rechtsberatung – die zum Selbstverständnis der Kanzlei gehört – spricht für sich. Wie viele Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Fortbildung und zum Verfassen wissenschaftlicher Beiträge bleiben im Berufsalltag tatsächlich neben der reinen Mandatsarbeit übrig?

Die eigene Fortbildung und die wissenschaftliche Tätigkeit werden bei Flick Gocke Schaumburg allgemein und bei uns im Team nicht nur erwartet, sondern aktiv gefördert. Selbstverständlich hat die Unterstützung der Mandanten stets zeitlichen Vorrang. Es bleiben aber ausreichende Freiräume, um Aufsätze oder Buchbeiträge zu veröffentlichen, wie die Publikationslisten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindrucksvoll bestätigen.

Dass dabei auch Freizeit aufgewendet wird, ist natürlich klar. Oft genug ergeben sich aber Synergien zwischen der Mandatsarbeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit, die den erforderlichen Arbeitsaufwand für die Veröffentlichungen reduzieren. Davon profitieren regelmäßig auch die Mandanten.
 

Welche Aspekte und Bereiche Ihrer täglichen Arbeit machen Ihnen am meisten Spaß und motivieren Sie immer aufs Neue?

In unserem Bereich ist das für alle Beteiligten hauptsächlich das Gefühl, die Mandanten bei ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zu unterstützen. Auch die Tatsache, dass fast jedes Mandat zumindest in Teilen Fragen aufwirft, auf die man am Anfang keine klare Antwort parat hat, ist zwar zunächst eine Herausforderung. Wenn man aber nach ein paar Stunden oder Tagen zu einer Lösung kommt, die zuerst den mandatsverantwortlichen Partner, dann den Mandanten und vielleicht am Ende sogar die Gegenseite überzeugt, ist das natürlich ein schöner Erfolg.
 

Der Mandantenkontakt ist eine der vielen täglichen Aufgaben eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin. Wie wurden Sie hierauf vorbereitet und wann gab es für Sie den ersten Alleingang?

Das erfolgt natürlich in Stufen. Eigenen Telefonkontakt mit den Mandanten hatte ich gefühlt von der ersten Woche an. Bei den persönlichen Gesprächen oder Videokonferenzen – noch mehr bei Terminen mit Behörden oder vor Gericht – ist das natürlich eine andere Herausforderung.

Zu solchen Terminen haben mich die Partner aber auch ab dem ersten Arbeitstag mitgenommen, soweit sich diese ergeben haben. Auch den ersten eigenen persönlichen Gesprächstermin mit einer Mandantin hatte ich bereits innerhalb des ersten Jahres und fühlte mich darauf gut vorbereitet.

Flick Gocke Schaumburg Bonner Büro

Am Gründungsstandort: Der FGS Campus in Bonn

Wie spielen die verschiedenen Rechtsbereiche des Steuerrechts und Gesellschaftsrechts im Gemeinnützigkeitsrecht zusammen? Können Sie uns hierzu ein praktisches Beispiel geben?

Gerne. Damit eine gemeinnützige Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, muss sie von der Stiftungsaufsicht anerkannt werden. Ebenso muss sie vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, um z.B. von Anfang an Spenden sammeln zu dürfen.

Damit hierfür nach der eigentlichen Errichtung durch die Stifterin oder den Stifter nicht zu viel Zeit verloren geht, ist es üblich, den Satzungsentwurf parallel mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt unverbindlich abzustimmen, um die größten Anerkennungshindernisse noch im Entwurfsstadium auszuräumen. Nach Errichtung der Stiftung ist die Satzung nämlich nur noch sehr eingeschränkt änderbar.

Da die beiden Behörden die Satzung vor dem Hintergrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben prüfen (BGB und Landesstiftungsrecht gegenüber Gemeinnützigkeits- bzw. allgemeines Steuerrecht), kommt es hierbei oft zu Situationen, in denen sich die eine Behörde gerade an den Formulierungen stört, die die andere für zwingend hält.
 

Hand aufs Herz, Herr Kampermann. Gibt es eine für Sie vorstellbare Situation, in der Sie oder der zuständige Partner ein Mandat ablehnen würden?

Die hat es bereits gegeben. Auch in unserem Bereich gibt es Mandanten, die sich erst dann an uns wenden, wenn Sie im offenen und weitgehend aussichtslosen Konflikt mit der Finanzverwaltung oder sogar Strafverfolgung stehen. Dass es zu den berufsethischen Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört, auch solche Rechtssuchenden zu unterstützen, versteht sich von selbst.

Hierbei kommt es aber vereinzelt vor, dass die Hilfesuchenden weniger auf der Suche nach Beratung sind, sondern jemanden suchen, der ihnen eine pauschale Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Dafür stehen wir schon aus innerer Überzeugung nicht zur Verfügung. Auch unsere übrigen Mandanten, die mit viel Herzblut und altruistischer Motivation zu Werke gehen, hätten dafür nachvollziehbarerweise wenig Verständnis.

Ihr Fazit?

Mich erfüllt die anspruchsvolle Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Beratung von NPOs jede Woche mit großer Freude. Wer die bekannten Vorzüge von Großkanzleien mit einer altruistischen Motivation oder persönlichen Interessen in sozialen, kulturellen oder sportlichen Themengebieten verbinden möchte, dem kann ich eine Tätigkeit in diesem Bereich uneingeschränkt empfehlen. Wir sind immer auf der Suche nach Nachwuchs.

Vielen Dank, Herr Kampermann!

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