Null Punkte – zu Recht?
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied mit seinem Urteil vom 26.10.2017 (Az.: AN 2 K 17.00008), dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet sei und stellte im Hinblick auf den materiellen Streitpunkt klar, dass der zuständige Prüfer seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Hausarbeit des Klägers mit 0 Punkten nicht überschritten hat.
Das Gericht führte aus, dass es sich bei dem vorgenommenen Punktabzug wegen der Überschreitung der Seitenzahl - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht um eine neben der eigentlichen Bewertung stehende Sanktion handele, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn eine Studienleistung mit 0 Punkten aufgrund eines Unterschleifs vergeben würde. Schließlich solle der Prüfling neben der inhaltlichen Bearbeitung gerade auch nachweisen, dass er die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und gleichzeitig im Stande ist, unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt der Hausarbeit aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl kompakt darzustellen und zu erörtern. Aus diesem Grund war keine gesonderte Rechtsgrundlage für die negative Berücksichtigung der Überschreitung der Seitenanzahl im Rahmen der Gesamtbewertung erforderlich.
Abgesehen davon sei es auch nicht unüblich, eine bereits aus inhaltlichen Gründen mangelhafte Leistung auf Grund einer Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl um drei Seiten mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Bedeutsam ist es, in diesem Zusammenhang anzumerken, dass - den Angaben der Erst- und Zweitkorrektors entsprechend - die Hausarbeit des Klägers auch unter Einhaltung der formalen Vorgaben keine ausreichende Leistung mehr dargestellt hätte. Allein die Tatsache, dass sechs Notenpunkte aufgrund der Nichteinhaltung einer Formalität abgezogen wurden, bedeutet im Umkehrschluss gewiss nicht, dass der Bearbeiter normalerweise 6 Punkte erhalten hätte. Da im Rahmen der juristischen Notenskala nicht weniger als 0 Punkte vergeben werden können, könnte die Note vor Abzug der sechs Punkte also auch durchaus niedriger gewesen sein.
Nach Ansicht des Gerichtes hätte auch die von der Klägerseite vorgeschlagene isolierte Benotung der ersten 20 Seiten der Hausarbeit zu keinem anderen Ergebnis geführt, da die vom Korrektor aufgezeigten gravierenden inhaltlichen Mängel gerade im ersten Teil der Hausarbeit angesiedelt waren und die brauchbaren Text-Passagen gegen Ende zu finden seien.
Wer vermeintlich kleine Modifikationen an der Formatierung seiner Hausarbeit vornimmt, um sich eventuell einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, muss mit heftigen Punkteabzügen rechnen, die schnell zum Durchfallen führen können.
Auch wenn die inhaltliche Güte einer Hausarbeit von zentraler Bedeutung ist, so muss - aufgrund der Chancengleichheit - die Leistung des Studierenden alle Formalitäten erfüllen. Schließlich haben auch im Studium alle Leistungserhebungen Wettbewerbscharakter. Sogar wenn Platzmangel den ein oder anderen Studenten schnell zu einer vermeintlich unerheblichen Schummelei verleiten können, so muss stets damit gerechnet werden, dass der Korrektor die Einhaltung der Formalia ebenso gründlich kontrolliert wie die materiellen Aspekte. Formalfehler werden ebenso hart und konsequent bestraft wie inhaltliche Aspekte der Arbeit.