Karrieremagazin TalentRocket Notengrenze beim Staat

Eine juristische Karriere beim Staat: Die Bedeutung von Notengrenzen

Welche Anforderungen haben Justiz & Verwaltung?

Ist ein Jurist/in mit 8,9 Punkten schlechter als einer mit 9,1? Wohl kaum, aber eine Zehntelnote kann im staatlichen Bereich über (Beamten-)Sein oder Nichtsein, über Zusage oder Absage entscheiden. Um die Bedeutung der Staatsnote für die Karriere des Juristen/in ranken sich einige Missverständnisse. Räumen wir damit auf:

1. Entscheidend ist das Zweite Examen

Das Zweite Examen hat maßgebliche Bedeutung, ob der Staat einstellt oder nicht. Inwieweit das Erste Examen das Bild beeinflussen kann, ist von Ressort zu Ressort unterschiedlich. Die größere Bedeutung hat aber durchgehend das Zweite.
 

2. Es gibt keine Staatsnote

Es gibt keine festgelegte Staatsnote und schon gar nicht von 9 Punkten. Was es gibt, sind Mindestnoten, die man für eine Bewerbung erreichen muss. Unter dieser Notengrenze schickt die Personalabteilung die Bewerbung ungesehen zurück, schon weil sie formal nicht passt. Wer gerade einmal die Mindestnote erreicht, sollte sich für eine Einstellung nicht allzu große Hoffnungen machen.

Derzeit verlangt das Bayerische Justizministerium für eine Bewerbung als Notar eine Note im oberen Bereich von vollbefriedigend und für Richter und Staatsanwälte 8,0 Punkte. Strenger ist die Berliner Senatsverwaltung für Justiz: für Richter und Staatsanwälte mindestens 7,5 im Ersten Examen und 8,5 im Zweiten. Die Bayerische Steuerverwaltung, die jedes Jahr 30 – 40 Juristen einstellt, verlangt mindestens 7,5 Punkte im Zweiten. In Nordrhein-Westfalen hat man schon mit 7,0 Punkten Chancen.

Es lohnt sich auch ein Blick auf Kommunen, die eigenständig Personal einstellen und vergleichbare Arbeitsbedingungen wie der Staat bieten. Die Stadt München beispielsweise verlangt im Zweiten Examen mindestens 8 Punkte oder eine Platzziffer im ersten Drittel. Wenn es dafür nicht reicht, gibt es noch Spezialbereiche: z. B. eine Karriere im Justizvollzug in Richtung Leitung eines Gefängnisses. Dafür kommt es nicht in erster Linie auf Deine Fachkenntnisse an, sondern dass Du sozial kompetent und aufgeschlossen bist sowie Lust auf Führungsaufgaben hast.

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3. Für eine Einstellung beim Staat braucht es keine 9 Punkte

Die Personalabteilungen der Ministerien hüllen sich in Schweigen, wenn es darum geht, konkrete Einstellungsnoten zu nennen. Tatsächlich stehen die Grenznoten, bis zu denen eine Einstellung möglich ist, immer erst nach einem Einstellungstermin fest. Das Verfahren läuft so ab: Alle Bewerber/innen, die das Vorstellungsgespräch, das Strukturierte Interview oder ein Assessment Center überstanden haben, werden der Reihe nach entsprechend der Abschlussnoten gelistet.

Entsprechend den freien Stellen erhalten die besten Bewerber/innen Zusagen. Erfahrene Personaler wissen natürlich, dass unter den besten Bewerbern/innen viele sind, die sich an mehreren Stellen bewerben und wieder absagen. Es werden so viele Zusagen in der Reihenfolge der Liste vergeben bis alle Stellen besetzt sind. Erst dann ist klar, dass der schlechteste Bewerber, der gerade noch zum Zug gekommen ist, die Einstellungsnote für diesen Termin bildet.

Es gibt aber Erfahrungswerte, wie Dr. Leonhard Kathke zu berichten weiß. Er leitet das Personalreferat für die Steuerverwaltung am Bayerischen Finanzministerium: „Mit 8,5 Punkten geben wir Bewerbern in der Regel direkt eine Zusage, darunter erst, wenn sich der halbjährige Einstellungstermin dem Ende nähert.“ Das bedeutet, je schlechter die Note, umso mehr Geduld braucht der Bewerber oder die Bewerberin. Es hängt von den Absagen der Besserplatzierten ab, ob sie noch reinrutschen. Diejenigen, die es nicht schaffen, haben im nächsten Halbjahr über die Warteliste wieder eine Chance – zumindest in der Steuerverwaltung.

Derzeit verlangt das Bayerische Justizministerium für eine Bewerbung als Notar eine Note im oberen Bereich von vollbefriedigend und für Richter und Staatsanwälte 8,0 Punkte.
Markus Raeder

4. Es entscheidet nicht allein die Note

Das Examen ist das Wichtigste. Es bleibt aber ein Hintertürchen. So können beispielsweise anwaltliche Berufserfahrung oder eine Promotion einen Bonus zu der Note bringen. Einen anderen Ansatz wählt das Bayerische Finanzministerium: Bewerber müssen in einem Strukturierten Interview Situationen verstehen und analysieren, die auf Führungskräfte zukommen könnten.

Diese Art von Assessment Center ist ein k.o.-Kriterium für die Einstellung. Wer es nicht übersteht, hat trotz bester Noten keine Chance. „Wir suchen Führungskräfte, die über das juristische Fachwissen hinaus, auch Leitungskompetenz mitbringen“, begründet Dr. Kathke den Filter.

 

5. Traumberuf Richter: Wirklich ohne Prädikatsexamen möglich?

Nur 15% der Examinanden schaffen es die Notengrenze von 9 Punkten zu durchbrechen und gehören damit zu den meistumworbenen Absolventen.

Aber auch alle anderen haben gute Karrierechancen, denn schließlich können nicht diese 15% alle notwendigen Richter- und Staatsanwaltsposten ausfüllen und gleichzeitig die Büros der Großkanzleien füllen. Allein zahlenmäßig lässt sich dieser Mythos um die harte Notengrenze nicht aufrechterhalten. Trotzdem wird natürlich auf die Noten der Bewerber geschaut. Dabei gelten aber etliche Ausnahmeregeln und Erleichterungen, die es Bewerbern ohne doppeltes Vollbefriedigend möglich machen, in den persönlichen Traumberuf des Richters herein zu rutschen.

6. Richter werden: Welche Voraussetzungen gelten 2023?

Seit einigen Jahren wird bereits berichtet, dass die Justiz händeringend nach Nachwuchs sucht und ihr in den 2020ern eine große Pensionswelle bevorsteht. Was bedeutet dies konkret für die Notenanforderungen an alle, die Richter oder Staatsanwalt werden möchten?

 

Bundesland Anforderungen
Baden-Württemberg In der Regel mindestens 8 Punkte in beiden Examen
Bayern Mindestens 8 Punkte im Zweiten Examen (Bewerbung bereits möglich, wenn das schriftliche Ergebnis über 8 Punkte beträgt)
Berlin Erstes Examen mindestens 7,0 Punkte, Zweites Examen mindestens 8,0 Punkte
Brandenburg Mindestens 8 Punkte im Zweiten Examen und besondere persönliche Eigenschaften (Leistungen im Studium/Referendariat; Note 1. Examen) Ist das 2. Examen mit Prädikat abgeschlossen, erfolgt eine Einladung zum Einstellungsverfahren
Bremen Beide Staatsexamina mit einem Prädikat oder bei zusätzlicher Qualifikation (z.B. Berufserfahrung, Promotion, Auslandserfahrung o. ä.) wenigstens das Zweite Staatsexamen mit 8 Punkten und das Erste Staatsexamen mit der Note "befriedigend".
Hamburg "Zwei Examina mit "vollbefriedigend" und überdurchschnittliche Leistungen im Referendariat oder in einem Examen ein "vollbefriedigend" und in dem anderen ein "befriedigend" mit mindestens 8 Punkten und besondere fachliche oder persönliche Qualifikationen.
Hessen 8,5 Punkte im Ersten und im Zweiten Examen oder 17 Punkte aus beiden Examina zusammen.
Mecklenburg-Vorpommern Die Zweite juristische Staatsprüfung soll in der Regel mit mindestens 8,0 Punkten und die Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note befriedigend abgeschlossen sein. Bewerber, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 7,0 Punkten abgelegt haben, können eingeladen werden, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch herausragende Leistungen in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder im Vorbereitungsdienst oder durch sonstige Zusatzqualifikationen
Niedersachsen Die offizielle Mindestnote für die Bewerbung liegt aktuell bei 8 Punkten im zweiten Examen (bei schwerbehinderten Bewerbern 7 Punkte). Im Ersten Examen ist ein Prädikat mit min. 9 Punkten laut OLG Celle "wünschenswert", aber nicht zwingend erforderlich
Nordrhein-Westfalen Prädikatsexamen mit mindestens 9,0 Punkten im Zweiten Staatsexamen oder mindestens 7,76 Punkte im zweiten Staatsexamen UND besondere persönliche Eigenschaften (z. B. besonders gute Noten in Abitur, Studium oderim Ersten Staatsexamen oder andere für das Richteramt relevante persönliche Fähigkeiten und Leistungen)
Rheinland-Pfalz Mindestens 8 Punkte im Zweiten Staatsexamen (Bewerbung bereits möglich, wenn das schriftliche Ergebnis über 8 Punkte beträgt)
Saarland Beide Staatsexamina müssen mit einer Prüfungsgesamtnote von mindestens je 7,5 Punkten bestanden sein oder im Zweiten Staatsexamen wurde eine Prüfungsnote von mindestens 9,0 Punkten erreicht
Sachsen-Anhalt In beiden Staazsexamina mindestens die Gesamtnote "befriedigend" und in der Summe beider Prüfungen mindestens 16 Punkte
Sachsen In beiden Examina mindestens ein gehobenes "befriedigend", im Zweiten Staatsexamen mindestens 8 Punkte und in der Summe beider Examina mindestens 16 Punkte
Schleswig-Holstein Zwei mit Prädikat (mindestens 9 Punkte) abgeschlossene Staatsexamina sowie überdurchschnittliche Leistungen im Referendariat
Thüringen In der Summe beider Examina mindestens 15 Punkte; Erstes und zweites Examen mindestens mit „befriedigend" abgeschlossen

 

7. Seitenwechsel: Darf ein Richter als Anwalt arbeiten?

Grundsätzlich besteht für sich im Ruhestand befindende Richter durchaus die Möglichkeit, selbstständig als Rechtsanwalt zu arbeiten und so eine zweite Karriere in der juristischen Berufswelt zu starten.

Schließlich gilt für sie gleichermaßen das Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG. Dementsprechend steht es natürlich auch ihnen frei, nach ihrer Richterkarriere eine berufliche Tätigkeit auszuwählen und auszuüben. Sie erfüllen ja ohnehin alle Anforderungen für die Zulassung zur Anwaltschaft und können somit problemlos einen zweiten Berufsweg einschlagen. Natürlich spielen einem langjährigen Richter auch bei diesem „neuen“ Werdegang zahlreiche Erfahrungen, welche er während der Ausübung des Richteramtes sammeln konnte, in die Karten.

 

Schwieriger gestaltete sich allerdings der Fall, in dem ein ehemaliger Richter unmittelbar nach seinem Eintritt in den Ruhestand als Rechtsanwalt an sein früheres Dienstgericht zurückkehrte, also praktisch am ehemaligen Arbeitsplatz „die Seiten wechselte“.

Bezüglich dieses Vorgehens hatte im Jahre 2015 auch der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm in Nordrhein-Westfalen erhebliche Bedenken. Mit der Verfügung vom 14. August 2015 untersagte dieser dem inzwischen pensionierten Richter, der früher einer Zivilkammer des Landgerichts Münster angehörte, bis einschließlich 31. Dezember 2019 an seinem ehemaligen Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten. Seiner Ansicht zufolge bestehe dadurch nämlich die Gefahr, dass zumindest der Eindruck einer Beeinflussung der Sachbearbeitung durch seine frühere Funktion als Berufsrichter entstehen könnte.

Der dadurch erzeugte Anschein eines derartigen Interessenkonflikts sei somit grundsätzlich schon geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz erheblich zu beeinträchtigen.

Da der betroffene „Jung-Anwalt“ diesen Bescheid nicht akzeptieren wollte, zog er vor das Verwaltungsgericht Münster, um sich gegen das sofort zu vollziehende Verbot zu wehren. Das Verwaltungsgericht Münster hob daraufhin die Verfügung für den Zeitraum ab dem 01. April 2018 auf.

Ein derartiges Tätigkeitsverbot müsse nämlich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden und nicht erst nach 5 Jahren. Abgesehen davon sei das erlassene Verbot vor allem deshalb schon offensichtlich rechtswidrig, da durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten sei.

Das geschützte dienstliche Interesse bestehe nämlich ausschließlich im Schutz des Vertrauens in die Integrität des Berufsbeamtentums. Daher begründe allein die Tatsache, dass ein ehemaliger Richter das während seiner Amtszeit erworbene Wissen in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringe und davon in einer Prozessvertretung vor seinem früheren Dienstgericht Gebrauch mache, nicht den Anschein, der pensionierte Richter habe früher seine Pflichten verletzt. Allein durch diesen Umstand werde daher nicht das allgemein Vertrauen in die Integrität der Gerichte und Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigt.

 

8. Und umgekehrt: Kann mal als Rechtsanwalt noch Richter werden?

Natürlich besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, nach dem Berufseinstieg als Rechtsanwalt „die Seiten zu wechseln“ und das Richteramt wahrzunehmen.

Jedoch gelten stets landesspezifische Einstellungsvoraussetzungen, die regelmäßig modifiziert werden und auf den jeweiligen Webseiten der Staatsministerien für Justiz eingesehen werden können.

Hat man sich entschieden Richter zu werden, sollte man sich bei der zuständigen Landesbehörde auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Einstellung der Richter obliegt den Bundesländern, weshalb an dieser Stelle auf kein einheitliches Bewerbungsverfahren verwiesen werden kann.

Auf jeden Fall müssen jedoch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen durch den Bewerber nachgewiesen werden. Hierzu gehören der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Verfassungstreue, die Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenzen (in Bayern gemäß Art. 23 BayBG 45 Jahre), die charakterliche Eignung – insbesondere im Hinblick auf Vorstrafen - sowie die gesundheitliche Eignung.

Des Weiteren werden natürlich auch Anforderungen an die juristische Kompetenz gestellt: So gilt beispielsweise in Bayern momentan eine Notengrenze von 8,00 Punkten, wobei ausschließlich auf die im zweiten Staatsexamen erbrachte Leistung geachtet wird.

Im Übrigen werden in Bewerbungsverfahren natürlich auch sinnvolle Zusatzqualifikationen und passende Berufserfahrungen berücksichtigt – insofern kann es also durchaus ein Vorteil sein, bereits einige Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Hat man das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen, wird man zunächst als Richter auf Probe eingestellt. Diese Position behält man normalerweise für drei Jahre, bevor schließlich die Berufung zum Richter auf Lebenszeit erfolgt.

Während der Probezeit müssen verschiedene Abteilungen durchlaufen werden - darunter auch die Staatsanwaltschaft, der Strafvollzug, die Justizbehörde und diverse Gerichte. Wer jedoch einmal Richter ist, kann durchaus auch zur anderen Seite wechseln und als Staatsanwalt tätig werden. In Bayern ist der Wechsel zwischen dem Richteramt und dem staatsanwaltschaftlichen Dienst übrigens sogar die Regel.

Als Richter nach der „ersten“ beruflichen Karriere die Seite zu wechseln und als Rechtsanwalt zu arbeiten, ist grundsätzlich kein Problem – sofern man nicht direkt an sein ehemaliges Dienstgericht zurückkehren möchte. Bevor das nämlich möglich ist, muss auch ein pensionierter Richter, der nun als Rechtsanwalt durchstarten will, erst einmal 3 Jahre abwarten. Dieser „Wartezeitraum“ wird als Karenzzeit bezeichnet und ist durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig letztinstanzlich endgültig legitimiert worden.

Es bleibt ein Trost für Absolventen, die im Bereich von sieben bis acht Punkten liegen: Der Staat sucht händeringend Nachwuchs. Nicht erst in Zeiten von steigenden Asylverfahren sind die Personaler aufgewacht, sondern schon seit mehreren Jahren sind rückläufige Bewerberzahlen und ein steigender Bedarf erkennbar. Zumindest für die nächsten Jahre dürfte nicht mit steigenden Einstellungsnoten zu rechnen sein.

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