Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil zum Thema Sterbehilfe gesprochen. Konkreter Anlass war die Überprüfung von § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Diese Norm wurde für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil dargelegt, dass jeder Mensch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod hat. Damit sind die Diskussionen um das ethisch sehr umstrittene Thema der Sterbehilfe aber längst nicht beendet.
Komplexe Rechtslage in Deutschland
Die Rechtslage ist nicht ganz leicht zu überblicken. Differenziert wird zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Suizid. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien kann in der Praxis im Einzelfall Probleme bereiten.
Aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn eine andere Person als die sterbewillige die Macht über den letzten Handlungsakt hat, der Tod also durch Eingreifen von außen herbeigeführt wird. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.
Weder Ärzte noch Verwandte dürfen grundsätzlich durch eine eigene Handlung das Leben eines Menschen beenden. Selbst wenn die betroffene Person ausdrücklich darum bittet, ist diese Handlung als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar. Davon zu unterscheiden ist die passive Sterbehilfe. Von dieser Form ist die Rede, wenn lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden, also wenn etwa die künstliche Ernährung oder die Beatmung eines Menschen ausbleibt. Passive Sterbehilfe ist straflos, sofern der betroffene Patient wirksam einwilligt.
Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, eine Patientenverfügung einzusetzen. In diesem Dokument entscheidet der Patient darüber, welche medizinischen Behandlungen im Falle seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit durchgeführt oder gerade nicht durchgeführt werden sollen. Eine weitere Form ist die indirekte Sterbehilfe. Dabei werden einem Patienten im Endstadium einer schweren Krankheit schmerzlindernde Medikamente verabreicht, auch wenn diese das Leben verkürzen. Ein schnellerer Tod des Patienten ist nicht das Ziel, wird aber in Kauf genommen, um die Schmerzlinderung zu ermöglichen. Die indirekte Sterbehilfe ist grundsätzlich nicht strafbar.
Daneben gibt es die Möglichkeit einer Beihilfe zum Suizid. Wer einen sterbewilligen Menschen bei seinem Vorhaben unterstützt, indem er etwa tödliche Medikamente besorgt, die diese Person dann selbst einnimmt, leistet Hilfe zur Selbsttötung.
Eine solche Handlung ist ohne spezielles Gesetz zunächst einmal straflos. Da die Selbsttötung nicht strafbar ist, liegt keine rechtswidrige Haupttat vor, die aber zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Beihilfe wäre. Wenn die sterbewillige Person bewusstlos wird und der Suizidhelfer nicht eingreift, kann jedoch eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdeliktes in Betracht kommen. § 217 StGB stellte die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid generell unter Strafe.