Von Aussteigern und Kritikern
Während der deutsche Bundestag Ende November für den Pakt stimmte, entschieden sich 28 Staaten gegen ihn – darunter auch ein wichtiger Verbündeter, nämlich die USA, sowie unsere Nachbarn Polen, Tschechien und Österreich.
Als erstes kündigte die USA bereits im Dezember 2017 - unter der Führung des neuen Präsidenten Donald Trump – an, dass sie dem Pakt nicht zustimmen und an der Versammlung in Marrakesch nicht teilnehmen werde. Als Grund wurde die Unvereinbarkeit des Paktes mit den eigenen Vorstellungen eines unabhängigen und souveränen Amerikas genannt.
Auch die von Bundeskanzler Sebastian Kurz geführte Regierung Österreichs entschied sich Ende Oktober 2018 dazu, dem Pakt nicht beizutreten und enthielt sich bei der Abstimmung in Marrakesch.
Des Weiteren begründete der tschechische Umweltminister die eigene Gegenstimme mit der fehlenden terminologischen Differenzierung zwischen illegaler und legaler Migration. Während die Begriffe tatsächlich nicht wortwörtlich im Pakt verwendet werden, räumt die Vereinbarung den Mitgliedstaaten jedoch durchaus die Möglichkeit ein, nach eigenen, nationalen Maßstäben zwischen „irregular“ und „regular migration“ (15 c) zu unterschieden.
Ebenfalls gegen den Pakt stimmte Polen, da er keinen Mehrwert für die nationale Sicherheit bieten und außerdem einen Anreiz zu illegaler Einwanderung setzen würde. Grundsätzlich stießen die teilweise überambitioniert wirkenden Ziele des Paktes immer wieder auf Kritik.
Angemerkt wurden dabei vor allem seine einseitig positive Darstellung der Migration und die Betonung der Rechte von Migranten. Auch wenn diese Formulierungs- und Vorgehensweise bei den Vereinten Nationen bereits in der Vergangenheit üblich war, darf hierin sicherlich ein Grund für die viel geübte Kritik gesehen werden. Dafür bieten etwa die häufig schwammigen Formulierungen eine breite Angriffsfläche und eröffnen auch zukünftig einen erheblichen Interpretationsspielraum.
Exemplarisch für die fragwürdige Wortwahl ist die häufige Verwendung des englischen Wortes „commitment“, das in einem derartigen Zusammenhang ausschließlich mit dem deutschen Wort „Verpflichtung“ übersetzt werden kann. Diese Zuordnung widerspricht jedoch der Aussage, die Inhalte seien rechtlich unverbindlich, und schafft damit ausreichend Raum für kritischen Einspruch.