Wie anspruchsvoll die Revision im Strafprozess sein kann - Überblick

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Spezialgebiet: Strafprozessuale Revision

Ein Fachgebiet für spezialisierte Strafverteidiger + Pflichtstoff 1. Staatsexamen

Es gibt Juristen, die speziell auf die strafprozessuale Revision spezialisiert sind. Dies liegt zum einen daran, dass es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema handelt. Zum anderen ist die Revision für viele Mandanten die letzte Chance an „ihr“ Recht zu kommen, wenngleich die Erfolgschancen in der Revision nur sehr gering sind. Aufgrund dieser doppelten Relevanz gehört die strafrechtliche Revision in aller Regel auch zum Pflichtstoff des ersten Staatsexamens. Nicht zuletzt deshalb sollten sich die jungen Studierenden die folgenden Darstellungen besonders gründlich zu Gemüte führen.

4 Deutsche Justizirrtümer und Fehlurteile:


→ Der Super-Gau der Gerichte?
 

Ein Grundpfeiler des Rechtssystems:

→ Wie ist das StGB entstanden?
 

Die wichtigsten allgemeinen Informationen zur strafrechtlichen Revision

Die in den §§ 333 ff. StPO geregelte Revision ist ein förmlicher und ordentlicher Rechtsbehelf. Dieses Rechtsmittel richtet sich zum einen gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie zum anderen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts als sogenannte Sprungrevision. In allen Fällen führt die Revision lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung der Entscheidung, eine Wiederholung der Beweisaufnahme – wie es bei der Berufung der Fall ist – findet mithin nicht statt.

Zu unterscheiden ist die Verfahrensrüge von der Sachrüge. Bei der Verfahrensrüge wird vorgetragen, dass das Urteil in prozessordnungswidriger Art und Weise zustande gekommen ist, also, dass ein absoluter oder relativer Revisionsgrund (vgl. §§ 337, 338 StPO) vorliegt. Bei der Sachrüge wird hingegen die Verletzung materiellen (Straf-)Rechts durch das Tatgericht gerügt. Dabei kommt es nur auf solche Fehler an, die sich erst und ausschließlich im Urteil selbst zeigen, also Subsumtions- beziehungsweise Rechtsanwendungsfehler.

Wird eine (Sprung-)Revision eingelegt, so entfaltet sie zunächst einen Devolutiveffekt, das heißt die Sache geht auf die (nächst-)höhere Instanz. Darüber hinaus hat sie eine aufschiebende Wirkung, den sogenannten Suspensiveffekt, der die Rechtskraft hemmt und die Vollstreckung verhindert.

Legt nur der Verurteilte das Rechtsmittel der Revision ein, besteht zudem gemäß § 358 II StPO ein Verschlechterungsverbot, also ein Verbot der reformatio in peius.

Letztlich ist zu beachten, dass sogar eine Teilanfechtung möglich ist, die sodann zu einer Teilrechtskraft des Schuldspruchs führt (vgl. § 344 StPO). Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der sogenannten Trennbarkeitsformel, dass der angefochtene Teil des Urteils losgelöst werden kann und getrennt von dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt.
 

Die Prüfung einer Revision anhand einer Kurzübersicht

I. Zulässigkeit

            1.   Statthaftigkeit (vgl. §§ 333, 335 StPO)

            2.   Revisionsberechtigung, die sogenannte Beschwer (vgl. insb. §§ 296, 297 StPO)

            3.   Form und Frist sowie Begründung

            4.   Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelrücknahme (vgl. § 302 StPO)

II. Begründetheit (der Verfahrensrüge und / oder Sachrüge)

Einzelheiten zur Form und Frist sowie Begründung

Die Revision ist schriftlich (Fax oder elektronische Form genügen) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (§ 345 StPO), sofern der Rechtsmittelführer dabei anwesend war (§ 341 I StPO), oder nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 341 II StPO), bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu erheben.

Revisionsantrag und -begründung (vgl. §§ 344, 345 StPO) müssen sodann binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist beim gleichen Gericht eingehen. Bei dem Revisionsantrag handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werden soll. Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob die Verletzung von Verfahrensvorschriften und / oder von Normen des materiellen Rechts gerügt werde. Es muss also dargelegt werden, ob es sich um eine Verfahrensrüge und / oder eine Sachrüge handelt.

Ein Stolperstein in der Revisionsprüfung kann der sogenannte Leertag bei der Monatsfrist sein, der sich aus seinem Wortlaut ergibt: Endet danach beispielsweise die Frist des § 341 StPO mit Ablauf des 25.04., so beginnt die Frist des § 345 StPO erst mit dem darauf folgenden Tag. Dieser ist dann nicht etwa der 26.04., sondern der 27.04.
 

Einzelheiten zur Verfahrensrüge

Mit der Verfahrensrüge wird vorgetragen, dass die Rechtsverletzung in einer Missachtung des Verfahrensrechts bestehe. Verfahrensrecht ist verletzt, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben ist, wenn sie fehlerhaft vorgenommen worden ist oder, wenn sie überhaupt unzulässig war.

Dabei wird allerdings nur das gerichtliche Verfahren der Tatsacheninstanzen geprüft. Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren werden lediglich indirekt geprüft, soweit sie sich im gerichtlichen Verfahren ausgewirkt haben (§ 336 StPO). Entscheidend ist jedenfalls die wirkliche Sachlage, das heißt neuere Erkenntnisse schlagen sich durch.

Das fehlerhafte Urteil muss aber auch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Beruhen meint zunächst Kausalität, also, dass sich der Verfahrensfehler im Urteil niederschlägt. Ist der Revisionsführer der Verurteilte, muss ferner sein Rechtskreis berührt sein. Hinsichtlich der Kausalität wurden die §§ 337, 338 StPO entwickelt.

Bei den absoluten Revisionsgründen aus § 338 StPO besteht eine unwiderlegliche Vermutung der Kausalität bei den dort abschließend aufgezählten Verfahrensfehlern. Bei den relativen Revisionsgründen aus § 337 StPO muss der Revisionsführer zumindest die Möglichkeit nachweisen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Deshalb soll das Hauptaugenmerk auf die folgenden (in Examensklausuren) häufig vorzufindenden relativen Revisionsgründe gerichtet sein:
 

Verfahrensfehler im Ermittlungs- / Zwischenverfahren:

Haben sich solche Fehler im Urteil ausgewirkt, greift § 337 StPO, nicht § 336 StPO. In Betracht kommen hier die Missachtung von Beweisverwertungsverboten, eine unterbliebene Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung (§ 218 StPO) oder – im Falle eines Freispruchs – eine unterlassenen Ladung des Nebenklägers.

Mit der Verfahrensrüge wird vorgetragen, dass die Rechtsverletzung in einer Missachtung des Verfahrensrechts bestehe.

Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung:

  • Verstöße gegen § 243 StPO (Gang der Hauptverhandlung)

allerdings nur dann, wenn dieser Verstoß auch eine Verletzung der Rechte eines Beteiligten darstellt oder die Aufklärung des Sachverhalts zumindest erschwert wird (vgl. § 244 II StPO).

  • Nichtbeachtung des Verwertungsverbots aufgrund des Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden i.S.d. § 136a StPO.
  • Verstöße gegen die Belehrungspflicht zeugnisverweigerungsberechtigter Personen nach § 52 III StPO. Gleiches gilt für unrichtige Belehrungen und unrichtige Hinweise darauf, dass eine Entbindung nach § 53 II StPO erfolgt sei.​
  • Verstöße gegen Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 244 - 246 StPO) sind in der Regel rügbar, insbesondere ein Verstoß gegen § 244 II StPO kann die sogenannte Aufklärungsrüge begründen.
  • Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Mündlichkeitsprinzip (§§ 249 - 256 StPO) begründen ebenso regelmäßig die Revision.
  • Ein Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO kann gerügt werden, wenn sich ein Urteil ausdrücklich auf ein Beweismittel bezieht, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war oder wenn das Gericht Beweise verwertet hat, bezüglich derer ein Verwertungsverbot vorliegt.
  • Wird bei einer Unterbrechung der Hauptverhandlung die Frist des § 229 I oder II StPO überschritten, stellt dies grundsätzlich einen zu rügenden Verstoß dar.
  • Stimmt die Verurteilung nicht mit der Klageschrift überein, ist stets an eine Missachtung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 265 StPO zu denken, was bei Beruhen einen Revisionsgrund darstellen kann. Geht es allerdings um eine andere Tat im prozessualen Sinne, liegt wegen einer fehlenden Anklage ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor.
  • Ein revisibler Verfahrensfehler liegt auch vor, wenn dem Angeklagten das letzte Wortnach § 258 III StPO nicht gewährt wird. Wird ihm das letzte Wort ausdrücklich untersagt, so liegt jedoch ein absoluter Revisionsgrund vor.
  • Bei fehlender Beratung (außer beim Einzelrichter; vgl. § 260 I StPO), liegt ebenso ein relativer Revisionsgrund vor.

Potenzielle Arbeitgeber im Strafrecht:

Einzelheiten zur Sachrüge

Bei der Sachrüge können keine neuen Tatsachen eingeführt werden, da nur Fehler gerügt werden, die sich erst und ausschließlich im Urteil selbst zeigen, das heißt, wenn das Urteil rechtlich fehlerhaft i.S.d. § 337 StPO ist. Anders als bei der Verfahrensrüge bedarf ein Beruhen hier keiner weiteren Prüfung.

Hauptfälle von Sachrügen sind etwa:

  • Fehler in der Urteilsbegründung wie Widersprüche, Lücken, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo etc.
  • Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung
  • Subsumtions- und Rechtsanwendungsfehler

In diesen Fällen bedarf es einer eigenen rechtlichen Prüfung des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts. Im Anschluss wird das Ergebnis des Revisionsgerichts mit dem des Tatsachengerichts verglichen. Jegliche Differenz begründet sodann die Revision.

  • Missachtung offenkundiger Tatsachen
  • Fehler bei der Strafzumessung

Zu beachten ist allerdings, dass das Revisionsgericht selbst keine eigene Strafzumessung vornehmen darf​

  • Missachtung des Verbots der reformatio in peius aus § 358 II StPO

 

Die Entscheidung des Revisionsgerichts

Das Revisionsgericht kann entweder durch Beschluss (§ 349 StPO) oder durch Urteil (§§ 353 ff. StPO) entscheiden:

Hält das Gericht die Revision für unzulässig, verwirft es die Revision durch Beschluss entweder nach § 349 I StPO oder im Falle einer verspäteten oder formwidrigen Einlegung nach §§ 346 ff. StPO. Liegt hingegen eine sachliche Unzuständigkeit des Revisionsgerichts vor, so hat es die Sache an das zuständige Revisionsgericht zu verweisen.

Daneben kann das Revisionsgericht auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin, unter den Voraussetzungen des § 349 II StPO, die Revision auch außerhalb der Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet durch Beschluss zurückweisen.

Hält es die Revision demgegenüber zugunsten des Angeklagten einstimmig für begründet, kann es gemäß § 349 IV StPO das Urteil des Tatsachengerichts durch Beschluss aufheben. Nimmt der Revisionsführer vor der Entscheidung des Revisionsgerichts die Revision zurück, muss das Gericht gemäß § 473 I StPO nur über die Kosten entscheiden.

Verhaltensregeln Strafverteidigung:

Bei Zulässigkeit aber fehlender Prozessvoraussetzung, ist das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 III StPO einzustellen. Die zulässige Revision wird unbegründet zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei hält. Ist die Revision allerdings begründet, wird das angefochtene Urteil durch Urteil des Revisionsgerichts gemäß § 353 I StPO aufgehoben.

Dabei werden gemäß § 353 II StPO auch die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, soweit sie von der Gesetzesverletzung betroffen sind. Im Fall der Aufhebung des Urteils erfolgt in aller Regel gemäß § 354 II StPO die Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz, dann aber an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung.

Das Untergericht ist dann gemäß § 358 I StPO hinsichtlich der Aufhebungsgründe an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden. Etwas anderes gilt nur in den in § 354 I bis I b StPO gesetzlich genannten Ausnahmefällen. Nur dann kann das Revisionsgericht selbst die Sachentscheidung treffen. Möglich ist aber auch eine Aufhebung des Urteils bei gleichzeitiger Schuldspruchberichtigung (§ 354 I StPO analog), ohne dass die tatsächlichen Feststellungen mit aufgehoben werden.

Letztlich ist in diesem Verfahrensstadium aber auch eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153 ff. StPO möglich.

 

Diese doch knappe und nur theoretische Übersicht zur strafprozessualen Revision macht sicherlich klar, wieso sich einige Strafverteidiger nur mit der Revision beschäftigen, während andere ihre Mandate abgeben, wenn eine Revision eingelegt wurde. Das Thema ist komplex und für Anfänger kaum zu bewältigen. Das hier vermittelte Wissen genügt aber, um bei einer Strafrechtsklausur mit einschlägigen strafprozessualen Fragen ein ordentliches Ergebnis zu erzielen.

Streck Mack Schwedhelm
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Streck Mack Schwedhelm

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