Die Wurzeln vor 1871: Vom Partikularismus zum preußischen Fundament
Bevor das deutsche Kaiserreich Gestalt annahm, war die Strafrechtslandschaft von einem ausgeprägten rechtlichen Partikularismus geprägt. Zwar bildete die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 über Jahrhunderte das subsidiäre Fundament des gemeinen deutschen Strafrechts, doch im 18. und 19. Jahrhundert erwies sie sich zunehmend als unzeitgemäß. Erste Schritte hin zu einer modernen Kodifikation markierte das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794, das jedoch noch stark vom absolutistischen Geist und einer weitreichenden Kasuistik* geprägt war.
Einen tiefgreifenden liberalen Impuls erhielt das deutsche Strafrecht durch den französischen Code pénal von 1810, der in den linksrheinischen Gebieten fortgalt. Er brachte moderne Errungenschaften wie das Legalitätsprinzip, die Abschaffung von Analogien und öffentlich-mündliche Gerichtsverfahren mit sich. Den entscheidenden Meilenstein auf dem Weg zur Rechtseinheit setzte schließlich das Preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851. Dieses Werk verband die dogmatische Stringenz der historischen Rechtsschule mit den liberalen Errungenschaften des französischen Rechts. Wenn du heute die historischen Wurzeln des materiellen Strafrechts analysierst, stößt du unweigerlich auf diesen preußischen Text, da er die unmittelbare redaktionelle und systematische Vorlage für das spätere Gesamtwerk bildete.
Die Geburtsstunde 1871: Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB)
Mit der Reichsgründung im Jahr 1871 stand die junge Nation vor der gewaltigen Aufgabe, die Rechtsordnungen der einzelnen Bundesstaaten zu vereinheitlichen. Die rechtstechnische Basis dafür war glücklicherweise bereits gelegt: Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 lieferte das fertige Gerüst. Nach dem Beitritt der süddeutschen Staaten musste dieses Regelwerk im Wesentlichen nur noch redaktionell an die neuen verfassungsmäßigen Gegebenheiten angepasst werden.
Am 15. Mai 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) offiziell verkündet; am 1. Januar 1872 trat es schließlich in Kraft. Für dich als Strafrechtspraktiker:in ist die damalige Systematik in Teilen noch heute wiedererkennbar, auch wenn sich der philosophische Unterbau drastisch unterschied. Das RStGB basierte auf einer strikten dreigeteilten Deliktssystematik, die in § 1 a.F. verankert war:
- Verbrechen: Taten, die mit Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft von über fünf Jahren bedroht waren.
- Vergehen: Taten, die mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Geldstrafe geahndet wurden.
- Übertretungen: Kleinere Verfehlungen, die lediglich Haft oder Geldstrafe nach sich zogen (und später im Zuge der Entkriminalisierung weitgehend in das Ordnungswidrigkeitenrecht überführt wurden).
Dogmatisch war das RStGB von 1871 ein klassisches, von der Vergeltungstheorie geprägtes Tatstrafrecht. Der Fokus lag primär auf dem Unwert der Tat und dem objektiven Schaden für die staatliche Ordnung, während der Gedanke der Resozialisierung oder die Berücksichtigung der Täter:innenpersönlichkeit im damaligen Schuldstrafrecht noch kaum eine Rolle spielten.
* systematische Untersuchung, Erstellung oder Betrachtung von Einzelfällen innerhalb eines bestimmten Fachgebiets