Praxis-Beispiele aus der Medizin - Karriere-Magazin TalentRocket

Veröffentlicht am 06.03.2024

Nische Medizinstrafrecht!

Überblick und Fallbeispiele zu einem Rechtsbereich mit großer praktischer Bedeutung

Medizinstrafrecht spielt in der akademischen Ausbildung eine eher untergeordnete Rolle, nur an einigen Universitäten handelt es sich dabei um einen Schwerpunkt. Dieses ist damit eine universitäre Nische im Jurastudium jedoch mit großer praktischer Bedeutung. Für eine Anwaltstätigkeit mit dieser Spezialisierung werden nicht nur gute Kenntnisse im Strafrecht erwartet, sondern unter anderem auch Kenntnisse im Zivilrecht und im Sozialrecht.

Medizinstrafrecht – Was ist das?

Das Medizinstrafrecht ist ein spezialisierter Rechtsbereich, der sich mit strafbaren Handlungen im Gesundheitswesen beschäftigt. Es befasst sich vornehmlich mit den rechtlichen Konsequenzen, denen Ärzte, Pflegepersonal und andere medizinische Fachkräfte gegenüberstehen können, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Ziel des Medizinstrafrechts ist es, Patienten vor Fahrlässigkeit und Missbrauch im medizinischen Sektor zu schützen und gleichzeitig die Integrität des Gesundheitswesens zu wahren.
 

Wichtige Aspekte des Medizinstrafrechts

Das Medizinstrafrecht umfasst eine Reihe von Delikten, darunter fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen Datenschutzbestimmungen. Ein weiterer zentraler Punkt, der hin und wieder auf öffentliche Aufmerksamkeit stößt, ist die ärztliche Sorgfaltspflicht, die besagt, dass medizinisches Personal verpflichtet ist, Patienten nach den aktuellen medizinischen Standards zu behandeln. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Ein bekanntes Beispiel für die Anwendung des Medizinstrafrechts ist der Fall des Kunstfehlers. Ein Kunstfehler tritt auf, wenn ein Arzt einen Fehler macht, der einem kompetenten und sorgfältigen Arzt unter ähnlichen Umständen nicht unterlaufen wäre. Dies kann beispielsweise bei einer falsch durchgeführten Operation der Fall sein. In solchen Fällen können die betroffenen Patienten strafrechtliche Ermittlungen gegen den Arzt einleiten.

Rechtsprechungen und Anwendungsfälle

Die Rechtsprechung im Bereich des Medizinstrafrechts ist vielfältig und entwickelt sich ständig weiter. Die folgenden kleinen Fälle geben dir einen ersten Eindruck, mit welchen Themen sich die Justiz in diesem Bereich befasst.
 

Der Heileingriff als Körperverletzung
 

  • Fall: Die sechsjährige A leidet an einer lebensbedrohlichen Krankheit am Fußwurzelknochen. Chirurg C amputiert deshalb den Fuß, entgegen dem mehrfach artikulierten Widerspruch der erziehungsberechtigten Mutter. Aufgrund dieses medizinisch indizierten und kunstgerecht (lege artis) durchgeführten Eingriffs heilt die Krankheit bei A aus.

    Hat sich C strafbar gemacht?
     
  • Einordnung: Ob es sich bei einem Heileingriff um eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB handelt, ist seit Jahren umstritten. In der ständigen Rechtsprechung wird dies tatsächlich bejaht, unabhängig davon, ob der Heileingriff medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde. Um derartige Eingriffe dennoch durchzuführen, wird die Körperverletzung dann auf der sog. Rechtfertigungsebene ausgeschlossen, d.h. dass etwa eine Einwilligung des Patienten oder dessen Vormund gegeben ist.

    Zur Begründung wird insbesondere der Schutz des patientenseitigen Selbstbestimmungsrechts herangeführt. Ebenso wird kritisch angeführt, dass durch diese Rechtsprechung eine Gleichstellung des Arztes mit einem Messerstecher erfolge. Ein kunstgemäßer bzw. erfolgreich durchgeführter ärztlicher Eingriff sei – anders als im Falle tatsächlicher Körperverletzungen – gerade keine unangemessene Behandlung des Körpers. Vielmehr verbessert er den Gesundheitszustand des Patienten.
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    Pflichtenkollision
     

  • Fall: Notarzt N wird an eine Unfallstelle gerufen. Dort liegen die ihm unbekannte 13-jährige S und sein bester Freund, der 63-jährige B, schwer verletzt. Da N die Rettungsmaßnahmen selbst durchführen muss, ist eine gleichzeitige Rettung beider Verletzter ausgeschlossen. Ihm ist bewusst, dass er nur das Leben eines Verletzten retten kann. Er beginnt somit unverzüglich mit den Rettungsmaßnahmen an B. Währenddessen verstirbt S.

    Hat sich N strafbar gemacht?
     
  • Einordnung: Man spricht von einer Pflichtenkollision, wenn eine Konkurrenz mehrerer Handlungspflichten besteht, von denen der Arzt nur eine erfüllen kann. Es handelt sich dabei um einen Rechtfertigungsgrund, soweit die höher- oder gleichwertigen Pflichten gewahrt werden. Das Rangverhältnis der kollidierenden Pflichten hängt insbesondere ab • vom Wert der gefährdeten Güter (z.B.: Leben vs. Gesundheit) • vom Ausmaß der ihnen drohenden Beeinträchtigung • vom Grad der Gefahr • von der Rettungswahrscheinlichkeit Ein Rangverhältnis besteht jedoch dann nicht, wenn eines der Opfer noch „in der Blüte“ des Lebens steht und das andere Opfer sich bereits im Greisenalter befindet. Eine solche Differenzierung verbietet nämlich der verfassungsrechtlich gebotene, absolute Lebensschutz. Eine hierdurch begründete Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall also nicht gegeben.
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    Eingriff ohne explizite Einwilligung
     

  • Fall: Chirurg C bemerkt während einer Operation zur Nasenkorrektur, dass sein Patient O unter Nasenpolypen leidet. C entfernt diese, obwohl dies vorher nicht mit O besprochen war. Er geht dabei jedoch davon aus, dass O sich ungern einer weiteren Operation unterziehen möchte. Der Eingriff war (trotz einiger Risiken) medizinisch indiziert, auch wenn zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung des Lebens des O vorlag. Die Operation verläuft erfolgreich, die Nasenatmung des O ist deutlich verbessert.

    Hat sich C strafbar gemacht?

     
  • Einordnung: C ging vorliegend davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung des O vorliegt. Eine solche ist nämlich grundsätzlich dann gegeben, wenn die ärztliche Behandlung unaufschiebbar ist und eine rechtzeitige Einwilligung nicht erteilt werden kann. Dabei hat der Arzt aber stets zu entscheiden, ob Behandlung dem Patientenwillen entspricht. Anwendungsbereiche der mutmaßlichen Einwilligung sind demnach unter anderem die notfallmedizinische Behandlung sowie die Operationserweiterung. Eine Sonderform des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung ist die Patientenverfügung. Nach der Legaldefinition des § 1901a Abs. 1 BGB handelt es sich dabei um eine antizipierte Einwilligung, mit der ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Sie ist somit ein besonderer Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts, die verbindlich für Ärzte, Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte ist.
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    Verstoß gegen die guten Sitten
     

  • Fall: R hat unerträgliche Kopfschmerzen. Sie geht deshalb zu Zahnarzt Z und verlangt von ihm, dass dieser alle ihre Zähne zieht. Z erklärt ihr daraufhin, dass ihre Zähne nicht die Ursache der Kopfschmerzen seien. R lässt sich jedoch nicht überzeugen und verlangt weiter den Eingriff. Z gibt ihrem Drängen schließlich nach und zieht alle Zähne der R.

    Hat sich Z strafbar gemacht?

     
  • Einordnung: Zunächst ist festzustellen, dass der Zahnarzt Z eine erhebliche medizinische Entscheidung getroffen hat, die offensichtlich nicht auf einer medizinischen Notwendigkeit basierte. Die Einwilligung der Patientin in den Eingriff, obwohl sie ausdrücklich darum gebeten hat, reicht nicht aus, um die Handlung des Zahnarztes zu rechtfertigen, wenn kein medizinischer Grund für den Eingriff vorliegt.

    Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Z könnte sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er einen medizinisch unnötigen Eingriff durchführte, der zu einem dauerhaften Schaden bei der Patientin führte. Die Tatsache, dass R auf den Eingriff bestand, entbindet Z nicht von seiner Verantwortung, medizinische Entscheidungen auf der Grundlage von Fachwissen und geltenden medizinischen Standards zu treffen.

    Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten: Zahnärzte sind durch Berufsordnungen und gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet, zum Wohl ihrer Patienten zu handeln und unnötige Schäden zu vermeiden. Die Durchführung eines derart invasiven Eingriffs ohne medizinische Indikation könnte als schwerer Verstoß gegen diese Pflichten gewertet werden, was berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

    Einwilligung unter Vorbehalt: Die Einwilligung der Patientin in den Eingriff stellt einen wichtigen Aspekt dar. Jedoch ist eine Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie auf angemessenen Informationen über die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs beruht. Es kann argumentiert werden, dass die Einwilligung der R nicht wirksam war, da der Eingriff keine angemessene medizinische Behandlung für ihre Beschwerden darstellte und Z dies wusste.
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    Unglücksfälle i.S.d. § 323c StGB
     

  • Fall: Hypochonder H klagt gegenüber dem Arzt A über ein Kribbeln in den Armen und über stechende Schmerzen im Brustbereich. A erkennt zwar, dass dies mögliche Vorzeichen eines kommenden Herzinfarktes sein könne, geht jedoch davon aus, dass der für seine Dramatisierungen bekannte H in seinen Ausführungen übertreibe. Er schickt H deshalb nach Hause. Auf dem Heimweg erleidet H tatsächlich einem Herzinfarkt, kann jedoch gerettet werden.

    Hat sich A strafbar gemacht?

     
  • Einordnung: In Betracht kommt eine Strafbarkeit gem. § 323c StGB. Bestraft wird nämlich das Unterlassen der Hilfeleistung und nicht das Unterlassen der Erfolgsabwendung. Es handelt sich demnach um ein echtes Unterlassungsdelikt, das an Jedermann adressiert ist. Einer besonderen Arztpflicht bedarf es somit nicht. Allerdings kann die ärztliche Sachkunde aber bei Art und Umfang der gebotenen Hilfeleistung eine Rolle spielen. Generell sind bei der Beurteilung folgende drei Punkte zu beachten:

    Erforderlichkeit der Hilfeleistung: Vor dem Hintergrund der geschilderten Symptome hätte A die Möglichkeit eines schwerwiegenden gesundheitlichen Problems in Betracht ziehen müssen. Die Symptome, über die H klagte, hätten als ernstzunehmende Anzeichen eines Herzinfarkts interpretiert werden müssen, was eine umgehende medizinische Bewertung und ggf. Einweisung ins Krankenhaus erforderlich gemacht hätte.

    Zumutbarkeit der Hilfeleistung: Es wäre für A zumutbar gewesen, H einer weiterführenden Diagnostik zu unterziehen oder ihn an eine Notaufnahme zu überweisen, um das Risiko eines Herzinfarkts auszuschließen. Diese Maßnahmen wären ohne erhebliche eigene Gefahr oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich gewesen.

    Kausalität und Vorhersehbarkeit: Ein weiterer zu prüfender Aspekt ist, ob die unterlassene Hilfeleistung kausal für den eingetretenen Herzinfarkt war. Obwohl der Herzinfarkt nach der Konsultation auftrat, ist die Frage, ob die rechtzeitige medizinische Intervention den Herzinfarkt verhindert oder die Folgen gemildert hätte, relevant für die strafrechtliche Bewertung. Die Vorhersehbarkeit des Herzinfarkts aufgrund der geschilderten Symptome spricht hier für eine Verantwortlichkeit des A.

    Ein markantes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betraf den Fall eines Arztes, der wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, nachdem ein Patient infolge einer nicht indizierten Behandlung verstarb. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung medizinischer Standards und der korrekten Abwägung von Behandlungsrisiken.

Herausforderungen und Ausblick

Das Medizinstrafrecht steht vor zahlreichen Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die rasante Entwicklung der medizinischen Technologie und Digitalisierung. Telemedizin, künstliche Intelligenz in der Diagnostik und roboterassistierte Chirurgie sind Bereiche, die neue rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Dabei geht es nicht nur um die Qualität der medizinischen Versorgung, sondern auch um ethische Fragen des Datenschutzes und der Patientenautonomie.

Die Bedeutung des Medizinstrafrechts wird in einer immer komplexer werdenden medizinischen Landschaft weiter zunehmen. Für medizinisches Fachpersonal ist es daher unerlässlich, sich kontinuierlich über die aktuellen rechtlichen Anforderungen und Best Practices zu informieren, um strafrechtliche Risiken zu minimieren und eine hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Medizinstrafrecht ein essenzieller Bestandteil des Gesundheitssystems ist, der dazu dient, Patienten zu schützen und die Qualität der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Angesichts der sich ständig ändernden rechtlichen und medizinischen Landschaft müssen sich Fachkräfte im Gesundheitswesen stets bewusst sein, welche Verantwortlichkeiten sie tragen und wie sie diese zum Wohl ihrer Patienten erfüllen können.
 

Das Medizinstrafrecht bietet also viele komplexe Themenfelder, bei denen kontroverse Diskussionen geführt werden können. Deshalb müssen sich auch die Gerichte häufig mit diesen Themen auseinandersetzen. Die praktische Bedeutung ist also enorm, auch wenn es in der akademischen Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle spielt.