Gestattung vs. Anordnung einer Videoverhandlung
Für Anwält:innen ist der Unterschied zwischen einer Gestattung und einer Anordnung fundamental. Beide Instrumente basieren zwar auf derselben technischen Infrastruktur, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer rechtlichen Bindungswirkung und den daraus resultierenden Optionen.
Die gemeinsamen Mindeststandards
Damit eine Videoverhandlung – egal ob gestattet oder angeordnet – überhaupt rechtssicher durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Kernbedingungen erfüllt sein. Hier gilt das Prinzip der sogenannten „allseitigen zeitgleichen Wahrnehmung“. Das bedeutet konkret: Eine bloße telefonische Zuschaltung reicht nicht aus; die Übertragung muss zwingend in Bild und Ton erfolgen.
Diese technische Gleichzeitigkeit hat handfeste Gründe. Alle Beteiligten müssen einander zu jeder Zeit sehen und hören können, um beispielsweise Mimik und Gestik in die eigene Verhandlungstaktik einzubeziehen. Das gilt ausdrücklich auch für das Gericht selbst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Parteien erkennbar sein muss, ob die Richterinnen und Richter der Verhandlung in allen wesentlichen Abschnitten aufmerksam folgen können.*
Eine nur teilweise Übertragung der Richterbank ist unzulässig. Zudem muss die Justiz sicherstellen, dass die Öffentlichkeit die Verhandlung über einen Bildschirm im Gerichtsgebäude mitverfolgen kann – es sei denn, das Gericht nutzt bereits die Möglichkeit eines digitalen Live-Streams, wie es in einigen Pilotprojekten erprobt wird.
Die Unterschiede im direkten Vergleich
Liegen diese Grundvoraussetzungen vor, entscheidet die Art des gerichtlichen Beschlusses über Ihre nächsten Schritte. Die wesentlichen Unterschiede stellen sich wie folgt dar:
| Kriterium |
Gestattung (§ 128a Abs. 1 ZPO) |
Anordnung (§ 128a Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsnatur |
Das Gericht erlaubt die virtuelle Teilnahme auf Antrag oder von Amts wegen. |
Das Gericht verpflichtet die Beteiligten zur virtuellen Teilnahme. |
| Wahlrecht |
Bleibt bestehen. Die Beteiligten können sich umentscheiden. |
Erlischt. Die Pflicht zur Videoteilnahme ist bindend. |
| Physische Präsenz im Saal |
Trotz Gestattung weiterhin zulässig und rechtlich geschützt. |
Ausgeschlossen und im Regelfall nicht zugelassen. |
| Gegenwehr bei Nichtgefallen |
Nicht notwendig, da die Teilnahme freiwillig ist. |
Einspruch innerhalb von zwei Wochen (§ 128a Abs. 2 S. 2 ZPO). |
Das Risiko in der Praxis
Aus dieser Systematik ergibt sich eine häufige Fehlerquelle bei der Terminvorbereitung: Hat das Gericht die Videoverhandlung lediglich gestattet, bleibt das Recht zur physischen Teilnahme an der Gerichtsstelle bis zur letzten Minute unangetastet. Ein Beteiligter darf also auch kurzfristig und unangekündigt im Gerichtssaal erscheinen. Das Gericht darf ihn dann nicht an der Teilnahme hindern.
In der Praxis führt ein solches unangekündigtes Erscheinen jedoch regelmäßig zu erheblichem Unmut beim Vorsitzenden, da es die Raum- und Verhandlungsplanung belastet.
Umgekehrt ist der Spielraum bei einer echten Anordnung gleich null: Wer hier ohne vorherigen Einspruch einfach im Gerichtssaal erscheint, riskiert erhebliche Nachteile, da das Erscheinen am Gerichtsort in diesem Szenario schlicht nicht vorgesehen ist.
* vgl. BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, NJW 2023, 2901