Juristin nimmt mit ihrem Laptop an einer Videoverhandlung teil

Verfasst von Laura Hörner|Veröffentlicht am 19.02.2024

Videoverhandlung: Wie 128a ZPO die Gerichte verändert

Wie unterscheidet sich die gerichtliche Anordnung von der Gestattung? Erfahre, worauf du bei Online-Verhandlungen im Zivilprozess zwingend achten musst.

Auf einen Blick - Die Videoverhandlung

Die virtuelle Gerichtsverhandlung nach § 128a ZPO ist im Kanzleialltag 2026 fest etabliert. Seit der Reform unterscheidet das Recht strikt zwischen der freiwilligen Gestattung und der verpflichtenden gerichtlichen Anordnung, gegen die binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Für beide Formate gilt zwingend das Prinzip der allseitigen zeitgleichen Wahrnehmung in Bild und Ton. Anwälte müssen neben dem professionellen Kanzlei-Setup und dem Briefing der Mandanten vor allem prozessuale Risiken im Blick behalten: Technische Störungen müssen im laufenden Termin sofort gerügt werden, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren und eine Heilung von Verfahrensfehlern nach § 295 ZPO zu verhindern.

Die Videoverhandlung im Jahr 2026

Die Videoverhandlung im Zivilprozess hat sich im Jahr 2026 fest im Kanzleialltag etabliert. Was während der Pandemie oft noch eine improvisierte Ausnahme war, ist mittlerweile zu einer regulären Option im Gerichtsalltag geworden. Die meisten Gerichte und Kanzleien haben sich technisch und organisatorisch auf das digitale Format eingestellt.

Die rechtliche Grundlage dafür hat sich mit der Reform vom 15. Juli 2024 (Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik) grundlegend verändert. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des § 128a ZPO neu strukturiert. Während Gerichte eine Online-Verhandlung früher lediglich gestatten konnten, haben sie heute auch die Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen aktiv anzuordnen. Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet diese veränderte Rechtslage, dass die Teilnahme per Video nicht mehr nur eine Frage der Reisekosten- und Zeitersparnis ist. Sie erfordert die Entscheidung, wann ein virtueller Termin sinnvoll ist, wann er der eigenen Strategie schadet und wie man rechtssicher auf gerichtliche Vorgaben reagiert.

Gestattung vs. Anordnung einer Videoverhandlung

Für Anwält:innen ist der Unterschied zwischen einer Gestattung und einer Anordnung fundamental. Beide Instrumente basieren zwar auf derselben technischen Infrastruktur, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer rechtlichen Bindungswirkung und den daraus resultierenden Optionen.
 

Die gemeinsamen Mindeststandards

Damit eine Videoverhandlung – egal ob gestattet oder angeordnet – überhaupt rechtssicher durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Kernbedingungen erfüllt sein. Hier gilt das Prinzip der sogenannten „allseitigen zeitgleichen Wahrnehmung“. Das bedeutet konkret: Eine bloße telefonische Zuschaltung reicht nicht aus; die Übertragung muss zwingend in Bild und Ton erfolgen.

Diese technische Gleichzeitigkeit hat handfeste Gründe. Alle Beteiligten müssen einander zu jeder Zeit sehen und hören können, um beispielsweise Mimik und Gestik in die eigene Verhandlungstaktik einzubeziehen. Das gilt ausdrücklich auch für das Gericht selbst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Parteien erkennbar sein muss, ob die Richterinnen und Richter der Verhandlung in allen wesentlichen Abschnitten aufmerksam folgen können.*

Eine nur teilweise Übertragung der Richterbank ist unzulässig. Zudem muss die Justiz sicherstellen, dass die Öffentlichkeit die Verhandlung über einen Bildschirm im Gerichtsgebäude mitverfolgen kann – es sei denn, das Gericht nutzt bereits die Möglichkeit eines digitalen Live-Streams, wie es in einigen Pilotprojekten erprobt wird.
 

Die Unterschiede im direkten Vergleich

Liegen diese Grundvoraussetzungen vor, entscheidet die Art des gerichtlichen Beschlusses über Ihre nächsten Schritte. Die wesentlichen Unterschiede stellen sich wie folgt dar:

Kriterium Gestattung (§ 128a Abs. 1 ZPO) Anordnung (§ 128a Abs. 2 ZPO)
Rechtsnatur Das Gericht erlaubt die virtuelle Teilnahme auf Antrag oder von Amts wegen. Das Gericht verpflichtet die Beteiligten zur virtuellen Teilnahme.
Wahlrecht Bleibt bestehen. Die Beteiligten können sich umentscheiden. Erlischt. Die Pflicht zur Videoteilnahme ist bindend.
Physische Präsenz im Saal Trotz Gestattung weiterhin zulässig und rechtlich geschützt. Ausgeschlossen und im Regelfall nicht zugelassen.
Gegenwehr bei Nichtgefallen Nicht notwendig, da die Teilnahme freiwillig ist. Einspruch innerhalb von zwei Wochen (§ 128a Abs. 2 S. 2 ZPO).

 

Das Risiko in der Praxis

Aus dieser Systematik ergibt sich eine häufige Fehlerquelle bei der Terminvorbereitung: Hat das Gericht die Videoverhandlung lediglich gestattet, bleibt das Recht zur physischen Teilnahme an der Gerichtsstelle bis zur letzten Minute unangetastet. Ein Beteiligter darf also auch kurzfristig und unangekündigt im Gerichtssaal erscheinen. Das Gericht darf ihn dann nicht an der Teilnahme hindern.

In der Praxis führt ein solches unangekündigtes Erscheinen jedoch regelmäßig zu erheblichem Unmut beim Vorsitzenden, da es die Raum- und Verhandlungsplanung belastet.

Umgekehrt ist der Spielraum bei einer echten Anordnung gleich null: Wer hier ohne vorherigen Einspruch einfach im Gerichtssaal erscheint, riskiert erhebliche Nachteile, da das Erscheinen am Gerichtsort in diesem Szenario schlicht nicht vorgesehen ist.

 

* vgl. BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22, NJW 2023, 2901

Der Antrag auf Videoverhandlung

Obwohl die Reform den Einsatz von Videotechnik fördern soll, kollidiert der Wunsch nach einer Online-Verhandlung in der Praxis noch immer mit der Auffassung einiger Spruchkörper, dass die Präsenzverhandlung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Ein formloser Einzeiler reicht daher oft nicht aus. Um die Chancen auf eine Gestattung zu maximieren, sollte der Antrag von vornherein strategisch begründet werden.
 

Welche Begründungen in der Praxis überzeugen

Die Entscheidung über die Gestattung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Richterinnen und Richter lassen sich vor allem durch Argumente überzeugen, die eine spürbare Prozessoptimierung bedeuten oder unzumutbare Härten vermeiden:

  • Gesundheitliche Gründe: Akute Mobilitätseinschränkungen, fortgeschrittene Schwangerschaften oder ein nachgewiesenes erhöhtes Infektionsrisiko wiegen im Rahmen der Ermessensabwägung besonders schwer.
  • Unverhältnismäßige Anreisezeiten: Bei weit entfernten Gerichtsständen – insbesondere in Verfahren mit geringerem Streitwert oder bei bloßen Terminen zur Verkündung oder einfachen Erörterung – ist die Zeit- und Kostenersparnis ein anerkanntes Argument.
  • Vermeidung von Terminverlegungen: Droht ein Termin zu platzen, weil ein Beteiligter oder ein wichtiger Zeuge aufgrund von Streiks, Reiseunfähigkeit oder Terminkollisionen nicht anreisen kann, ist die Videoverhandlung das effektivste Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens.
     

Der Hebel der „Soll-Vorschrift“ (§ 128a Abs. 3 ZPO)

Ein wichtiges Instrument für die anwaltliche Argumentation ist die Formulierung in § 128a Abs. 3 ZPO. Dort ist geregelt, dass die Gestattung auf Antrag der Verfahrensbeteiligten erfolgen „soll“. Diese Soll-Vorschrift schränkt das gerichtliche Ermessen ein: Das Gericht darf den Antrag nicht mehr grundlos oder mit pauschalen Verweisen auf den „Regelfall Präsenz“ ablehnen.

Wird der Antrag dennoch abgelehnt, ist das Gericht gem. § 128a Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Ablehnung zu begründen. Eine knappe, formelhafte Begründung reicht zwar rechtlich aus, dennoch zwingt diese Vorschrift das Gericht zu einer schriftlichen Dokumentation der Ermessenserwägungen. Das erhöht die Hürde für eine willkürliche Ablehnung deutlich.
 

Technische Machbarkeit vorab prüfen

Um dem Gericht proaktiv den Wind aus den Segeln zu nehmen, empfiehlt es sich, im Antrag direkt auf die vorhandene Infrastruktur hinzuweisen. Über Plattformen wie videoverhandlung.de lässt sich im Vorfeld ermitteln, welche Software das jeweilige Gericht nutzt und wie die technische Ausstattung von Kollegen vor Ort bewertet wird. Der Hinweis im Antrag, dass die eigene Kanzlei über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügt und auf die gerichtliche Software eingestellt ist, minimiert den argumentativen Spielraum für eine Ablehnung aus rein organisatorischen Gründen.

Fristen und Taktik bei ungewollter Anordnung

Ordnet das Gericht von Amts wegen eine Videoverhandlung nach § 128a Abs. 2 ZPO an, entfällt das Wahlrecht der Parteien. Wer dennoch die physische Präsenz im Saal bevorzugt, muss aktiv reagieren. Der Gesetzgeber hat den Beteiligten hierfür jedoch ein echtes Vetorecht eingeräumt.
 

Frist und Wirkung des Einspruchs

Der Einspruch gegen die Anordnung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich.

Die Rechtsfolge eines fristgerechten Einspruchs ist absolut: Das Gericht hat keinen Ermessensspielraum und muss die Anordnung zwingend aufheben (§ 128a Abs. 4 ZPO). Für die einspruchsführende Partei findet der Termin dann im klassischen Präsenzformat statt. Wichtig bei mehreren Beteiligten: Der Einspruch wirkt nur für denjenigen, der ihn eingelegt hat; für die anderen Parteien bleibt die Möglichkeit der Videoteilnahme als bloße Gestattung bestehen.
 

Wann lohnt sich das Veto einer Videokonferenz?

Obwohl die virtuelle Verhandlung Aufwand spart, gibt es Konstellationen, in denen die Präsenz im Gerichtssaal strategisch vorteilhafter ist. Ein Einspruch ist insbesondere dann ratsam, wenn:

  • Die Glaubwürdigkeit im Fokus steht: Steht eine kritische Beweisaufnahme an, bei der es stark auf den persönlichen Eindruck einer Partei oder eines Zeugen ankommt, geht über den Bildschirm oft die nötige Unmittelbarkeit verloren.
  • Verhandlungsdruck aufgebaut werden soll: Das persönliche Aufeinandertreffen im Gerichtssaal erzeugt eine andere psychologische Dynamik als eine Videokonferenz. Dies kann insbesondere für den Abschluss eines vorteilhaften Vergleichs den Ausschlag geben.

Korrektes Verhalten am „anderen Ort“ (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Das Gesetz überlässt die Wahl des Standorts für die zugeschalteten Teilnehmer weitgehend den Parteien und spricht schlicht vom „anderen Ort“ (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der Praxis bedeutet diese Freiheit jedoch nicht, dass der Rahmen völlig formlos ist.
 

Kanzlei-Setup und die unterschätzte Robenpflicht

Für Rechtsanwält:innen versteht sich ein professionelles technisches Setup – von stabiler Bandbreite bis zur blendfreien Ausleuchtung und einer Kamera auf Augenhöhe – von selbst. Häufig unterschätzt wird jedoch die Förmlichkeit der Situation.

Zudem ist die Teilnahme per Video rechtlich ein Auftreten „vor Gericht“ im Sinne des § 20 BORA. Auch wenn manche Gerichte die Robenpflicht im digitalen Raum lockerer handhaben, sollte die Robe immer griffbereit bleiben. Die Angemessenheit gilt dabei für das gesamte Erscheinungsbild.
 

Das Mandanten-Risiko im Homeoffice

Während Anwält:innen mit den Gepflogenheiten vertraut sind, stellen Mandant:innen, die sich selbstständig aus den eigenen Wohn- oder Büroräumen zuschalten, oft das größte Unruherisiko dar. Hier ist ein präzises Vorab-Briefing zwingend erforderlich:

  • Absolutes Aufzeichnungsverbot: Mandanten muss unmissverständlich klargemacht werden, dass jegliche Bild- oder Tonaufnahme der Verhandlung (auch einfache Screenshots oder Smartphone-Mitschnitte) streng verboten ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Der Raum muss für die Dauer der Verhandlung für unbefugte Dritte gesperrt sein. Kinder, Haustiere oder Paketboten im Hintergrund stören nicht nur, sondern gefährden die Prozessordnung.
     

Sitzungspolizei im virtuellen Raum

Der Vorsitzende behält auch in der Videokonferenz die Sitzungsgewalt. Verletzen Teilnehmer durch ihr Verhalten, ihre Kleidung oder die Gestaltung ihres Hintergrunds die Würde des Gerichts, kann der Richter sitzungspolizeiliche Maßnahmen ergreifen.

Im schlimmsten Fall droht der Abbruch der Verbindung. Wird eine Partei wegen eines solchen Fehlverhaltens aus der Konferenz geworfen, gilt sie für diesen Zeitraum als nicht ordnungsgemäß vertreten – mit allen Risiken einer Säumnisentscheidung.

Technik-Ausfall: Rügepflichten und § 295 ZPO

Auch bei optimaler Vorbereitung lässt sich ein plötzlicher technischer Ausfall während der laufenden Verhandlung nie gänzlich ausschließen. Im Rahmen einer Videoverhandlung ist ein Systemabsturz oder ein Verbindungsabbruch jedoch kein bloßes Ärgernis, sondern ein potenzieller Verfahrensfehler, der sofortiges Handeln erfordert.
 

Die Falle der unbemerkt verletzten „Gleichzeitigkeit“

Das Gesetz verlangt die durchgehende, allseitige Bild- und Tonübertragung. In der Praxis führt dies oft zu Problemen mit den Voreinstellungen der Software: Eine reine Sprecheransicht, bei der immer nur die Person groß im Bild erscheint, die gerade das Wort hat, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Als Prozessbevollmächtigte:r musst du zu jeder Zeit den gesamten Spruchkörper sowie die Gegenseite im Blick haben – unter anderem, um die ununterbrochene Anwesenheit und Aufmerksamkeit der Richter überprüfen zu können. Ist das Bild eines Richters eingefroren oder außerhalb des Sichtfelds, liegt objektiv ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip vor.
 

Sofortige Rügepflicht nach § 295 ZPO

Bemerkst du eine technische Beeinträchtigung (z. B. Tonfragmente, eingefrorene Bilder oder den kompletten Ausfall eines Teilnehmers), musst du dies sofort noch im laufenden Termin rügen.

Wird die Rüge unterlasse nund stattdessen trotz der fehlerhaften Übertragung zur Sache weiterverhandelt, greift die Präklusion des § 295 ZPO (Heilung von Verfahrensfehlern). Der Mangel gilt dann als geheilt - und der Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts kann in einer späteren Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
 

Notfall-Infrastruktur: Der rechtssichere Switch zur Telefonkonferenz

Um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben, sollten zwei grundlegende Vorkehrungen getroffen sein:

  1. Redundante Kommunikationskanäle: Halte vor dem Termin stets die direkte Telefonnummer des Sitzungssaals oder zumindest der zuständigen Geschäftsstelle bereit. Bricht die Videoverbindung ab, ist das Gericht unverzüglich auf alternativem Weg über die Störung zu informieren, sodass die Verhandlung unterbrochen wird.
  2. Die Rettung per Telefonkonferenz: Streikt die Bildübertragung dauerhaft, ist der Termin nicht zwingend verloren. Der vollständige Ausfall des Videobildes gilt in der Rechtsprechung als verzichtbarer Verfahrensfehler. Wenn das Gericht und alle beteiligten Parteien ausdrücklich zustimmen, kann die Verhandlung im Einvernehmen als reine Telefonkonferenz zu Ende geführt und protokolliert werden.

Checkliste für den Sitzungstag

Die Videoverhandlung ist im Jahr 2026 kein Experiment mehr, sondern immer häufiger Standard. Wenn du die Spielregeln des § 128a ZPO beherrschst und die Unterschiede zwischen Gestattung und Anordnung taktisch nutzt, steuerst du das Verfahren aktiv im Sinne deiner Mandant:innen.

Nutze diese knappe Checkliste als schnellen Leitfaden direkt vor dem Termin:

Phase Checkpunkt (Was tun?) Risiko (Warum?)
1. Vor dem Termin Software & Berechtigungen: Webex/Teams aktuell prüfen und Mikrofon/Kamera freigeben. Kanzlei-Firewalls oder fehlende Admin-Rechte blockieren sonst kurzfristig den Zugriff.
Kamera & Hintergrund: Blick auf Augenhöhe, gute Ausleuchtung, neutrales Umfeld. Unruhige Hintergründe stören und können im Extremfall die Würde des Gerichts verletzen.
Kleidung: Robe anlegen und auch unter dem Schreibtisch angemessen kleiden. Die Robenpflicht gilt digital (§ 20 BORA). Wenn du aufstehen musst, ist alles im Bild.
Notfall-Nummer: Direktdurchwahl in den Sitzungssaal oder zur Geschäftsstelle bereitlegen. Bei einem Verbindungsabbruch musst du das Gericht sofort für eine Unterbrechung erreichen.
2. Mandanten-Briefing Aufzeichnungsverbot: Mandanten Screenshots, Video- und Tonmitschnitte strikt untersagen. Jegliche Dokumentation ist gesetzlich verboten und zieht strafrechtliche Folgen nach sich.
Ruhe & Datenschutz: Geschlossenen Raum ohne unbefugte Dritte einfordern. Störungen im Hintergrund gefährden den Datenschutz und führen zum virtuellen Saalausschluss.
3. Im Termin Galerieansicht erzwingen: Reine „Sprecheransicht“ in den Optionen deaktivieren. Laut BFH-Vorgabe musst du den gesamten Spruchkörper sehen, um dessen Aufmerksamkeit zu prüfen.
Sofort rügen: Bild- oder Tonausfälle unverzüglich noch im laufenden Termin melden. Verhandelst du trotz Störung weiter, gilt der Verfahrensfehler durch § 295 ZPO als geheilt.

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Laura Hörner
Kulturwirtschaft Uni Passau

Als freie Autorin schreibt Laura Hörner bei TalentRocket über Themen rund um die juristische Karriere. Besonders interessiert sie sich dabei für die vielfältigen Karrierewege, die Jurist:innen offenstehen.