Anwalt bespricht mit seiner Mandantin einen Schenkungsvertrag

Veröffentlicht am 22.05.2026

Der Schenkungsvertrag - Rechtliche Grundlagen und mehr

Erfahre, wie Du durch einen Schenkungsvertrag Vermögenswerte sicher und steuerlich vorteilhaft übertragen kannst, inklusive wichtiger rechtlicher Regelungen und praktischer Tipps.

Auf einen Blick - der Schenkungsvertrag

Ein Schenkungsvertrag regelt die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes gemäß § 516 BGB. Für das Schenkungsversprechen ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung nach § 518 BGB erforderlich; ein Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung geheilt. Neben der Handschenkung existieren Sonderformen wie die Schenkung unter Auflagen oder auf den Todesfall. Ein Rückforderungsrecht besteht primär bei Verarmung des:der Schenkenden oder grobem Undank des:der Beschenkten. Steuerlich unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer, wobei gesetzliche Freibeträge im Rahmen der Zehnjahresfrist genutzt werden können.

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, durch die Du als Schenker dem Beschenkten unentgeltlich Eigentum oder Rechte überträgst. Im Gegensatz zu einem Kaufvertrag oder einem Tauschvertrag ist die Schenkung immer unentgeltlich, was bedeutet, dass der Beschenkte keine Gegenleistung erbringen muss. Die rechtliche Grundlage für Schenkungsverträge findest Du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

Handschenkung und Schenkungsversprechen - Definition und rechtliche Grundlage

 

Die Handschenkung ist die unkomplizierteste Form der Schenkung. Sie erfolgt durch die tatsächliche Übergabe des Schenkungsgegenstandes. Hierbei ist keine notarielle Beurkundung notwendig, da die Schenkung durch die sofortige Übergabe wirksam wird. Ein Schenkungsvertrag wird in § 516 BGB definiert:

§ 516 BGB - Begriff der Schenkung

  1. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
  2. Die Annahme der Schenkung kann unter einer Auflage erfolgen.

Diese Definition verdeutlicht, dass eine Schenkung nicht nur eine einmalige Übergabe von Eigentum sein kann, sondern auch zukünftige Zuwendungen umfassen kann, solange sie unentgeltlich sind und im Einverständnis beider Parteien erfolgen.

 

Ein Schenkungsversprechen hingegen ist eine Vereinbarung, bei der Du Dich als Schenker verpflichtest, eine Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Im Gegensatz zur Handschenkung erfordert das Schenkungsversprechen in der Regel eine notarielle Beurkundung, um rechtlich bindend zu sein.. Nach § 518 BGB muss ein Schenkungsvertrag in der Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein:
 

§ 518 BGB - Form des Schenkungsversprechens

  1. Zur Gültigkeit des Vertrages, durch den die Schenkung versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 
  2. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Damit wird sichergestellt, dass Du und der Beschenkte sich der rechtlichen Konsequenzen eurer Handlungen bewusst seid. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, beispielsweise wenn die Schenkung sofort vollzogen wird.
 

Statistische Daten und Bedeutung

In Deutschland spielen Schenkungen eine bedeutende Rolle bei der Vermögensübertragung. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2022 Schenkungen im Wert von rund 20 Milliarden Euro gemeldet. Schenkungen können sowohl in Form von Geld, Immobilien, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten erfolgen.

Steuerliche Aspekte

Schenkungen unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer, die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt ist. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Dir als Schenker und dem Beschenkten sowie vom Wert der Schenkung ab. Es gibt jedoch Freibeträge, die regelmäßig genutzt werden können. Beispielsweise beträgt der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern 400.000 Euro alle zehn Jahre.


Formen der Schenkung

Im Folgenden stellen wir einige Formen der Schenkung vor, wie sie im Alltag zwischen zwei oder mehreren Parteien regelmäßig vorkommen.
 

Schenkung unter Ehegatten

Eine Schenkung unter Ehegatten ist eine häufige Form der Vermögensübertragung innerhalb der Ehe. Diese Art der Schenkung kann sowohl während der Ehe als auch bei einer Scheidung steuerliche Vorteile bieten.

  • Rechtliche Aspekte
    Schenkungen zwischen Ehegatten sind grundsätzlich wie alle anderen Schenkungen zu behandeln. Sie bedürfen keiner besonderen Form, es sei denn, es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, das notariell beurkundet werden muss. Der § 1353 BGB regelt die allgemeinen Rechte und Pflichten in der Ehe, wobei Schenkungen als freiwillige Vermögensübertragungen betrachtet werden.
     
  • Steuerliche Vorteile
    Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, den sie alle zehn Jahre steuerfrei übertragen können. Dies bietet erhebliche Vorteile bei der Vermögensplanung und kann dazu beitragen, das Familienvermögen steueroptimiert zu strukturieren.
     

Ausstattung aus dem Elternvermögen

Die Ausstattung ist eine besondere Form der Schenkung, bei der Eltern ihren Kindern Vermögenswerte zur Gründung eines eigenen Haushalts oder zur Aufnahme eines Studiums zukommen lassen.

  • Rechtliche Grundlage
    Nach § 1624 BGB ist die Ausstattung eine Zuwendung, die Eltern ihren Kindern zur Begründung oder Erhaltung einer eigenen Lebensstellung zukommen lassen. Dies kann in Form von Geld, Sachwerten oder Immobilien geschehen.
     
  • Steuerliche Aspekte
    Ausstattungen fallen unter die allgemeinen Regelungen der Schenkungsteuer. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro von jedem Elternteil, der alle zehn Jahre genutzt werden kann.
     

Schenkungsversprechen von Todes wegen

Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist eine besondere Form der Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird.

  • Rechtliche Grundlage
    Diese Art der Schenkung muss gemäß § 2301 BGB den Vorschriften für die Errichtung eines Testaments entsprechen. Das bedeutet, dass es schriftlich erfolgen und vom Schenker eigenhändig unterschrieben sein muss.
  • Unterschiede zum Erbe
    Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen wird nicht im Rahmen der Erbfolge abgewickelt, sondern gilt als eigenständige Verfügung. Es kann jedoch erbschaftsteuerliche Auswirkungen haben und sollte daher sorgfältig geplant werden.
     

Schenkung an Minderjährige

Schenkungen an Minderjährige sind rechtlich anspruchsvoll, da die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) der Schenkung zustimmen müssen.

  • Rechtliche Grundlage
    Gemäß § 104 ff. BGB sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Daher bedarf jede Schenkung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, um wirksam zu sein. Für umfangreichere Schenkungen, insbesondere Immobilien, kann eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein.
  • Steuerliche Aspekte
    Auch Minderjährige profitieren von den allgemeinen Freibeträgen in der Schenkungsteuer, beispielsweise 400.000 Euro von jedem Elternteil.


Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung teils unentgeltlich und teils entgeltlich erfolgt. Ein häufiges Beispiel ist der Verkauf eines Vermögenswertes unter dem Marktwert.

  • Rechtliche Grundlage
    Gemischte Schenkungen werden in Teilen als Schenkung und in Teilen als Kauf behandelt. Der Schenkungsanteil unterliegt den Regelungen des Schenkungsrechts, insbesondere § 516 BGB.
     
  • Steuerliche Aspekte
    Der schenkungssteuerpflichtige Teil entspricht dem Unterschied zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Marktwert des Vermögenswertes. Auch hier gelten die allgemeinen Freibeträge.

 

Schenkung unter Auflage

Eine Schenkung unter Auflage beinhaltet, dass der Beschenkte bestimmte Bedingungen erfüllen muss, die der Schenker festlegt.

  • Rechtliche Grundlage
    Nach § 525 BGB kann eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen, die der Beschenkte zu erfüllen hat. Diese Auflage kann vielfältig sein, beispielsweise die Pflege eines bestimmten Gutes oder die Erfüllung eines bestimmten Zweckes.
     
  • Steuerliche Aspekte
    Die Auflagen können den Wert der Schenkung mindern, was sich positiv auf die Schenkungsteuer auswirken kann. Der Wert der Auflage wird vom Wert der Schenkung abgezogen, sodass nur der verbleibende Betrag der Schenkungsteuer unterliegt.

Notarielle Beurkundung und Formvorschriften

Eine Handschenkung ist prinzipiell formlos gültig. Das bedeutet, dass sie durch die tatsächliche Übergabe des Schenkungsgegenstandes wirksam wird, ohne dass eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Diese einfache Form der Schenkung ist weit verbreitet und wurde im Jahr 2022 in zahlreichen Fällen genutzt, wobei der Gesamtwert der gemeldeten Schenkungen in Deutschland etwa 20 Milliarden Euro betrug.

Das Schenkungsversprechen hingegen ist - wie bereits erwähnt - formbedürftig. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB bedarf dieses Versprechen (nicht die Annahme des Versprechens durch den Beschenkten) der notariellen Beurkundung. Dies stellt sicher, dass der Schenker sich der rechtlichen Bedeutung und der Konsequenzen seiner Entscheidung bewusst ist. Diese Form der Schenkung wird häufig bei größeren Vermögenswerten, wie Immobilien, angewendet.

Heilung des Formmangels

Eine Besonderheit bei Schenkungen ist, dass der Formmangel durch die tatsächliche Leistung geheilt werden kann. Das bedeutet, falls die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens nicht erfolgt ist, wird dieser Mangel durch die Übergabe des Schenkungsgegenstandes nachträglich behoben. Sobald der Gegenstand übereignet wurde, spielt es keine Rolle mehr, dass das vorherige Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet wurde.

 

Wichtig zu beachten

Solange das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet und der Gegenstand noch nicht übergeben wurde, ist ein nur mündliches Versprechen formunwirksam und somit nichtig. Der Beschenkte hat in diesem Fall keine rechtlichen Ansprüche.

Zweck des Formerfordernisses

Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung dient in erster Linie dem Schutz des Schenkers vor unüberlegten und übereilten Entscheidungen. Durch die fachkundige Beratung des Notars wird sichergestellt, dass der Schenker alle rechtlichen Aspekte und Konsequenzen versteht. Darüber hinaus dient die Formvorschrift auch als Beweismittel im Rechtsverkehr, was die Rechtssicherheit erhöht.

Besonderheiten bei der Übertragung von Grundstücken

Bei der Übertragung von Grundstücken gelten besondere Regelungen. In diesem Fall muss nicht nur das Schenkungsversprechen, sondern der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden. Dies liegt daran, dass die Warnfunktion der notariellen Beurkundung hier beiden Parteien gegenüber gelten soll. Für die Übertragung von Grundstücken ist daher das Muster eines einfachen Schenkungsvertrages nicht geeignet. Im Jahr 2022 entfiel ein signifikanter Anteil der gemeldeten Schenkungen auf Immobilienübertragungen, die aufgrund ihres hohen Wertes und der rechtlichen Komplexität oft notariell beurkundet werden mussten.

Verbot der Schenkung durch gesetzliche Vertreter

Es ist gesetzlichen Vertretern grundsätzlich verboten, das Vermögen der von ihnen Vertretenen zu verschenken. Dieses Verbot dient dem Schutz des Vermögens der betreuten Person, um sicherzustellen, dass es nicht leichtfertig oder ohne ausreichenden Grund vermindert wird. Zu den gesetzlichen Vertretern zählen in der Regel Eltern, die das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder verwalten, aber auch Vormünder und rechtliche Betreuer, die für das Vermögen von betreuungsbedürftigen Erwachsenen verantwortlich sind.

So legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1908i und 1909 fest, dass Betreuer und Vormünder bei der Verwaltung des Vermögens ihrer Schützlinge stets deren Wohl im Auge haben müssen. Für Eltern minderjähriger Kinder gilt ebenfalls eine besondere Sorgfaltspflicht gemäß den §§ 1626 und 1629 BGB.

 

Ausnahmen: Sittliche Pflichten und übliche Gelegenheitsgeschenke

Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Sittliche Pflichten beziehen sich auf moralische Verpflichtungen, die sich aus den gesellschaftlichen Normen und persönlichen Beziehungen ergeben. Beispiele für solche sittlichen Pflichten sind:

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke: Kleinere Geschenke zu feierlichen Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten oder Jubiläen sind allgemein anerkannt. Diese Geschenke dürfen jedoch keinen erheblichen Wert haben und müssen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Vertretenen stehen.
  • Soziale und familiäre Verpflichtungen: Schenkungen, die darauf abzielen, familiäre Bindungen zu stärken oder soziale Verpflichtungen zu erfüllen, können ebenfalls unter sittliche Pflichten fallen. Ein Beispiel wäre ein kleiner Beitrag zu den Hochzeitskosten eines nahen Verwandten.

 

Genehmigung durch das Familiengericht

In bestimmten Fällen kann eine Schenkung, die über die übliche Praxis hinausgeht, durch das Familiengericht genehmigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schenkung im Interesse des Vertretenen liegt und keine erheblichen finanziellen Nachteile zu erwarten sind. Das Familiengericht prüft dabei sorgfältig die Umstände der Schenkung und wägt ab, ob die Schenkung tatsächlich dem Wohl des Vertretenen dient.

Praktische Beispiele
 

  • Kleinere Geschenke: Eltern dürfen ihren Kindern zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Weihnachten kleinere Geldbeträge oder Sachgeschenke zukommen lassen, solange diese im Rahmen des Üblichen bleiben.
  • Soziale Verpflichtungen: Ein rechtlicher Betreuer könnte beispielsweise eine kleine Spende an eine gemeinnützige Organisation tätigen, wenn der Betreute dies in der Vergangenheit regelmäßig getan hat und es somit als sittliche Pflicht betrachtet werden kann.

Welchen Schutz gibt es für Dich als Schenker?

Das Gesetz sieht diverse Schutzregelungen für Dich als Schenker vor, um sicherzustellen, dass Du durch eine Schenkung nicht in eine unzumutbare finanzielle Lage gerätst.

Verweigerung der Herausgabe vor Erfüllung nach erfolgtem Schenkungsversprechen

Hast Du ein Schenkungsversprechen notariell wirksam abgegeben, so kannst Du dennoch die Leistung verweigern, wenn Du unter Berücksichtigung Deiner sonstigen Verpflichtungen außerstande bist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass Dein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung Deiner gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Dies wird Einrede des Notbedarfs genannt und richtet sich nach § 519 BGB. Diese Einrede gilt für Fälle, in denen Du die Schenkung noch nicht vollzogen hast und sich Deine finanzielle Situation seit dem Schenkungsversprechen verschlechtert hat.


Rückforderung nach bereits erfolgter Schenkung

Hast Du den Schenkungsgegenstand bereits an den Beschenkten übergeben, so kannst Du Dich ebenfalls auf Verarmung berufen und das Geschenkte unter den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, dass sich Deine finanzielle Situation verschlechtert hat und Du außerstande bist, Deinen eigenen angemessenen Unterhalt zu finanzieren oder die Erfüllung Deiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu gewährleisten. Wichtig ist, dass Du Deine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hast. Eine Rückforderung ist zudem ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind.
 

Ausnahme bei Bedürftigkeit des Beschenkten

Vorsicht: Ist der Beschenkte ohne die Zuwendung nicht in der Lage, seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so ist er zur Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nicht verpflichtet. Zudem hat der Beschenkte die Möglichkeit nachzuweisen, dass er nicht mehr bereichert ist und beim Verbrauch des Vermögenswertes gutgläubig war.

Widerruf der erfolgten Schenkung

Ein Widerruf der Schenkung durch Dich ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen Dich oder einen nahen Angehörigen von Dir groben Undanks schuldig gemacht hat, vgl. § 530 BGB. Solche schweren Verfehlungen können körperliche Angriffe, Beleidigungen oder unberechtigte Strafanzeigen sein. Du musst dafür den Widerruf der Schenkung erklären. Auch ein Erbe von Dir kann den Widerruf ausüben, unter den Voraussetzungen des § 530 Abs. 2 BGB.
 

Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB ist ebenfalls denkbar. Hierbei sind Vorstellungen der Parteien über bestimmte Umstände, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

In der Rechtsprechung wurde dies beispielsweise bejaht für Vorstellungen über die steuerlichen Folgen einer Vermögenszuwendung. Dies ist jedoch stark einzelfallabhängig und bedarf sorgfältiger Prüfung. Durch diese Schutzregelungen wird sichergestellt, dass Du als Schenker in Situationen, in denen sich Deine finanzielle Lage erheblich verschlechtert, angemessene rechtliche Mittel hast, um Deine Existenz zu sichern und unüberlegte Schenkungen rückgängig zu machen.

Wie kannst und solltest Du Dich als Schenker im Vertrag absichern?

Für Dich als Schenker ist es sinnvoll, sich im Schenkungsvertrag durch bestimmte vertragliche Regelungen abzusichern. Diese Maßnahmen helfen, Deine Interessen zu schützen und potenzielle Konflikte zu vermeiden.
 

Elementare Bestandteile des Schenkungsvertrages

Ein gut ausgearbeiteter Schenkungsvertrag sollte folgende grundlegende Elemente enthalten:

  • Nennung der Parteien: Klare Bezeichnung der Beteiligten als Schenker und Beschenkter.
  • Bestimmung des Schenkungsgegenstandes: Detaillierte Beschreibung des zu übertragenden Vermögens oder Gegenstands.
  • Einigung über die unentgeltliche Zuwendung: Formulierung des Schenkungsversprechens durch Dich und die Annahme der Schenkung durch den Beschenkten.
     

Sinnvolle zusätzliche Regelungen

Zusätzlich zu den grundlegenden Elementen können folgende Regelungen sinnvoll sein:

  • Steuerliche Kostentragungspflicht: Klärung, wer die eventuell anfallenden Schenkungsteuern übernimmt.
  • Auflagen und Rückforderungsrecht: Festlegung klar definierter Auflagen und Dein Rückforderungsrecht bei Nichterfüllung dieser Auflagen.
  • Transportregelungen: Bestimmungen zum Transport des Schenkungsgegenstandes, falls relevant.
  • Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalt: Vereinbarungen, unter welchen Umständen Du die Schenkung widerrufen oder vom Vertrag zurücktreten kannst.
  • Erbrechtliche Konsequenzen: Regelungen zur Anrechnung auf den Pflichtteil und mögliche erbrechtliche Folgen.
  • Eigentumsnachweise: Beifügung von Eigentumsnachweisen oder Quittungen zum Schenkungsgegenstand.
     

Unterschied zwischen Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalt

Ein Widerrufsvorbehalt unterscheidet sich von einem Rücktrittsvorbehalt darin, dass beim Widerruf eventuell gezogene Nutzungen nicht herausgegeben werden müssen. Beim Rücktrittsvorbehalt müssen hingegen neben dem Schenkungsgegenstand auch möglicherweise gezogene Nutzungen zurückgegeben werden. Zudem ist das Rücktrittsrecht im Gegensatz zum Widerrufsrecht nicht pfändbar.


Mögliche Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalte

Du kannst Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalte für verschiedene Fälle vereinbaren, beispielsweise:

  • Bedürftigkeit: Wenn Du in finanzielle Not gerätst, kannst Du die Schenkung widerrufen (Bedürftigkeit sollte konkret festgelegt sein).
  • Grobem Undank: Bei grobem Undank des Beschenkten, wie schwerwiegende Beleidigungen oder Gewalt.
  • Insolvenz des Beschenkten: Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschenkten eröffnet wird.
  • Veräußerung des Schenkungsgegenstands: Wenn der Beschenkte den Gegenstand zu Deinen Lebzeiten veräußert oder weiterverschenkt.
  • Pflichtteilsansprüche: Wenn der beschenkte Nachkomme Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend macht.
  • Tod des Beschenkten: Falls der Beschenkte vor Dir stirbt.
  • Geschäftsunfähigkeit: Wenn der Beschenkte geschäftsunfähig wird.

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