Welchen Schutz gibt es für Dich als Schenker?
Das Gesetz sieht diverse Schutzregelungen für Dich als Schenker vor, um sicherzustellen, dass Du durch eine Schenkung nicht in eine unzumutbare finanzielle Lage gerätst.
Verweigerung der Herausgabe vor Erfüllung nach erfolgtem Schenkungsversprechen
Hast Du ein Schenkungsversprechen notariell wirksam abgegeben, so kannst Du dennoch die Leistung verweigern, wenn Du unter Berücksichtigung Deiner sonstigen Verpflichtungen außerstande bist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass Dein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung Deiner gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Dies wird Einrede des Notbedarfs genannt und richtet sich nach § 519 BGB. Diese Einrede gilt für Fälle, in denen Du die Schenkung noch nicht vollzogen hast und sich Deine finanzielle Situation seit dem Schenkungsversprechen verschlechtert hat.
Rückforderung nach bereits erfolgter Schenkung
Hast Du den Schenkungsgegenstand bereits an den Beschenkten übergeben, so kannst Du Dich ebenfalls auf Verarmung berufen und das Geschenkte unter den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, dass sich Deine finanzielle Situation verschlechtert hat und Du außerstande bist, Deinen eigenen angemessenen Unterhalt zu finanzieren oder die Erfüllung Deiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu gewährleisten. Wichtig ist, dass Du Deine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hast. Eine Rückforderung ist zudem ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind.
Ausnahme bei Bedürftigkeit des Beschenkten
Vorsicht: Ist der Beschenkte ohne die Zuwendung nicht in der Lage, seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so ist er zur Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nicht verpflichtet. Zudem hat der Beschenkte die Möglichkeit nachzuweisen, dass er nicht mehr bereichert ist und beim Verbrauch des Vermögenswertes gutgläubig war.
Widerruf der erfolgten Schenkung
Ein Widerruf der Schenkung durch Dich ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen Dich oder einen nahen Angehörigen von Dir groben Undanks schuldig gemacht hat, vgl. § 530 BGB. Solche schweren Verfehlungen können körperliche Angriffe, Beleidigungen oder unberechtigte Strafanzeigen sein. Du musst dafür den Widerruf der Schenkung erklären. Auch ein Erbe von Dir kann den Widerruf ausüben, unter den Voraussetzungen des § 530 Abs. 2 BGB.
Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB ist ebenfalls denkbar. Hierbei sind Vorstellungen der Parteien über bestimmte Umstände, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
In der Rechtsprechung wurde dies beispielsweise bejaht für Vorstellungen über die steuerlichen Folgen einer Vermögenszuwendung. Dies ist jedoch stark einzelfallabhängig und bedarf sorgfältiger Prüfung. Durch diese Schutzregelungen wird sichergestellt, dass Du als Schenker in Situationen, in denen sich Deine finanzielle Lage erheblich verschlechtert, angemessene rechtliche Mittel hast, um Deine Existenz zu sichern und unüberlegte Schenkungen rückgängig zu machen.