Die vielen Facetten den Wirtschaftsrechts im Überblick - Talentrocket

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Die vielen Facetten des Wirtschaftsrechts

Ein Dschungel im Überblick

Das Wirtschaftsrecht umfasst die Gesamtheit aller privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen sowie strafrechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben beteiligten Personen untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt. Es ist aufgrund seiner Mannigfaltigkeit nicht gesamtkodifiziert. Der folgende Artikel soll deshalb einen kleinen Überblick schaffen, insbesondere hinsichtlich der privatrechtlichen Teilrechtsgebiete, damit die Wahl des passenden Schwerpunktes bzw. einer passenden Kanzlei einfacher fällt.

Privates Wirtschaftsrecht vs. Öffentliches Wirtschaftsrecht

Zum sog. Wirtschaftsprivatrecht gehören all diese Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben beteiligten Personen untereinander zum Gegenstand haben. Damit umfasst das Wirtschaftsprivatrecht nicht nur das Bürgerliche Recht, sondern u.a. auch das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht.

Demgegenüber umfasst das öffentliche Wirtschaftsrecht als sog. Wirtschaftsverwaltungsrecht all jene Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben beteiligten Personen zum Staat zum Gegenstand haben.

Hierbei nimmt der Staat also mit seinen Behörden im Wege von Zulassungen, Genehmigungen sowie Überwachungen als Eingriffsverwaltung oder im Wege von Förderungen als Leistungsverwaltung Einfluss.

Damit gehören zum Wirtschaftsverwaltungsrecht u.a. das Gewerberecht, Subventionsrecht, Außenwirtschaftsrecht, das Recht der Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand, öffentliche Preisrecht, Währungs-, Bank- und Börsenrecht, sowie das Bergbau-, Energie- und Atomrecht.

Patentrecht vs. Gewerblicher Rechtsschutz vs. Urheberrecht

Das Patentrecht ist ein Teilrechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Es regelt die Entstehung und Wirkung gewerblicher Schutzrechte für Erfindungen. Nach § 1 PatG werden Patente nur für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Beziehungsweise auch dann, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologischen Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Keine Erfindungen i.S.d. PatG sind u.a. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden oder die Wiedergabe von Informationen. Ferner sind Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen keine Erfindungen. Überdies gilt dies auch für ästhetische Formschöpfungen. In diesen Fällen greift entweder ein anderer gewerblicher Rechtsschutz oder das Urheberrecht:

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst nämlich alle gewerblichen Schutzrechte der Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern. Deshalb gehört hierzu nicht nur das Patentrecht, sondern u.a. auch das Marken-, Design- und Geschmacksmusterrecht.

Daneben zählt auch das Lauterkeitsrecht zum gewerblichen Rechtsschutz, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] zumindest die gewerbliche Tätigkeit schützt, wenngleich dem Gewerbetreibenden kein Immaterialgüterrecht gewährt wird.

Demgegenüber wird das Urheberrecht nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gezählt, da hier der Schutz persönlicher, geistiger Schöpfungen im Mittelpunkt steht. Das Urheberrecht ist also vielmehr dem künstlerischen als dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht werden gemeinsam aber unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst.

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst nämlich alle gewerblichen Schutzrechte der Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern.

Mergers and Acquisitions (M&A) vs. Insolvenz- und Restrukturierungsrecht

Die Bezeichnung Mergers and Acquisitions steht grob übersetzt für eine Fusion bzw. Verschmelzung zweier Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit (Merger) sowie für den Erwerb von Unternehmenseinheiten oder eines ganzen Unternehmens (Acquisition).

Dieses Teilrechtsgebiet umfasst somit alle Vorgänge bezüglich der Übertragung und Belastung von Eigentumsrechten an Unternehmen einschließlich der Konzernbildung, der Umstrukturierung von Konzernen, der Verschmelzung und Umwandlung im Rechtssinne, dem Squeeze-Out, der Finanzierung des Unternehmenserwerbs, der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie der Übernahme von Unternehmen.

Demgegenüber steht das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Restrukturierung (auch als Umstrukturierung oder Turnaround bekannt) meint nämlich im Rahmen einer Insolvenz eine Sanierungsmaßnahme zur Bewältigung einer Unternehmenskrise oder zumindest eine Sanierungsmaßnahme zur Verbesserung der organisatorischen, betriebswirtschaftlichen oder Marktbedingungen eines Unternehmens.

Im Unterschied zum M&A geht es hierbei also weniger um eine gezielte Erweiterung des eigenen Unternehmens, sondern vielmehr um eine Alternative zur Stilllegung des Unternehmens. Als mögliche Umstrukturierungsmaßnahme kommt etwa die Ausgliederung von Geschäftsbereichen bzw. Abteilungen in Betracht, die nicht zum Kerngeschäft gehören beziehungsweise strukturell verlustbehaftet sind (sog. Outsourcing).

Ziel ist hierbei die Vermeidung oder zumindest Verringerung von Verlusten. Möglich ist aber auch die Neugestaltung oder Verschlankung der internen Prozessabläufe als Geschäftsprozessoptimierung, um beispielsweise Zeit und Kosten zwischen Auftragseingang und Auslieferung („throughput“) zu sparen. Letztlich kann eine Sanierungsmaßnahme auch die Änderung der Marktausrichtung, des Geschäftsmodells oder des Produktspektrums zum Inhalt haben.
 

Die privatrechtlichen Teilrechtsgebiete sind im Wesentlichen selbstverständlich miteinander verwandt, dennoch unterscheiden sie sich z.T. erheblich. Es ist deshalb stets ratsam zu überlegen, wo genau die eigenen Interessen liegen, da nur in den seltensten Fällen die Möglichkeit besteht, sich allen Teilrechtsgebieten zu widmen.

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