Strafzumessung Täter - 5 Schritte zur Übersicht - Karrieremagazin TalentRocket

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Strafzumessung in 5 Schritten

Sanktionsrecht: So meisterst du die große Kunst der Strafzumessung

Strafzumessung ist die Festlegung der Art und Höhe der Strafe einschließlich etwaiger Nebenstrafen, die gegen den Täter wegen der schuldhaften Verletzung von Strafvorschriften verhängt werden muss. Wie Strafzumessung vorgenommen wird, lernt der Student in der Regel nur, wenn er einen strafrechtlichen Schwerpunkt belegt hat. Im Referendariat setzt sich der junge Jurist allenfalls dann mit der großen Kunst des Sanktionsrechts auseinander, wenn er eine Station bei einem Strafgericht absolviert. Deshalb soll nachfolgend ein kleiner Überblick geschaffen werden. Die Prüfung der Strafzumessung erfolgt nach der sogenannten Spielraumtheorie in fünf Schritten:
 

1. Schritt: Strafzumessungsumstände nach § 46 II StGB

Zunächst müssen i.S.d. § 46 II StGB die zur Abwägung notwendigen Strafzumessungsumstände, die für und gegen den Täter sprechen, erfasst werden. In Betracht kommen zum Beispiel folgende Umstände:

 

  • Tatschuldbezogene Umstände, wie etwa
     
    • Erfolgs- und Handlungsunrecht
      • außertatbestandliche (das Opfer!) belastende Folgen mit Tatbezug, soweit es sich dabei um eine kausale, vorhersehbare und noch vom Schutzzweck der Norm umfasste Folge handelt
      • Vorstrafen und Nachtatverhalten mit Tatbezug, wobei das Nachtatverhalten auch eine Wiedergutmachung seitens des Täters oder sein Verhalten im Prozess umfasst
         
  • Umstände, die auf einen gerechten Tatschuldausgleich (Vergeltung) für den Täter abzielen
    • Strafempfindlichkeit des Täters
    • Folgen der Tat für den Täter (hier kommt gegebenenfalls § 60 StGB in Betracht)
    • Verfahrensdauer wegen dieser Tat
       
  • Präventive Gründe
    • Spezialprävention: Wie wirkt die Strafe auf den Täter?
    • Generalprävention: Wie wirkt die Strafe auf die Gesellschaft?

2. Schritt: Strafrahmenwahl

Der zweite Schritt der Strafzumessung beinhaltet die Strafrahmenwahl. Für diese müssen zunächst die Ausgangsstrafrahmen der einschlägigen Tatbestände herangezogen werden. Zu beachten ist dabei auch stets die Möglichkeit einer Tateinheit gemäß § 52 StGB. Erst dann kann eine sogenannte Strafrahmenverschiebung erfolgen. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche Normierung existiert, seien es minder schwere Fälle (mit oder ohne Regelbeispiel) oder besonders schwere Fälle:

  • Bei einem minder schweren Fall (msF) ist entscheidend, „ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen.“ (so die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur NStZ 91, 529 f.)
     
  • Bei einem besonders schweren Fall (bsF) ist hingegen entscheidend, „ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint.“ (so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGHSt 28, 318 f.; 29, 319, 322; bestätigt durch das BVerfG: E 86, 288, 314)

Neben diesen gesetzlichen Normierungen gibt es auch die vertypte Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB. Nach Absatz 1 erfolgt die Strafrahmenänderung fakultativ oder obligatorisch, nach Absatz 2 nach Ermessen des Gerichts.
Zu beachten ist stets, dass § 49 StGB immer erst nach Vorliegen eines msF (aber auch bsF) zu prüfen ist, da gemäß § 50 StGB das Verbot der doppelten Milderung gilt.

Eine Strafrahmenverschiebung kann allerdings auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Straf(rahmen)milderungsgründe möglich sein. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel § 213 Alternative 1 StGB (msF), § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) und § 23 II StGB (Versuch) zusammentreffen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind dann grundsätzlich alle Möglichkeiten nebeneinander berücksichtigungsfähig (vgl. BGHSt 30, 166). Schwieriger gestaltet es sich jedoch im Falle der Alternative 2 des § 213 StGB („sonstiger minder schwerer Fall“). Kann dieser ohne weiteres bejaht werden, kann dieser (Sonder-)Strafrahmen wie auch bei Alternative 1 über §§ 21 und 23 II StGB gemildert werden.

Reichen die allgemeinen Minderungsgründe allerdings nicht zur Annahme der Alternative 2 aus, so ist § 21 StGB (oder § 23 II StGB; insoweit gibt es keine Vorrangregel) in die Prüfung mit einzubeziehen. Gelangt das Gericht mit Hilfe etwa des § 21 StGB zur Alternative 2, darf über §§ 21, 49 I SttGB der Strafrahmen des § 213 StGB nicht nochmals gemildert werden (§ 50 StGB), wohl aber über den noch nicht verbrauchten § 23 II StGB.

3. Schritt: Strafhöhenbestimmung

Bei der Strafhöhenbestimmung handelt es sich um die Strafzumessung im engeren Sinne und ist damit auch Kern der Spielraumtheorie. Sie erfolgt durch die Bestimmung der tatschuldangemessenen Grenzen (Spielraum), damit sodann die Strafhöhe innerhalb des Spielraums festgelegt werden kann.

Zu beachten ist hier stets das Doppelverwertungsverbot aus § 46 III StGB. Danach darf keine Doppelverwertung vorgenommen werden von für die Strafzumessung relevanten Umständen bei der Strafrahmenwahl und bei der individuellen Strafzumessung innerhalb des Spielraums. Der Bundesgerichtshof sagt dazu allerdings, dass nur solche Umstände verbraucht sind, die zur Verwirklichung zwingend erfüllt sein müssen (vgl. dazu BGHSt 37, 153 ff.).


4. Schritt: Strafartwahl und die Entscheidung über die Bewährung

Die Strafartwahl und die Entscheidung über die Bewährung ergibt sich direkt aus dem StGB, kann durchaus aber einem Dschungel an Informationen gleichen. Deshalb die folgende Übersicht, um im Dschungel nicht verloren zu gehen:
 

  Strafhöhe           

Geld- oder Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe oder Bewährung?
5 - 29 Tagessätze (TS) zwingende Geldstrafe,
§§ 38, 40 StGB

-

1 Monat (= 30 TS, vgl.
§ 47 II 2 StGB)
bis unter 6 Monaten
  • Vorrang der Geldstrafe
  • es sei denn präventive Strafzwecke überwiegen, § 47 I StGB
  • Geldstrafe auch dort, wo dies der Strafrahmen nicht vorsieht, § 47 II 1 StGB
  • ggf. Mindesmaß 90 TS, § 47 II 2 StGB
  • Vollstreckung der aus präventiven Gründen erforderlichen (§ 47 StGB) Freiheitsstrafe nur, wenn dies wiederum auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist 
  • Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen erst ab 6 Monaten vollstreckt, § 56 III StGB
6 Monate - 1 Jahr Gelstrafe von 180 - 360 TS stellt beachtliche Belastung dar, per se deshalb nicht unbedingt milder Bewährung nach § 56 I StGB zwingend bei positiver Kriminalprognose
1 - 2 Jahre Alternative Geldstrafe nur bei Gesamtstrafe, §§ 53, 54 I, II 2 StGB

Bewährung nach § 56 II StGB möglich bei positiver Kriminalprognose und besonderen Umständen

5. Schritt: Strafzumessung bei Tatmehrheit

Bei Tatmehrheit muss schließlich nach §§ 53, 54 StGB noch eine Gesamtstrafe gebildet werden. Treffen etwa zwei oder mehr Freiheitsstrafen aufeinander, wird die Gesamtfreiheitsstrafe durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der sogenannten Einsatzstrafe, bestimmt. Aus § 39 StGB ergibt sich, dass bei der Strafzumesseung das Minimum der Erhöhung bei einer Strafeinheit liegt.

Bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt die eine Strafeinheit bei einer Woche, bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr bei einem Monat. Das Maximum der Gesamtfreiheitsstrafe muss unterhalb der Summe der einzelnen Freiheitsstrafen liegen, wobei die absolute Obergrenze bei 15 Jahren liegt. Treffen stattdessen zwei oder mehr Geldstrafen aufeinander, gilt im Wesentlichen die gleiche Regel.

Die Gesamtgeldstrafe wird ebenso durch die die Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe bestimmt. Das Minimum der Gesamtgeldstrafe muss ebenso oberhalb der Einsatzstrafe liegen, das Maximum unterhalb der Summe der einzelnen Geldstrafen, wobei hier die Obergrenze bei 720 Tagessätzen liegt. Etwas komplizierter ist die Strafzumessung jedoch bei einem Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe.

In diesem Fall kommt entweder eine Gesamtfreiheitsstrafe (zur Umrechnung der Geldstrafe siehe § 54 III StGB) oder eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe (siehe § 53 II StGB) in Betracht. Letzteres ist zum Beispiel immer dann ratsam, wenn die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesprochen werden kann.
 

Dieser Überblick zur Strafzumessung nach der Spielraumtheorie zeigt, dass die Kunst der Strafzumessung in vielen Fällen kein Hexenwerk ist, soweit man sich an diese fünf vorgestellten Schritte hält. Dennoch kann die Strafzumessung durchaus sehr kniffelig werden, insbesondere bei der Strafrahmenwahl. Deshalb sollte diese große Kunst des Sanktionenrechts nicht gänzlich auf die leichte Schulter genommen werden.