3. Schritt: Strafhöhenbestimmung (Strafzumessung im engeren Sinne)
Die Bestimmung der konkreten Strafhöhe bildet den eigentlichen Kernbereich der Strafzumessung und markiert die praktische Anwendung der Spielraumtheorie. Hierbei geht es darum, die durch die Tatschuld gezogenen Grenzen zu ermitteln und innerhalb dieses tatrichterlichen Beurteilungsspielraums das endgültige Strafmaß festzusetzen.
Die Spielraumtheorie in der Praxis
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet die Tatschuld keinen mathematisch exakten Punkt, sondern einen Rahmen (Spielraum), dessen Obergrenze durch das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip strikt gedeckelt ist. Bedeutet:
- Schuld als absolute Begrenzung: Die Strafe darf die schuldangemessene Höchstgrenze niemals überschreiten, selbst wenn präventive Bedürfnisse (wie Abschreckung oder Resozialisierung) eine höhere Sanktion wünschenswert erscheinen ließen.
- Prävention innerhalb des Spielraums: Spezial- und generalpräventive Erwägungen dürfen nur herangezogen werden, um die Strafe innerhalb des durch die Schuld vorgegebenen Spielraums zu bewegen (vgl. BGHSt 24, 132).
Das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) als Revisionsfalle
Ein zentraler Fehlerpunkt, der regelmäßig zur Aufhebung von Urteilen in der Revisionsinstanz führt, ist der Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen bei der konkreten Strafzumessung nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden. Für eine revisionsfeste Beurteilung gilt:
- Abgrenzung nach der Rechtsprechung: Vom Verbot erfasst sind nur solche Umstände, die zur Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestands zwingend erfüllt sein müssen (vgl. BGHSt 37, 153).
- Intensität und Art der Tatbegehung: Hier musst du genau differenzieren: Das bloße Vorliegen des Tatbestandsmerkmals ist verbraucht. Das konkrete Ausmaß, die spezifische Modalität oder die Intensität der Tatbegehung dürfen dagegen sehr wohl straferhöhend gewertet werden. So ist beispielsweise beim Diebstahl der Gewahrsamsbruch als solcher verbraucht – die rücksichtslose oder besonders professionelle Art und Weise des Bruchs hingegen bleibt ein zulässiges Kriterium für die Strafzumessung.
- Verhältnis zur Strafrahmenwahl: Wurde im vorherigen Schritt eine Strafrahmenverschiebung (z. B. die Annahme eines benannten besonders schweren Falles) auf bestimmte Beispiele gestützt, dürfen genau diese Umstände innerhalb des neuen Strafrahmens nicht noch einmal straferhöhend herangezogen werden. Eine zweifache Verwertung desselben Faktors ist rechtlich ausgeschlossen.