Anwalt am PC in seinem Büro

Veröffentlicht am 12.11.2025

Entzug der Anwaltszulassung | Wann der Verlust der Arbeitserlaubnis droht

8 Gründe, deine Zulassung zu verlieren

Die Zulassung zum Rechtsanwalt ist keine Garantie auf Lebenszeit und kann bei schweren Pflichtverletzungen oder dem Verlust der Berufswürde wieder entzogen werden. Die wichtigsten Gründe für den Widerruf der Zulassung sind der Vermögensverfall (Insolvenz), das Begehen von Straftaten, die das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährden (z.B. Untreue), sowie die Verletzung wesentlicher Berufspflichten, wie der Kanzleipflicht oder der fehlende Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung. In seltenen Fällen können auch schwerwiegende, chronische gesundheitliche Gründe zum Entzug führen. Trotz eines Widerrufs ist unter bestimmten Voraussetzungen später eine Wiederzulassung möglich.

Hier erfährst du, unter welchen 8 Bedingungen der Titel verloren gehen kann.

1. Eine Straftat begehen: Verlust der Würdigkeit

Der Verlust der Zulassung aufgrund einer Straftat tritt nicht automatisch ein, sondern ist an die Bewertung der Unwürdigkeit für den Beruf geknüpft. Es ist richtig, dass nicht jede Verurteilung (etwa wegen eines einfachen Verkehrsdelikts) unmittelbar zum Entzug führt.

Relevant ist die Frage, ob durch die Tat das Vertrauen und Ansehen in der Anwaltschaft und der Rechtspflege nachhaltig erschüttert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  1. Die Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.

  2. Die Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach sich zieht, da in diesem Fall die Unwürdigkeit widerlegbar vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit der Befugnis zur Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter).

 

Wann wird die Zulassung entzogen?

Besonders kritisch sind Vermögensdelikte oder Straftaten gegen die Rechtspflege. Beispiele, die fast immer zum Entzug führen, sind:

  • Veruntreuung von Mandantengeldern (§ 266 StGB).
  • Betrug oder Fälschung im Zusammenhang mit der Mandatsführung.
  • Falschbeurkundung oder andere Taten, die die Integrität des Anwalts massiv infrage stellen.

Die Entscheidung über den Entzug bei einer Straftat wird vom Anwaltsgerichtshof getroffen, in der Regel durch ein anwaltsgerichtliches Verfahren (§ 113 BRAO). Hierbei wird stets der Einzelfall und die Schwere des Verstoßes bewertet, wobei auch fahrlässige Handlungen relevant sein können, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung darstellen.

 

2. Gesundheitliche Gründe: Mangelnde Berufsfähigkeit

Tatsächlich kann es zur Entziehung der Zulassung kommen, wenn langfristige gesundheitliche Probleme die Ausübung des Anwaltsberufs stark einschränken. Dies ist in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt, welche die dauerhafte Berufsunfähigkeit als Widerrufsgrund nennt.

Der Entzug geschieht nicht, um den Anwalt zu bestrafen, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Rechtssuchenden. Wenn ein Anwalt aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen keine angemessene, gewissenhafte Rechtsberatung bieten kann, wird seine Zulassung entzogen.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei um schwerwiegende und chronische psychische Erkrankungen. Der Widerruf erfolgt, sobald festgestellt wird, dass die gesundheitlichen Mängel die anwaltliche Tätigkeit dauerhaft verhindern. Im Zweifelsfall wird dies durch ein amtsärztliches Gutachten geprüft.

Der Entzug geschieht nicht, um den Anwalt zu bestrafen, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Rechtssuchenden.

3. Vermögensverfall: Gefährdung der Mandantengelder 

Der Vermögensverfall eines Anwalts stellt einen schwerwiegenden Widerrufsgrund dar, da die Interessen der Rechtssuchenden dadurch als gefährdet gelten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 4 BRAO.

Ein solcher Verfall liegt vor, wenn die finanzielle Situation des Anwalts so zerrüttet ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies ist in der Regel der Fall bei einem laufenden Insolvenzverfahren oder der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts.

Die Rechtsanwaltskammer (RAK) kann in diesem Fall die Zulassung entziehen, um die Mandanten vor möglichen Schäden (z.B. durch die Veruntreuung von Treuhandgeldern) zu schützen. Dem drohenden Entzug kann entgegengewirkt werden, indem die Schulden beglichen oder der RAK eine geordnete Vermögensübersicht vorgelegt wird. Diese muss belegen, dass die finanzielle Lage beherrschbar ist und die Mandantengelder getrennt verwaltet werden.

 

4. Unvereinbare Nebentätigkeit: Verlust der Unabhängigkeit

Generell ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit gestattet, muss aber mit dem Wesen des Anwaltsberufs vereinbar sein und die Ausübung der Anwaltstätigkeit zulassen. Ein Widerruf der Zulassung droht, wenn diese Grundsätze verletzt werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Wichtig: Jede Nebentätigkeit muss der Rechtsanwaltskammer (RAK) angezeigt werden (§ 46 BRAO). Die zwei Konfliktfelder lauten:
 

Zeitliche Unvereinbarkeit:

  • Nimmst du eine Anstellung in Vollzeit an, kann die RAK die gewissenhafte Mandatsbetreuung als gefährdet ansehen.
  • Diesem Einwand kann durch eine sogenannte Freistellungserklärung des Arbeitgebers begegnet werden, die bestätigt, dass die anwaltliche Tätigkeit ausreichend Zeit eingeräumt bekommt.
     

Inhaltliche Unvereinbarkeit:

  • Kritisch sind Tätigkeiten, die die notwendige Unabhängigkeit oder das Vertrauen der Mandanten gefährden.
  • Besonders problematisch ist die Tätigkeit als Makler oder als Geschäftsführer von Gesellschaften, die mit Finanzdienstleistungen, Immobilien oder Versicherungen handeln. Hier liegt oft ein unmittelbarer Interessenkonflikt vor.

Die Vereinbarkeit wird stets im Einzelfall entschieden.

 

5. Tätigkeit im Öffentlichen Dienst: Unvereinbarkeit mit dem Amt

Der Wechsel in bestimmte Bereiche des Öffentlichen Dienstes führt zwingend zum Verlust der Anwaltszulassung, da diese Tätigkeiten nach § 8 BRAO miteinander unvereinbar sind.

Der Entzug tritt ein, sobald eine Laufbahn begonnen wird als:

  • Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit.
  • Richter oder Staatsanwalt (im regulären Beamtenverhältnis).
  • Berufssoldat.

Der Hintergrund ist die gewährleistete Unabhängigkeit des Anwaltsberufs, der nicht unter staatlichem Einfluss stehen darf. Eine Ausnahme besteht lediglich bei vorübergehender Amtsausübung, etwa als Richter auf Probe. Bei allen anderen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gilt die Prüf- und Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

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6. Fehlende Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine obligatorische Berufspflicht (§ 51 BRAO), die zwingend während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit bestehen muss. Der Schutz dient der Absicherung gegen Vermögensschäden, etwa durch fehlerhafte Beratung.

Fällt der notwendige Versicherungsschutz weg, muss die Zulassung durch die RAK widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei 250.000 Euro. Ohne diesen Nachweis wird die Zulassung entzogen.

 

7. Missachtung der Kanzleipflicht

Jeder zugelassene Anwalt muss eine Kanzlei im Bezirk der zuständigen RAK einrichten und unterhalten (§ 27 BRAO). Diese Pflicht dient der Sicherstellung der Erreichbarkeit. Wird die Kanzleipflicht missachtet – etwa indem die Kanzlei nicht fristgerecht eingerichtet oder ohne Befreiung aufgegeben wird – muss die Zulassung widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).

Auch bei einer Befreiung (z.B. für Auslandsanwälte) kann der Entzug erfolgen, wenn die damit verbundenen Auflagen (wie die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten) nicht eingehalten werden.

 

8. Grundrechtsverwirkung: Der Verstoß gegen Art. 18 GG 

Zu guter Letzt muss auch die Grundrechtsverwirkung genannt werden. SIe st der extremste und seltenste Grund für den Entzug der Zulassung. Bisher ist sie in Deutschland zwar noch nie eingetreten, die Möglichkeit besteht jedoch.

Sie tritt ein, wenn einem Anwalt gemäß Art. 18 Grundgesetz (GG) ein Grundrecht aberkannt wird, weil er es „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“. Wird eine solche Verwirkung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, wird die Zulassung zwingend widerrufen.

Die gesetzliche Grundlage für den Widerruf findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Die RAK muss die Zulassung entziehen, sobald die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge der Grundrechtsverwirkung festgestellt wird.

 

Wiederzulassung: Die Möglichkeit einer zweiten Chance 

Der Verlust der Zulassung bedeutet kein Berufsverbot auf Lebenszeit. Es ist grundsätzlich möglich, eine Wiederzulassung bei der RAK zu beantragen, sofern der ursprüngliche Widerrufsgrund beseitigt wurde.

Beispiele für eine erfolgreiche Wiederaufnahme sind die Sanierung eines Vermögensverfalls oder die erfolgreiche Therapie einer relevanten psychischen Erkrankung. Nach schweren Pflichtverletzungen, die zum Ausschluss führten, muss eine gesetzliche Sperrfrist abgewartet werden, um die Wiederherstellung der Würdigkeit für den Anwaltsberuf nachzuweisen. Die RAK entscheidet über jeden Antrag individuell.