6. Fehlende Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine obligatorische Berufspflicht (§ 51 BRAO), die zwingend während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit bestehen muss. Der Schutz dient der Absicherung gegen Vermögensschäden, etwa durch fehlerhafte Beratung.
Fällt der notwendige Versicherungsschutz weg, muss die Zulassung durch die RAK widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei 250.000 Euro. Ohne diesen Nachweis wird die Zulassung entzogen.
7. Missachtung der Kanzleipflicht
Jeder zugelassene Anwalt muss eine Kanzlei im Bezirk der zuständigen RAK einrichten und unterhalten (§ 27 BRAO). Diese Pflicht dient der Sicherstellung der Erreichbarkeit. Wird die Kanzleipflicht missachtet – etwa indem die Kanzlei nicht fristgerecht eingerichtet oder ohne Befreiung aufgegeben wird – muss die Zulassung widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).
Auch bei einer Befreiung (z.B. für Auslandsanwälte) kann der Entzug erfolgen, wenn die damit verbundenen Auflagen (wie die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten) nicht eingehalten werden.
8. Grundrechtsverwirkung: Der Verstoß gegen Art. 18 GG
Zu guter Letzt muss auch die Grundrechtsverwirkung genannt werden. SIe st der extremste und seltenste Grund für den Entzug der Zulassung. Bisher ist sie in Deutschland zwar noch nie eingetreten, die Möglichkeit besteht jedoch.
Sie tritt ein, wenn einem Anwalt gemäß Art. 18 Grundgesetz (GG) ein Grundrecht aberkannt wird, weil er es „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“. Wird eine solche Verwirkung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, wird die Zulassung zwingend widerrufen.
Die gesetzliche Grundlage für den Widerruf findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Die RAK muss die Zulassung entziehen, sobald die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge der Grundrechtsverwirkung festgestellt wird.
Wiederzulassung: Die Möglichkeit einer zweiten Chance
Der Verlust der Zulassung bedeutet kein Berufsverbot auf Lebenszeit. Es ist grundsätzlich möglich, eine Wiederzulassung bei der RAK zu beantragen, sofern der ursprüngliche Widerrufsgrund beseitigt wurde.
Beispiele für eine erfolgreiche Wiederaufnahme sind die Sanierung eines Vermögensverfalls oder die erfolgreiche Therapie einer relevanten psychischen Erkrankung. Nach schweren Pflichtverletzungen, die zum Ausschluss führten, muss eine gesetzliche Sperrfrist abgewartet werden, um die Wiederherstellung der Würdigkeit für den Anwaltsberuf nachzuweisen. Die RAK entscheidet über jeden Antrag individuell.