Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Verfasst von Annika Lintz|Veröffentlicht am 21.05.2026

Wahl der Bundesverfassungsrichter | Ablauf und Formalitäten

Alle Details zu Voraussetzungen, Wahlverfahren und wie die jüngste Verfassungsreform die Unabhängigkeit sichert.

Auf einen Blick - Wahl der Bundesverfassungsrichter

Das Wahlverfahren für die zwei Senate des Bundesverfassungsgerichts erfordert eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat sowie die Befähigung zum Richteramt. Die Grundgesetzreform 2024 verankerte die Gerichtsstruktur, die Altersgrenze von 68 Jahren und das Wiederwahlverbot im Verfassungsrang, ergänzt um einen dreimonatigen Ersatzwahlmechanismus gegen parteipolitische Blockaden. Trotz verfahrensrechtlicher Instrumente zur Vermeidung von Interessenkonflikten steht das informelle Vorschlagsrecht der Parteien in der Kritik, insbesondere bei direktem Wechsel aus der aktiven Politik. Die Richterwahlen 2025 und die damit einhergehende Kontroverse um die Personalie Brosius-Gersdort unterstreichen die zunehmende Polarisierung dieses Prozesses.

Abweichende internationale Besetzungsmodelle mit Lebenszeiternennung oder variierenden fachlichen Anforderungen existieren hingegen in den USA, Österreich und Frankreich.

Wie setzt sich das Bundesverfassungsgericht zusammen?

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richterinnen und Richtern. Diese Struktur ist seit der weitreichenden Reform zur Stärkung der Resilienz des Gerichts fest im Grundgesetz (Art. 94 GG) verankert, um das System vor politischer Einflussnahme zu schützen. Präsident des gesamten Gerichts und Vorsitzender des Ersten Senats ist Stephan Harbarth. Er vertritt das Verfassungsgericht bei offiziellen Terminen und spielt eine entscheidende Rolle in der öffentlichen Wahrnehmung der Institution.

Die Führung des Zweiten Senats ist traditionell mit dem Amt der Vizepräsidentschaft verknüpft. In jedem Senat muss ein Minimum von drei Richter:innen sitzen, die vor ihrer Wahl ans Bundesverfassungsgericht mindestens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig waren. Die übrigen fünf Richter:innen pro Senat können auch aus anderen Berufsfeldern stammen.

Aktuell geprägt wird das Gericht neben hochkarätigen Juraprofessor:innen vor allem durch erfahrene Spitzenjurist:innen aus der richterlichen und anwaltlichen Praxis sowie der Bundesverwaltung. Eine Amtszeit dauert zwölf Jahre oder bis zum 68. Geburtstag der Richter:innen – je nachdem, was früher eintritt. Diese Altersgrenze sowie das strikte Verbot einer Wiederwahl wurden durch die jüngste Verfassungsreform ebenfalls direkt in den Verfassungsrang gehoben. Das garantiert dir und der gesamten Rechtspraxis eine verlässliche Kontinuität und Unabhängigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

Voraussetzungen für das Amt von Verfassungsrichtern

Um für das Amt als Verfassungsrichter:in in Betracht zu kommen, müssen Kandidat:innen strenge formale und materielle Kriterien erfüllen, die weit über das klassische Anforderungsprofil der ordentlichen Gerichtsbarkeit hinausgehen.

Die formalen Mindestvoraussetzungen sind in § 3 BVerfGG gesetzlich fixiert:

  • Alter und Wahlrecht: Das Mindestalter liegt bei vollendeten 40 Jahren. Zudem müssen Kandidat:innen zum Bundestag wählbar sein, was die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes voraussetzt.
  • Qualifikation: Vorgeschrieben ist die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, es müssen also zwingend Volljurist:innen sein. Ein vorheriger Dienst in der Justiz ist – abgesehen von der gesetzlichen Quote für die obersten Bundesgerichte – nicht zwingend erforderlich.
  • Inkompatibilität: Um die personelle Gewaltenteilung strikt zu wahren, dürfen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit der Übernahme des Richteramtes scheiden sie aus diesen Funktionen automatisch aus.

Über diese formellen Hürden hinaus verlangt die Praxis eine herausragende juristische Qualifikation. Gesucht werden Persönlichkeiten mit überdurchschnittlicher Expertise, vor allem im öffentlichen Recht und der Verfassungstheorie, die sich in der Wissenschaft, der Justiz oder einer hochspezialisierten Anwaltspraxis bereits einen Namen gemacht haben. Das Amt erfordert ein feines Gespür für das sensible Zusammenspiel von Recht und Politik, ohne dabei die richterliche Unabhängigkeit zu gefährden.

Da für die Wahl im Bundestag und Bundesrat zwingend eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist – ein Quorum, das seit der Verfassungsreform Ende 2024 ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist –, müssen die Kandidat:innen zudem ein hohes Maß an parteiübergreifender Integrationskraft und Konsensfähigkeit mitbringen. Damit wird sichergestellt, dass die gewählten Richter:innen auf einem breiten demokratischen Fundament stehen und das Gericht im gesamten politischen Spektrum die notwendige Akzeptanz genießt.

Ablauf der Verfassungsrichterwahl im Bundestag

Im Vorfeld einer Wahl gibt es traditionell intensive politische Abstimmungen über mögliche Kandidat:innen. Hierbei hat sich ein informelles System des Vorschlagsrechts etabliert, das üblicherweise zwischen den großen Fraktionen wechselt. Bis zu einer grundlegenden Reform des Verfahrens im Jahr 2015 wurden die Verfassungsrichter:innen direkt durch einen internen Wahlausschuss bestimmt. Dieser besteht aus zwölf Abgeordneten des Bundestages, die vom Parlament proportional zur Größe der einzelnen Fraktionen gewählt werden.

Da dieses alte Verfahren wegen mangelnder Transparenz stark kritisiert wurde, erfolgte die gesetzliche Neuregelung: Der Wahlausschuss existiert zwar weiterhin, bereitet die Wahl heute jedoch nur noch vor. Die letztendliche Entscheidung liegt beim gesamten Plenum des Bundestages. Der Ausschuss berät zunächst streng vertraulich und schlägt dem Parlament nach einem Beschluss mit Zweidrittelmehrheit eine konkrete Personalie vor.

Die eigentliche Wahl im Bundestag erfolgt anschließend geheim und ohne vorherige Aussprache im Plenum. Erreicht der Kandidat oder die Kandidatin die verfassungsrechtlich verankerte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, ist die Wahl erfolgreich. Im Anschluss erfolgt die Ernennung und Vereidigung durch den Bundespräsidenten.

Dass dieses hochgradig auf Konsens ausgerichtete Verfahren in Zeiten politischer Polarisierung an seine verfahrensrechtlichen Grenzen stoßen kann, hat die heftige Kontroverse um die Personalie Frauke Brosius-Gersdorf im Sommer 2025 eindrücklich vor Augen geführt. Die von der SPD nominierte Rechtsprofessorin geriet aufgrund ihrer wissenschaftlichen Positionen zum Lebensschutz und Schwangerschaftsabbruch im Vorfeld der Abstimmung in das Kreuzfeuer einer zugespitzten öffentlichen Kampagne. Dies führte im Juli 2025 zu einer kurzfristigen und historischen Absetzung der gesamten Richterwahlen von der Tagesordnung des Bundestages, da die Unionsfraktion mit einer Blockade drohte. Um das verfassungsmäßige Gesamtpaket und die Handlungsfähigkeit des Gerichts nicht dauerhaft zu gefährden, zog Brosius-Gersdorf ihre Kandidatur im August 2025 schließlich zurück. Dieser Vorgang hat im juristischen Diskurs eine tiefgehende Debatte über den Schutz von Nominierten vor politisierter Demontage und die generelle Belastbarkeit des traditionellen Konsensmodells ausgelöst.

 

Ablauf der Verfassungsrichterwahl im Bundesrat

Im Bundesrat erfolgt die Wahl der Verfassungsrichter:innen traditionell direkt durch das Plenum. Anders als im Bundestag gibt es hier kein vorgeschaltetes Ausschussverfahren. Das verfassungsrechtliche Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit – seit der weitreichenden Grundgesetzreform Ende 2024 explizit im Verfassungstext verankert – zwingt auch die Bundesländer zu parteiübergreifenden Kompromissen. Das informelle Vorschlagsrecht, das historisch vor allem zwischen Union und SPD aufgeteilt war, hat sich durch die veränderten Mehrheitsverhältnisse in den Landesregierungen weiter ausdifferenziert. Seit 2016 werden auch die Grünen fest in dieses Quotensystem einbezogen, da ohne sie eine Zweidrittelmehrheit kaum noch zu erreichen ist.

Nach diesem etablierten Schlüssel schlagen Union und SPD jeweils zwei von siebzehn bzw. im übertragenen Verhältnis zwei von fünf Persönlichkeiten vor, während den Grünen das Nominierungsrecht für jede:n fünfte:n Kandidat:in zusteht. Angesichts der zunehmend fragmentierten politischen Landschaft erfordert dieses System von allen Beteiligten ein hohes Maß an Pragmatismus, um eine Hängepartie bei der Nachbesetzung zu verhindern.

Eine entscheidende verfahrensrechtliche Neuerung bringt die Reform von Ende 2024 mit sich: der neue Ersatzwahlmechanismus gemäß § 7a Abs. 5 BVerfGG. Sollte eines der beiden Wahlorgane – Bundestag oder Bundesrat – eine Richterstelle nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Wahlvorschlags neu besetzen können, geht das Wahlrecht auf das jeweils andere Organ über. Diese Regelung dient als verfassungsrechtliches Sicherheitsnetz gegen eine dauerhafte Blockade durch eine Sperrminorität – ein Szenario, das im Zuge der turbulenten Richterwahlen im Sommer und Herbst 2025 eine ganz neue Aktualität gewonnen hat.

Zudem regeln Bundestag und Bundesrat die Besetzung der absoluten Spitzenpositionen im gegenseitigen Wechsel: Sie wählen alternierend die Präsidentschaft sowie die Vizepräsidentschaft des Bundesverfassungsgerichts. Wie dieses Zusammenspiel in der Praxis funktioniert, konntest du im September 2025 beobachten: Unmittelbar nach ihrer erfolgreichen Wahl zur Richterin durch den Bundestag wurde die Juristin Ann-Katrin Kaufhold vom Bundesrat einstimmig zur neuen Vizepräsidentin des Gerichts gewählt.

Das Konsensprinzip stellt sicher, dass [...] das Gericht im gesamten politischen Spektrum die notwendige Akzeptanz genießt.

Kritik an der Wahl der Verfassungsrichter

Gegen die Wahl durch Bundestag und Bundesrat gibt es seit jeher Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter:innen. Das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und der Politik Vorgaben machen, die dann zwingend umzusetzen sind. Dies können die Parteien bei ihrer Auswahl berücksichtigen und Kandidat:innen potenziell auch nach ihren politischen Positionen bestimmen.

Besonders umstritten ist in der rechtspolitischen Debatte die Wahl amtierender oder ehemaliger Politiker:innen nach Karlsruhe. Stephan Harbarth wechselte nach seiner Wahl im November 2018 direkt aus dem Bundestag an das Gericht. In der Praxis führt dies zu Konstellationen, in denen das Verfassungsgericht über Gesetze urteilen muss, die von ehemaligen Fraktionskolleg:innen formuliert wurden oder an deren Entstehung die Betroffenen politisch beteiligt waren.

Nach dem Ende der Amtszeit von Andreas Voßkuhle wurde Harbarth im Mai 2020 zum Präsidenten des Gerichts gewählt. Damit steht ein ehemaliger Spitzenpolitiker an der Spitze des Verfassungsgerichts und bildet dessen prominenteste Stimme. Auch wenn die fachliche Exzellenz in der Praxis meist außer Frage steht, bleibt die symbolische Wirkung im Hinblick auf das Vertrauen der Bevölkerung in die strikte Überparteilichkeit der Justiz ein dauerhafter Diskussionspunkt. Das zeigt dir, wie sensibel die Balance zwischen politischer Vorerfahrung und richterlicher Distanz im verfassungsrechtlichen Alltag austariert werden muss.

 

Sicherung der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts

In der Praxis zeigt sich jedoch regelmäßig, dass ehemalige Politiker:innen als Richter:innen am Bundesverfassungsgericht unabhängig und gelöst von ihren früheren politischen Positionen entscheiden. Sollte dennoch ein konkreter Interessenkonflikt drohen, bietet das verfahrensrechtliche Instrumentarium gemäß § 19 BVerfGG die Möglichkeit, einzelne Verfahren ohne die Teilnahme eines bestimmten Mitglieds des Senats durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied beispielsweise im Jahr 2018, über die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) ohne den damaligen Richter Peter Müller zu verhandeln. Müller hatte sich in seiner früheren Funktion als saarländischer Ministerpräsident zum Thema Sterbehilfe klar positioniert und einen Gesetzentwurf eingebracht, der inhaltlich weitgehend mit der später angegriffenen Norm übereinstimmte.

Um den bloßen Anschein einer Befangenheit gar nicht erst entstehen zu lassen, greift in solchen Fällen die verfahrensrechtliche Vorsorge des Gerichts. Das Bundesverfassungsgericht achtet somit penibel darauf, potenziellen Interessenkonflikten keinen Raum zu bieten. Die persönliche Unabhängigkeit der Richter:innen wird zudem maßgeblich dadurch gestärkt, dass eine Wiederwahl ausgeschlossen ist. Dass dieses Verbot der Wiederwahl durch die Verfassungsreform Ende 2024 nun explizit im Grundgesetz verankert wurde, entzieht jeglichen Versuchen einer politischen Einflussnahme die Basis. Heißt: Urteile werden rein verfassungsrechtlich und ohne die persönliche Aussicht auf eine hypothetische zweite Amtszeit gefällt.

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Höchste Richterämter in anderen Staaten

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass andere Demokratien teils grundlegend andere Wege bei der Besetzung ihrer höchsten Richterämter gehen. Das deutsche System nimmt im internationalen Vergleich eine Mittelstellung zwischen starker Politisierung und rein fachlicher Selektion ein. Die wichtigsten Modelle im Überblick:

  • Österreich (Verfassungsgerichtshof – VfGH): Der VfGH umfasst 14 Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder, die formal durch den Bundespräsidenten ernannt werden. Das Vorschlagsrecht liegt aufgeteilt bei der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat. Voraussetzung für die Berufung sind ein abgeschlossenes Jurastudium sowie eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufspraxis. Anders als in Deutschland gibt es keine feste Amtszeit nach Jahren: Die Richter:innen amtieren so lange, bis das Kalenderjahr endet, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollenden – die Mandatsdauer ist somit individuell unterschiedlich lang.
  • USA (Supreme Court): Im amerikanischen System nominiert der Präsident eine Persönlichkeit seiner Wahl für das Richteramt. Im Gegensatz zum diskreten deutschen Vorverfahren folgt in den USA eine intensiv vorbereitete und vollständig öffentliche Anhörung durch den Justizausschuss des Senats, die politisch wie gesellschaftlich einen enormen Stellenwert einnimmt. Anschließend muss das Plenum des Senats die Nominierung bestätigen. Die Richter:innen werden auf Lebenszeit ernannt, was die langfristige politische Prägung des Gerichts zu einem zentralen Wahlkampfthema macht.
  • Frankreich (Conseil constitutionnel): Das französische Verfassungsgericht besteht regulär aus neun Mitgliedern, deren Amtszeit auf neun Jahre begrenzt ist; alle drei Jahre wird ein Drittel der Richter:innen neu besetzt. Die Ernennung erfolgt zu gleichen Teilen durch den Staatspräsidenten, den Senatspräsidenten und den Präsidenten der Nationalversammlung (seit März 2025 steht dem Gremium Richard Ferrand als Präsident vor). Eine juristische Ausbildung ist formal überraschenderweise nicht vorgeschrieben. Zudem sind ehemalige Staatspräsidenten laut Verfassung automatische Mitglieder auf Lebenszeit, auch wenn diese in der jüngeren Praxis – wie etwa François Hollande – häufig freiwillig auf die aktive Ausübung ihres Sitzes verzichten.

Dieser Systemvergleich zeigt, wie differenziert das Spannungsfeld zwischen demokratischer Legitimation, politischer Kontrolle und richterlicher Unabhängigkeit weltweit austariert werden kann.

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