Die klare Definition: Volljurist = Rechtsassessor
Der Begriff „Volljurist“ ist kein offiziell verliehener akademischer Grad, sondern eine fest etablierte umgangssprachliche Bezeichnung.
Der korrekte und offizielle Titel lautet: Rechtsassessor (kurz Ass. jur. oder Ass. iur.).
Ein Volljurist ist demnach jeder Jurist, der die gesamte klassische juristische Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat. Der Status wird ausschließlich durch das Bestehen der notwendigen Prüfungen verliehen – die Noten sind für die Bezeichnung irrelevant, wenngleich sie entscheidend für die spätere Karriere sind.
Der Weg zur Volljuristen-Qualifikation: Die zwei Säulen der Ausbildung
Der Erwerb des Volljuristen-Status ist in Deutschland ein streng reglementierter Prozess, der sich über mehrere Jahre erstreckt und aus zwei unabhängigen, aber aufeinander aufbauenden Hauptphasen besteht.
Die Erste Säule: Das Universitätsstudium und das Erste Staatsexamen
Die Ausbildung beginnt mit dem Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität.
- Dauer: In der Regel fünf bis sieben Jahre.
- Abschluss: Das Studium wird mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen.
- Resultat: Mit diesem Examen weist der Kandidat eine breite theoretische juristische Wissensgrundlage nach. Der Abschluss alleine verleiht jedoch nicht die Befähigung zum Richteramt. An einigen Universitäten wird zusätzlich der Titel Diplom-Jurist (Dipl.-Jur.) verliehen.
Die Zweite Säule: Das Referendariat und das Zweite Staatsexamen
Nach dem Bestehen des Ersten Staatsexamens folgt der praktische Teil der Ausbildung, in dem die theoretischen Kenntnisse angewendet werden.
Status: In dieser Phase trägt der Jurist den Status Referendar (Ref. jur. / Ref. iur.).
Inhalt: Das Rechtsreferendariat dauert in der Regel zwei Jahre und beinhaltet die praktische Mitarbeit in verschiedenen juristischen Bereichen, den sogenannten Stationen:
- Zivilgericht (Amtsgericht oder Landgericht)
- Staatsanwaltschaft oder Strafgericht
- Verwaltungsbehörde (z. B. Stadtverwaltung oder Ministerium)
- Rechtsanwaltskanzlei
- Wahlstation (nach Wahl des Referendars)
Abschluss: Die gesamte juristische Ausbildung wird mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen, das oft auch als Assessorexamen bezeichnet wird.
Erst mit dem erfolgreichen Bestehen des Zweiten Staatsexamens gilt die Ausbildung als vollständig und der Absolvent erlangt den offiziellen Titel Rechtsassessor bzw. den umgangssprachlichen Status Volljurist.
Die Befähigung zum Richteramt: Was Volljuristen dürfen
Der Status des Volljuristen ist untrennbar mit der sogenannten Befähigung zum Richteramt verbunden.
Diese Befähigung ist die juristische Eintrittskarte für die sogenannten „klassischen“ Juristenberufe, die eine umfassende theoretische und praktische Ausbildung voraussetzen. Sie öffnet die Türen für:
Die Befähigung zum Richteramt ist die zwingende Voraussetzung für die Anwaltszulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Einmal erteilt, kann diese Zulassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Berufspflichten oder bei Vorliegen anderer gesetzlich definierter Gründe wieder entzogen werden.
Wichtig ist, dass die Befähigung lediglich die Zulassungsvoraussetzung darstellt, nicht aber einen Anspruch auf die genannten Positionen.