Aufgaben des gerichtlichen Gutachters

Verfasst von Maryam Kamil Abdulsalam

Der Job des Gutachters vor Gericht

Pflichten und Rechte des Sachverständigen

Gutachter werden als außenstehende Expert:innen in bestimmen Streitfällen vom Gericht dazu bestellt. Ihre Expertise ist dann nötig, wenn so viel fachfremde Sachkenntnis notwendig wird, dass es den üblichen Sachverstand eines Richters deutlich übersteigt. So werden beispielsweise in Kindschaftssachen, bei komplexen Unfallhergängen, bei Arzthaftungsprozessen oder auch in komplizierten Schadensfällen Gutachter:innen hinzugezogen. Doch welche Kompetenzen hat ein:e solche:r Gutachter:in vor Gericht überhaupt und welche Grenzen gibt es für die Geltung der erstatteten Expertisen?
 

Relevante Normen für den Einsatz von Gutachtern

Getreu dem rechtsstaatlichen Prinzip „kein Handeln ohne Gesetz“ gibt es eine klare Regelung, wann und in welchen Fällen der Richter oder die Richterin eine:n Sachverständige:n bestellen kann. Wesentliche Normen sind dabei die §§ 402 ff. ZPO für das zivilrechtliche Verfahren, §§ 72 – 93 StPO in Straffällen und § 98 VwGo vor dem Verwaltungsgericht. Daneben gibt es noch die spezielleren Normen des § 81 FGO, § 118 SGG und § 29 FamFG.

Auswahl des Sachverständigen

In den §§ 402 ff. ZPO wird zunächst festgelegt, dass der Sachverständige, genau wie der Beweis, durch einen Zeugen zu würdigen ist und das Prozessgericht den Sachverständigen bestimmt. Das bedeutet in der Praxis, dass Richter sich mit den Jahren einen Pool von Sachverständigen und Gutachtern aufbauen, mit denen sie in früheren Verfahren gute Erfahrungen gemacht haben.

Diese erwiesen sich als zuverlässig und sind für die spezifischen Fallkonstellationen geeignet. Treten an einem Familiengericht häufiger Fälle auf, an denen Familien mit mangelnden Deutschkenntnissen beteiligt sind und aufgrund der Streitfrage sowohl Eltern als auch Kinder zu Sorgerechtsfragen gehört werden müssen, so wird natürlich auf den psychologisch vorgebildeten Gutachter mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen zurückgegriffen.

Die beteiligten Parteien können aber auch zur Person des Sachverständigen gehört werden und somit Bedenken oder Einwände äußern. In bestimmten Fällen werden Sachverständige für gewisse Arten von Gutachten auch öffentlich bestellt. Dann hat der Richter vom Prozessgericht allerdings nur eingeschränkte Wahlfreiheit. So sieht es § 404 Abs. 3 ZPO vor. Darüber hinaus steht es dem Gericht nach § 404 Abs. 4 ZPO auch frei, die Parteien zum Vorschlag von geeigneten Sachverständigenpersonen aufzufordern und sie somit in die Auswahl mit einzubeziehen.

Der Sachverständige kann entweder sein Gutachten schriftlich einreichen oder mündlich in der Verhandlung vortragen.

Dies wird vom zuständigen Richter nach seinem Ermessen festgelegt. Ob der mündliche Vortrag erforderlich erscheint, hängt meist von der Klarheit des Gutachtens ab und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters kontroverse Nachfragen der Parteien auftreten lassen. Denn auch die Parteien können den Sachverständigen gem. §§ 402, 397 ZPO in der mündlichen Verhandlung befragen, um kritische Nachfrage zustellen und Schlussfolgerungen zu hinterfragen.

Würdigung des Gutachtens

Doch der Richter wäre nicht Richter, wenn er nicht letztlich nach seinem eigenen Ermessen darüber entscheiden kann, ob er dem Gutachten folgt oder nicht. Da es sich dabei um eine von vielen Beweismöglichkeiten handelt, gilt auch hier die freie Beweiswürdigung durch den Richter nach § 286 ZPO:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“

Auch die Parteien können ihre Zweifel und Kritik an dem Gutachten ausdrücken. Liegt ihnen ein Gutachten vor, welches ihnen mangelhaft erscheint oder das die Sachfrage unzureichend beantwortet, ist der effektivste Weg, der einer mündlichen Befragung des Gutachters. Diese kann über einen Antrag nach §§ 402, 397 ZPO erreicht werden. Die gut vorbereitete Befragung des Gutachters vor Gericht kann die Mangelhaftigkeit hervorheben und dem Richter gegebenenfalls Unzulänglichkeiten vor Augen führen.

Ein weiteres Mittel, sich zur Wehr zu setzen, ist ein Gegengutachten zu stellen. Dieses privat von den Parteien in Auftrag gegeben, mit dem gleichen Sachverstand argumentiert und kann somit Schwächen und Mängel des ersten Gutachtens widerlegen. Ist ein beispielsweise ärztliches Gutachten erst einmal abgegeben, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich und es ist nicht mehr anfechtbar.

Trotzdem bleiben die benachteiligten Parteien natürlich nicht völlig schutzlos. Handelt es sich um eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung, ist eine Berufung und Revision noch möglich, solange sie vom Gericht nicht explizit ausgeschlossen wurde. Darin können dann Ermessensfehler und Beweiswürdigungsschwächen geltend gemacht werden.

Der Sachverständige kann entweder sein Gutachten schriftlich einreichen oder mündlich in der Verhandlung vortragen.

Kritik am Einsatz von Gutachtern

Sowohl die mangelnden Möglichkeiten, gegen ein Gutachten inhaltlich vorzugehen, als auch die Person des Gutachters selbst sorgen immer wieder für Kritik. Denn der Beruf des Gutachters ist kein geschützter Beruf, der einer spezifischen Ausbildung bedarf.

Ausschlaggebend ist der benötigte Sachverstand. Für familienrechtliche Streitigkeiten werden häufig Psychologen als Gutachter beauftragt. Eine zusätzliche Fortbildung oder ein Studium für den Gutachterberuf sind nach dem Psychologiestudium jedoch nicht zwingend. Dementsprechend psychologisches Gutachten auch zu Missverständnissen führen, sofern dieses plötzlich auch fachfremede, juristische Begriffe und Tatbestände beinhaltet.

Häufig erfolgen Mängel in den Gutachten nicht aus Opportunität oder Bösartigkeit, sondern schlichtweg aufgrund mangelnder juristischer Vorbildung und Feingespür.

Ähnliches gilt für Arzthaftungsprozesse, in denen Gutachten meistens von Ärzten geschrieben werden. Verschulden, "lege artis" und ähnliche Begriffe sind für Ärzte nicht das Werkzeug, mit dem sie in ihrer Profession üblicherweise zu tun haben. Daher wird die Ausbildung und Auswahl der eingesetzten Personen häufig kritisiert. Ähnlich in Kritik steht auch die meist ungenaue Gutachtenfrage, die durch den Richter nicht gewissenhaft formuliert wird.

Somit steht und fällt das Ergebnis des Gutachtens immer mit einer Reihe verschiedener, externer Umstände. Hinzu kommt, dass sich ein Gutachten nicht an vorgegebenen Frage des Richters orientieren muss. Überdies herrsche - so die Kritik - oftmals keine klare Rollenverteilung zwischen Gutachtern und Richtern. Selbst für die Parteien ist häufig nicht klar, welche Aufgaben und Kompetenzen der Gutachter hat und inwiefern der Richter an die Ergebnisse gebunden ist. Ein Sachverständigengutachten ist damit im Grunde mit einem Zeugenbeweis vergleichbar, obgleich einem Gutachten in der Regel ein höheres Gewicht seitens der Richter eingeräumt wird.

Möglichkeiten, sich gegen ein Gutachten zu wehren, gibt es. Diese müssen allerdings zeitnah ergriffen und gut vorbereitet werden. Und für die Zukunft gilt: An Maßstäben für die Qualifikation der Gutachter sowie für inhaltliche Qualität der Gutachten selbst sollte gearbeitet werden, um mehr Rechtssicherheit zu vermitteln.