4. Schritt: Die Mandantenakquisition
Die Akquisition von Mandanten erfolgt oftmals durch ein geschicktes Marketing, welches wiederum ein gut durchdachtes Geschäftsmodell voraussetzt. Die Marketingmaßnahmen sind allerdings beschränkt: Rechtliche Grenzen ergeben sich zum einen aus dem UWG, aber auch aus dem Berufsrecht (Sachlichkeit, Werbung um einzelne Mandate).
Erlaubt sind jedoch beispielsweise ein vielsagender Internetauftritt, Unternehmensbroschüren, Vorträge, Veröffentlichungen und Mandantenveranstaltungen sowie das allgemeinen Netzwerken.
Darüber hinaus sind mögliche Mandantenerwartungen Teil des Marketings. Diese Erwartungen variieren je nach der Mandantenzielgruppe. Zu den wichtigsten Mandantenerwartungen gehören etwa professionelle Abläufe mitsamt fristgerechter und sachgerechter Bearbeitung sowie Konfliktlösung, Erfolg in der Sache, transparente Honorargestaltung, verständliche Sprache sowie ein guter Service, also freundlicher Umgang, Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und Schnelligkeit in der Bearbeitung.
Im Übrigen sind auch die Öffnungszeiten sowie die Möglichkeiten von Hausbesuchen an den jeweiligen Erwartungen der Mandanten auszurichten. Darüber hinaus ist Mundpropaganda oftmals das beste Marketing. Wer den Mandantenerwartungen gerecht wird, wird in aller Regel mit entsprechender Werbung der eigenen Mandanten entlohnt.
Im Allgemeinen gilt also folgender Grundsatz: „Das schönste Marketing nützt nichts, wenn die Mandantenerwartungen enttäuscht werden.“
5. Schritt: Umsatz und Gewinn
Der Gewinn einer Anwaltskanzlei hängt maßgeblich vom erzielten Umsatz ab. Der Umsatz hängt wiederum von Anzahl und der Zahlungskraft der Mandanten ab. Es ist deshalb nicht unüblich, dass der für den Gewinn erforderliche Umsatz in der Regel erst nach einiger Anlaufzeit erreicht wird. Bis dahin wird der Betriebsgewinn nicht zum Leben reichen. Diese Zeit ist also ebenso zu finanzieren, was eine erhöhte Kreditwürdigkeit voraussetzt.
6. Schritt: Buchführung und Rechnungswesen
Rechtliche Vorgaben zur Buchführung und dem Rechnungswesen ergeben sich neben dem HGB auch aus den Steuergesetzen sowie dem Berufsrecht.
So hat auch ein selbstständiger Jurist etwa verschiedene steuerrechtliche Pflichten: umsatzsteuerrechtliche Pflichten sind beispielsweise die monatliche Umsatzsteuermeldung (sog. Ist-Versteuerung), einkommensteuerliche Pflichten sind hingegen zum Beispiel die jährliche Einkommensteuererklärung sowie die quartalsmäßigen Vorauszahlungen.
Darüber hinaus sind monatliche Lohnsteuerabzüge und Meldungen vorzunehmen.