Die psychischen Folgen von Kindesmisshandlung
Der Jurist weiß, ein Verstoß gegen das Verbot des § 1631 Abs. 2 BGB kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Betrachtung der psychischen Folgen ist jedoch ebenso sinnvoll. Anwälte bzw. Strafverteidiger und Staatsanwälte können diese Auswirkungen in ihren Argumentationen verwenden, der Richter hat sämtliche Folgen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Selbstverständlich muss ein Jurist hierzu keine eigenen psychologischen Gutachten entwerfen, sondern kann sich eines Gutachters bedienen. Es ist für das eigene Verständnis dennoch sehr hilfreich, sich mit den genauen psychischen Konsequenzen von Kindesmisshandlung auseinanderzusetzen.
Als Folgen aller Misshandlungsformen kommen sowohl sämtliche psychopathologischen Störungsbilder (z.B. Depression, Borderline-Persönlichkeitsstörung, Sucht, Gewalt), als auch alle (psycho-)somatischen Erkrankungen (z.B. kognitive und sozialemotionale Entwicklung, Bindungsstörungen) in Betracht.
Darüber hinaus kann es zu posttraumatischen Belastungsstörungen, Angstgefühlen, Schlafstörungen und Alpträumen, sowie zu ernährungsbedingten Entwicklungsstörungen kommen. Die Psychologie ist jedoch keine Wissenschaft, die mit Wenn-Dann-Sätzen arbeiten kann, d.h. diese Folgen können eintreten, müssen aber nicht.
Außerdem variieren sie regelmäßig, je nach Intensität der wichtigen Einflussgrößen (Dauer der Misshandlung, Stabilität und Veränderung der familiären Verhältnisse und außerfamiliären Einflüsse).