Examensvorbereitung in Zeiten von Corona
Warum es Examenskandidaten besonders hart trifft
Verfasst von Sebastian M. Klingenberg.
Die juristische Methode hat in der Praxis als Verfahren der Rechtsfindung eine enorme Bedeutung. Ihre Werkzeuge können mitunter streitentscheidend sein.
In der juristischen Ausbildung, als sogenanntes Grundlagenfach, spielt diese eine eher untergeordnete Rolle. Die Vorlesung gilt zwar als Pflichtveranstaltung, in aller Regel wird die Anwesenheit jedoch weder überprüft noch ist eine Abschlussklausur zwingend notwendig.
Die Auslegung von Rechtssätzen
Die Auslegung gehört zu einem der wichtigsten Werkzeuge eines jeden Juristen. Ziel der Auslegung war einst die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers (sogenannte subjektive Theorie), nach der heute herrschenden Meinung hat sie jedoch die Ermittlung von Sinn und Zweck des Gesetzes zum Ziel und damit die Ermittlung des Willens des Gesetzes (sogenannte objektive Theorie).
Der Wandel von der subjektiven zur objektiven Theorie wird insbesondere mit den Problemen der subjektiven Theorie begründet. Nicht nur ist der Wille des Gesetzgebers oft unklar, sondern in Gesetzen kann auch mehr enthalten sein als der Gesetzgeber zunächst dachte.
Darüber hinaus wandeln sich Normen mit der Zeit, gegebenenfalls wurde zum Zeitpunkt des Erlasses etwas nicht bedacht, was heute jedoch mit hineininterpretiert werden kann. Allerdings ist auch die objektive Theorie nicht unfehlbar, schließlich gibt es keinen Willen des Gesetzes, sondern nur den Willen des Gesetzgebers und den des Auslegers.
Da es nach der objektiven Theorie nicht auf den Willen des Gesetzgebers ankommt, ist auf den Willen des Auslegers abzustellen. Der Ausleger bedient sich dabei vierer Auslegungsmetoden:
1. Die Auslegung nach dem Wortsinn
Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, wann diese Auslegung überhaupt zur Anwendung kommen darf. Nach der sogenannten Eindeutigkeitstheorie sei beispielsweise eine klare und eindeutige formulierte Vorschrift der Auslegung nicht zugänglich. Da hier zunächst auszulegen ist, was „eindeutig“ heißt, ist diese Ansicht jedoch abzulehnen.
Die sogenannte Andeutungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass eine mögliche Auslegung im Wortlaut zumindest angedeutet sein müsse. Nach allgemeiner Ansicht ist diese Theorie allerdings zu strikt und wird daher ebenso abgelehnt.
Die herrschende Meinung folgt daher der sogenannten Theorie der Wortlautgrenze, wonach der Wortlaut zumindest die Grenze der Auslegung bildet.
Dabei bedient sich der Ausleger der folgenden Kriterien zur Ermittlung der Wortbedeutung:
Ihm stehen dabei Lexika und Wörterbücher als Hilfsmittel zur Verfügung.
2. Die systematische Auslegung
Das System, welches dieser Auslegung zugrunde liegt, baut sich wie folgt auf:
Wort → Satz → Abschnitte → Gesetz → Rechtsordnung
Daraus lassen sich die folgenden Richtlinien systematischer Interpretation ableiten
Hilfsmittel sind:
3. Die teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung sucht nach den Vernunftgründen für Gesetze, also nach der ratio des Gesetzes, dem Sinn und Zweck. Sie hat ihren Ursprung demnach in der objektiven Theorie.
Daher sind gegebenenfalls folgende Kriterien für diese Auslegungsmethode zu ermitteln:
Weitere teleologische Kniffe sind ferner die Reduktion und Extension. Von einer teleologischen Reduktion wird gesprochen, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden.
Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen. Von einer teleologischen Extension wird demgegenüber gesprochen, wenn eine Norm aus ihrem Zeck heraus auf Fällen ausgedehnt wird, die ihrem Wortlaut streng genommen nicht entsprechen.
Die teleologische Reduktion und Extension sind aber nicht gänzlich unproblematisch. Zum einen ist die Grenze zwischen den teleologischen Kniffen und der umdeutenden Analogie sowie der Rechtsfortbildung schwer bestimmbar. Zum anderen kann der Wille des Auslegers hierbei an die Stelle des Willens des Gesetzes beziehungsweise des Gesetzgebers rücken.
4. Die historische Auslegung
Die historische Auslegung wird heute hinten angestellt und hat somit nur ergänzende Bedeutung, da sie den Willen des Gesetzgebers zum Ziel hat. Ihr Ursprung liegt also in der subjektiven Theorie.
Zur historischen Auslegung können zum einen die Materialien wie Parlamentsprotokolle, Gesetzesbegründungen, Entwurfsbegründungen oder Ausschlussprotokolle herangezogen werden (historische Auslegung im engen Sinne), aber auch der allgemeine geschichtliche Zusammenhang, wie Vorläuferregelungen, der geschichtliche Hintergrund oder die Interessenlage (historische Auslegung im weiten Sinne).
Der Vorgang der Rechtsanwendung und die Bindung an das Gesetz
Die Rechtsanwendung gehört zum Kern der juristischen Arbeit. Gemeint ist damit die Übertragung des Inhalts der in Frage kommenden Norm auf einen Lebenssachverhalt. Damit verläuft Rechtsanwendung in drei Schritten:
1. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung des Sachverhalts
Die Ermittlung des Sachverhalts ist nicht immer einfach, es gelten jedoch die folgenden Regeln, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern:
2. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsnorm
3. Schritt der Rechtsanwendung: Subsumtion
Subsumtion meint, dass der Inhalt der maßgeblichen Norm auf einen Lebenssachverhalt übertragen, und damit angewendet, wird. (Rechtsanwendung im engen Sinne). Das klassische Subsumtionsmodell wurde von Aristoteles entwickelt:
Juristen verwenden im Obersatz jedoch keine Tatsachen, sondern die Voraussetzungen der einschlägigen Norm. Zudem wird der Obersatz beim Gutachtenstil im Konjunktiv gebildet. Ferner werden unbestimmte Begriffe im Obersatz durch Definitionen konkretisiert. Aber auch im Untersatz können unbestimmte Begriffe durch Definitionen konkretisiert werden.
Dieses Subsumtionsmodell bietet nicht nur eine Berechenbarkeit der Rechtsanwendung, sondern auch eine Entlastung des Rechtsanwenders. Dennoch hat auch dieses Modell mit Fehlerquellen und Grenzen zu kämpfen:
Um diese Fehlerquellen und Grenzen des Subsumtionsmodells entgegenzuwirken gibt es als Korrektive beispielsweise das Rechtsgefühl sowie die Abwägung.
Die Kunst des Argumentierens und Überzeugens
Die Rechtsanwendung mag zwar das Herzstück des juristischen Arbeitens sein, doch ist oft eine unterschiedliche Auslegung möglich, sodass der Rechtsstreit in der Regel nur dann für sich entschieden werden kann, wenn die eigene Ansicht mit überzeugenden Argumenten untermauert wird.
Überzeugend Argumentieren kann jedoch nur derjenige, der sich der zulässigen Argumentationsformen bedient:
Die klassischen Canones
Ein aus den klassischen Auslegungsmethoden entwickeltes Argument.
argumentum e simile (Gleichheitsschluss)
Beim argumentum e simile handelt es sich um die Analogie, das heißt Gleiches muss gleich behandelt werden.
argumentum e contrario (Ungleichheits-/Umkehrschluss)
Ein Umkehrschluss untermauert die eigene These mit der Falsifizierung des Gegenteils. Hierbei handelt es sich zudem um das Gegenstück zur Analogie.
argumentum a fortiori (Erst-Recht-Schluss)
Das argumentum a fortiori zeigt auf, dass die bestehende Behauptung noch sicherer ist als eine bereits mit hinlänglicher Sicherheit bewiesene.
argumentum ad absurdum (Argument aus den Folgen)
Beim argumentum ad absurdum wird eine andere als die bevorzugte Auslegung geprüft, wobei dies zu einem untragbaren Ergebnis führt. Aus dem absurden Ergebnis der anderen Auslegung wird dann gefolgert, dass die vertretene Auslegung zu bevorzugen ist.
Präjudizien, Dogmatik, argumentum ad autoritate
Als Präjudiz (Latein für Vorentscheid) wird ein richtungsweisender Gerichtsentscheid bezeichnet. Beim argumentum ad autoritate wird mit dem Argument der herrschenden Meinung, Kommentare etc. argumentiert.
Sachgerechtigkeit, Angemessenheit etc.
Folgende Argumentationsformen sind hingegen unzulässig:
argumentum ad personam (direkte Persönlichkeitsangriffe)
Mit dem argumentum ad personam wird dem Gegner allgemein unterstellt, dass ihm die Fähigkeit zum korrekten Argumentieren beziehungsweise das Fachwissen fehlt und dass damit seine Schlüsse allgemein ungültig sind.
Es versucht die Zuhörer zu dem Fehlschluss zu verleiten, dass irrelevante, aber allgemein negativ besetzte Eigenschaften der Person (Geschlecht, Profession, politische Orientierung etc.) etwas mit dem Wahrheitsgehalt der Argumentation zu tun haben
Zirkelschlüsse
Ein Zirkelschluss ist der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird. Mit Hilfe der Deduktion werden spezielle Einzelerkenntnisse aus allgemeinen Theorien gewonnen.
Tautologie, petitio principii
Eine petitio principii st ein argumentativer Fehlschluss, der dann vorliegt, wenn eine Behauptung, für deren Wahrheit argumentiert werden soll, in der Argumentation für diese Behauptung bereits als wahr vorausgesetzt wird.
Verdrehung, Verstellung
Sophismen
Ein mit der Absicht, andere zu täuschen, herbeigeführter Fehlschluss wird als Sophismus bezeichnet.
Die Sprache der Juristen
Letztlich kann auch die Sprache der Juristen entscheidend für den eigenen Erfolg sein, wenngleich die juristische Sprache im Allgemeinen als nicht verständlich gilt. Die folgenden Vorschläge sollen helfen, einen Text verständlich zu machen:
Keine Redundanzen
Unter Redundanz ist ein mehrfaches Vorhandensein von ein und derselben Information zu verstehen.
Transparente Sätze
Kurze Sätze sind verständlicher als lange und Hauptsätze günstiger als Nebensätze.
Keine exotischen Fremdwörter oder ausgedachte Wörter
Kurze Wörter
Geläufige Wörter
Diese sind leichter verständlich als seltene Wörter.
Konkrete und bildhafte Wörter
Diese sind leichter verständlich als abstrakte Wörter.
Keine Polyseme
Wörter mit verschiedenen Bedeutungen oder schillerndem Sinn erschweren die Verständlichkeit.
Keine Synonyme
Verben sind besser als Substantive
Möglichst wenige Verneinungen, insbesondere doppelte Verneinungen
Abwechslungsreicher Text
Damit ein Text verständlich ist, muss er auch abwechslungsreich geschrieben werden.
Der vorangegangene Überblick zu den wichtigsten Themen innerhalb der juristischen Methodenlehre vermag es bereits, die enorme Bedeutung dieses Grundlagenfachs aufzuzeigen. Diese Vorlesung sollte demnach nicht als Last, sondern als Möglichkeit gesehen werden.
Sind die Grundlagen erst einmal geschaffen, können sie mit fallbezogener Übung ausgebaut werden, damit sie als unschlagbares Werkzeug in der eigenen juristischen Praxis fungieren können. Oft grenzt sich ein Prädikatsexamen gerade dadurch ab, dass an den schwierigen Stellen mit eben jenem Handwerkszeug gearbeitet wird. Du kannst mit dieser Vorlesung also den Grundstein legen, dass du nicht bei 8 Punkten hängen bleibst.
Was sind Eure Erfahrungen hinsichtlich der juristischen Methodenlehre? Welchen Nutzen habt Ihr aus dieser Veranstaltung gezogen? Habt Ihr sie überhaupt besucht? Falls nicht, wieso?
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