Juristische Methodenlehre erklärt von TalentRocket

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Mit juristischer Methodenlehre punkten!

Ein juristisches Grundlagenfach mit enormer Bedeutung...

Die juristische Methode hat in der Praxis als Verfahren der Rechtsfindung eine enorme Bedeutung. Ihre Werkzeuge können mitunter streitentscheidend sein.

In der juristischen Ausbildung, als sogenanntes Grundlagenfach, spielt die juristische Methodenlehre jedoch eine eher untergeordnete Rolle. Die Vorlesung gilt zwar als Pflichtveranstaltung, in aller Regel wird die Anwesenheit jedoch weder überprüft noch ist eine Abschlussklausur zwingend notwendig.

Die Auslegung von Rechtssätzen in der juritischen Methodenlehre

Die Auslegung gehört zu einem der wichtigsten Werkzeuge eines jeden Juristen. Ziel der Auslegung war einst die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers (sogenannte subjektive Theorie), nach der heute herrschenden Meinung hat sie jedoch die Ermittlung von Sinn und Zweck des Gesetzes zum Ziel und damit die Ermittlung des Willens des Gesetzes (sogenannte objektive Theorie).

Der Wandel von der subjektiven zur objektiven Theorie wird insbesondere mit den Problemen der subjektiven Theorie begründet. Nicht nur ist der Wille des Gesetzgebers oft unklar, sondern in Gesetzen kann auch mehr enthalten sein als der Gesetzgeber zunächst dachte.

Darüber hinaus wandeln sich Normen mit der Zeit, gegebenenfalls wurde zum Zeitpunkt des Erlasses etwas nicht bedacht, was heute jedoch mit hineininterpretiert werden kann. Allerdings ist auch die objektive Theorie nicht unfehlbar, schließlich gibt es keinen Willen des Gesetzes, sondern nur den Willen des Gesetzgebers und den des Auslegers.

Da es nach der objektiven Theorie nicht auf den Willen des Gesetzgebers ankommt, ist bei der juristischen Methodenlehre auf den Willen des Auslegers abzustellen. Der Ausleger bedient sich dabei vierer Auslegungsmetoden, die wir euch im folgenden näher vorstellen:

  • Auslegung nach dem Wortsinn
  • Systematische Auslegung
  • Teleologische Auslegung
  • Historische Auslegung

1. Die Auslegung nach dem Wortsinn

Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, wann diese Auslegung überhaupt zur Anwendung kommen darf. Nach der sogenannten Eindeutigkeitstheorie sei beispielsweise eine klare und eindeutige formulierte Vorschrift der Auslegung nicht zugänglich. Da hier zunächst auszulegen ist, was „eindeutig“ heißt, ist diese Ansicht jedoch abzulehnen.

Die sogenannte Andeutungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass eine mögliche Auslegung im Wortlaut zumindest angedeutet sein müsse. Nach allgemeiner Ansicht ist diese Theorie allerdings zu strikt und wird daher ebenso abgelehnt.

Die herrschende Meinung folgt daher der sogenannten Theorie der Wortlautgrenze, wonach der Wortlaut in der juristischen Methodenlehre zumindest die Grenze der Auslegung bildet.

Dabei bedient sich der Ausleger der folgenden Kriterien zur Ermittlung der Wortbedeutung:

  • Ursprüngliche Wortbedeutung
  • Heutige Wortbedeutung
  • Verwendung in der Alltagssprache
  • Verwendung in der Fachsprache (maßgeblicher als die Verwendung in der Alltagssprache)
  • Sprachlicher und nichtsprachlicher Kontext
  • Erfassung der Bedeutung durch Definition

Ihm stehen dabei Lexika und Wörterbücher als Hilfsmittel zur Verfügung.

 

2. Die systematische Auslegung

Das System, welches dieser Auslegung zugrunde liegt, baut sich wie folgt auf:

Wort   →   Satz   →   Abschnitte   →   Gesetz   →   Rechtsordnung

Daraus lassen sich die folgenden Richtlinien systematischer Interpretation ableiten

Hilfsmittel sind:

  • amtliche Überschriften
  • die Stellung in einem bestimmten Abschnitt des Gesetzes
  • der Aufbau des Gesetzes
    • Gleiche Begriffe in einem Gesetz haben die gleiche Bedeutung
    • Abweichende Formulierungen bringen einen abweichenden Inhalt zum Ausdruck
    • Rechtsvorschriften sind so auszulegen, dass andere Vorschriften nicht überflüssig werden
    • Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen
    • Herangezogen werden können Prinzipien, die dem Gesetz zugrunde liegen
Die sogenannte Andeutungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass eine mögliche Auslegung im Wortlaut zumindest angedeutet sein müsse.

3. Die teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung sucht nach den Vernunftgründen für Gesetze, also nach der ratio des Gesetzes, dem Sinn und Zweck. Sie hat ihren Ursprung demnach in der objektiven Theorie.

Daher sind gemäß der juristischen Methodenlehre gegebenenfalls folgende Kriterien für diese Auslegungsmethode zu ermitteln:

  • Zwecke der einzelnen Vorschrift
  • Zwecke des Gesetzes
  • Zwecke des jeweiligen Teilsystems (zum Beispiel Arbeitsrecht)
  • Zwecke des Rechts
    • Sachgerechtigkeit
    • Praktikabilität und Effektivität
    • Schaffung von Ordnung
    • Gleichbehandlung
    • Gerechtigkeit (Besteht Naturrecht im gesetzten Recht?)
    • Folgenkontrolle (Das heißt, der Rechtsanwender stellt sich selbst die Frage, was die Folge seiner Auslegung wäre.)
       

Weitere teleologische Kniffe in der juristischen Methodenlehre sind ferner die Reduktion und Extension. Von einer teleologischen Reduktion wird gesprochen, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden.

Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen. Von einer teleologischen Extension wird demgegenüber gesprochen, wenn eine Norm aus ihrem Zeck heraus auf Fällen ausgedehnt wird, die ihrem Wortlaut streng genommen nicht entsprechen.

Exkurs: teleologische Reduktion und Extension

In der juristischen Methodenlehre spielen die Konzepte der teleologischen Reduktion und der teleologischen Extension eine wichtige Rolle bei der Gesetzesauslegung. Beide Methoden dienen dazu, den Sinn und Zweck (Telos) eines Gesetzestextes im Lichte seiner Zielsetzung zu interpretieren, wobei sie jedoch in entgegengesetzte Richtungen wirken.

Teleologische Reduktion findet Anwendung, wenn der Wortlaut eines Gesetzes weiter gefasst ist, als es der Sinn und Zweck der Regelung erfordert. Hier wird der Anwendungsbereich des Gesetzes eingeschränkt, um den tatsächlichen Intentionen des Gesetzgebers gerecht zu werden.

  • Beispiel für teleologische Reduktion im Steuerrecht: Angenommen, ein Gesetz sieht vor, dass bestimmte Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, um die Bildung zu fördern. Der Wortlaut könnte so interpretiert werden, dass auch rein berufliche Weiterbildungen unter diese Befreiung fallen. Eine teleologische Reduktion würde hier argumentieren, dass der Gesetzgeber primär die allgemeine Bildung fördern wollte, nicht jedoch spezifische berufliche Qualifikationen, die einem individuellen Karrierevorteil dienen. Demnach würde die Steuerbefreiung nicht für Kurse gelten, die ausschließlich auf die Verbesserung beruflicher Fähigkeiten abzielen, auch wenn der Wortlaut dies zunächst zulassen könnte.

Teleologische Extension hingegen erweitert den Anwendungsbereich eines Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus, wenn dies zur Erfüllung des gesetzgeberischen Ziels notwendig erscheint. Dabei wird argumentiert, dass der Gesetzestext in bestimmten Fällen nicht alle Situationen erfassen konnte, die im Lichte des Gesetzeszwecks ebenfalls reguliert werden sollten.

  • Beispiel für teleologische Extension im Arbeitsrecht: Nehmen wir an, ein Gesetz schützt Teilzeitbeschäftigte vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, ohne explizit auf Telearbeit oder Homeoffice einzugehen. Die teleologische Extension würde hier zum Tragen kommen, indem argumentiert wird, dass der Gesetzgeber, hätte er heute entschieden, Telearbeitsplätze ebenso in den Schutzbereich einbezogen hätte, da sie eine moderne Form der Teilzeitarbeit darstellen. Daher könnten die Schutzbestimmungen des Gesetzes auf Homeoffice-Arbeitsverhältnisse ausgedehnt werden, um dem Ziel der Gleichbehandlung aller Formen von Teilzeitarbeit gerecht zu werden, auch wenn der ursprüngliche Wortlaut dies nicht direkt umfasst.

Die teleologische Reduktion und Extension sind aber nicht gänzlich unproblematisch. Zum einen ist die Grenze zwischen den teleologischen Kniffen und der umdeutenden Analogie sowie der Rechtsfortbildung schwer bestimmbar. Zum anderen kann der Wille des Auslegers hierbei an die Stelle des Willens des Gesetzes beziehungsweise des Gesetzgebers rücken.

4. Die historische Auslegung

Die historische Auslegung wird heute hinten angestellt und hat somit nur ergänzende Bedeutung, da sie den Willen des Gesetzgebers zum Ziel hat. Ihr Ursprung liegt also in der subjektiven Theorie.

Zur historischen Auslegung können zum einen die Materialien wie Parlamentsprotokolle, Gesetzesbegründungen, Entwurfsbegründungen oder Ausschlussprotokolle herangezogen werden (historische Auslegung im engen Sinne), aber auch der allgemeine geschichtliche Zusammenhang, wie Vorläuferregelungen, der geschichtliche Hintergrund oder die Interessenlage (historische Auslegung im weiten Sinne).

Der Vorgang der Rechtsanwendung und die Bindung an das Gesetz

Die Rechtsanwendung gehört zum Kern der juristischen Arbeit. Gemeint ist damit die Übertragung des Inhalts der in Frage kommenden Norm auf einen Lebenssachverhalt. Damit verläuft Rechtsanwendung in drei Schritten:
 

1. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung des Sachverhalts

Die Ermittlung des Sachverhalts ist nicht immer einfach, es gelten jedoch die folgenden Regeln, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern:

  • Beweisführungsregeln: Wer muss was beweisen?
  • Beweiserleichterungsregeln: Fiktionen, gesetzliche Vermutungen
  • Beweiswürdigungsregeln: Öffentliche Urkunden und einige weitere Ausnahmen
  • Beweislastregeln: Isonomie liquet: Wenn gar keine eindeutigen Beweise vorliegen, so verliert der, der die Beweislast trägt (zum Beispiel: in dubio pro reo)

2. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsnorm

3. Schritt der Rechtsanwendung: Subsumtion

Subsumtion meint, dass der Inhalt der maßgeblichen Norm auf einen Lebenssachverhalt übertragen, und damit angewendet, wird. (Rechtsanwendung im engen Sinne). Das klassische Subsumtionsmodell wurde von Aristoteles entwickelt:

  •     Obersatz (1. Prämisse): Alle Menschen sind sterblich.
  •     Untersatz (2. Prämisse): Sokrates ist ein Mensch.
  •     Schluss (Conclusio): Also ist Sokrates sterblich.

Juristen verwenden im Obersatz jedoch keine Tatsachen, sondern die Voraussetzungen der einschlägigen Norm. Zudem wird der Obersatz beim Gutachtenstil im Konjunktiv gebildet. Ferner werden unbestimmte Begriffe im Obersatz durch Definitionen konkretisiert. Aber auch im Untersatz können unbestimmte Begriffe durch Definitionen konkretisiert werden.

Dieses Subsumtionsmodell bietet nicht nur eine Berechenbarkeit der Rechtsanwendung, sondern auch eine Entlastung des Rechtsanwenders. Dennoch hat auch dieses Modell mit Fehlerquellen und Grenzen zu kämpfen:

  • Anfälligkeit für logische Fehler
  • Mehrere verschiedene Ergebnisse sind möglich
  • Abhängigkeit von der Auslegung
  • Überlagerung durch externe Gründe

Um diese Fehlerquellen und Grenzen des Subsumtionsmodells entgegenzuwirken gibt es als Korrektive beispielsweise das Rechtsgefühl sowie die Abwägung.

Juristische Methodenlehre ist auch die Kunst des Argumentierens und Überzeugens

Die Rechtsanwendung mag zwar das Herzstück des juristischen Arbeitens sein, doch ist oft eine unterschiedliche Auslegung möglich, sodass der Rechtsstreit in der Regel nur dann für sich entschieden werden kann, wenn die eigene Ansicht mit überzeugenden Argumenten untermauert wird.

Überzeugend argumentieren kann jedoch nur derjenige, der sich der laut der juristischen Methodenlehre zulässigen Argumentationsformen bedient:

  • Die klassischen Canones
    Ein aus den klassischen Auslegungsmethoden entwickeltes Argument.
  • argumentum e simile (Gleichheitsschluss)
    Beim argumentum e simile handelt es sich um die Analogie, das heißt Gleiches muss gleich behandelt werden.
  • argumentum e contrario (Ungleichheits-/Umkehrschluss)
    Ein Umkehrschluss untermauert die eigene These mit der Falsifizierung des Gegenteils. Hierbei handelt es sich zudem um das Gegenstück zur Analogie.
  • argumentum a fortiori (Erst-Recht-Schluss)
    Das argumentum a fortiori zeigt auf, dass die bestehende Behauptung noch sicherer ist als eine bereits mit hinlänglicher Sicherheit bewiesene.
  • argumentum ad absurdum (Argument aus den Folgen)
    Beim argumentum ad absurdum wird eine andere als die bevorzugte Auslegung geprüft, wobei dies zu einem untragbaren Ergebnis führt. Aus dem absurden Ergebnis der anderen Auslegung wird dann gefolgert, dass die vertretene Auslegung zu bevorzugen ist.
  • Präjudizien, Dogmatik, argumentum ad autoritate
    Als Präjudiz (Latein für Vorentscheid) wird ein richtungsweisender Gerichtsentscheid bezeichnet. Beim argumentum ad autoritate wird mit dem Argument der herrschenden Meinung, Kommentare etc. argumentiert.
  • Sachgerechtigkeit, Angemessenheit etc.

Folgende Argumentationsformen sind hingegen unzulässig:

  • argumentum ad personam (direkte Persönlichkeitsangriffe)
    Mit dem argumentum ad personam wird dem Gegner allgemein unterstellt, dass ihm die Fähigkeit zum korrekten Argumentieren beziehungsweise das Fachwissen fehlt und dass damit seine Schlüsse allgemein ungültig sind.
    Es versucht die Zuhörer zu dem Fehlschluss zu verleiten, dass irrelevante, aber allgemein negativ besetzte Eigenschaften der Person (Geschlecht, Profession, politische Orientierung etc.) etwas mit dem Wahrheitsgehalt der Argumentation zu tun haben
  • Zirkelschlüsse
    Ein Zirkelschluss ist der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird. Mit Hilfe der Deduktion werden spezielle Einzelerkenntnisse aus allgemeinen Theorien gewonnen.
  • Tautologie, petitio principii
    Eine petitio principii st ein argumentativer Fehlschluss, der dann vorliegt, wenn eine Behauptung, für deren Wahrheit argumentiert werden soll, in der Argumentation für diese Behauptung bereits als wahr vorausgesetzt wird.
  • Verdrehung, Verstellung
  • Sophismen
    Ein mit der Absicht, andere zu täuschen, herbeigeführter Fehlschluss wird als Sophismus bezeichnet.

 

Die Sprache in der juristischen Methodenlehre

Letztlich kann auch die Sprache der Juristen entscheidend für den eigenen Erfolg sein, wenngleich die juristische Sprache im Allgemeinen als nicht verständlich gilt. Die folgenden Vorschläge sollen helfen, einen Text verständlich zu machen:

  • Keine Redundanzen
    Unter Redundanz ist ein mehrfaches Vorhandensein von ein und derselben Information zu verstehen.
  • Transparente Sätze
    Kurze Sätze sind verständlicher als lange und Hauptsätze günstiger als Nebensätze.
  • Keine exotischen Fremdwörter oder ausgedachte Wörter
  • Kurze Wörter
  • Geläufige Wörter
    Diese sind leichter verständlich als seltene Wörter.
  • Konkrete und bildhafte Wörter
    Diese sind leichter verständlich als abstrakte Wörter.
  • Keine Polyseme
    Wörter mit verschiedenen Bedeutungen oder schillerndem Sinn erschweren die Verständlichkeit.
  • Keine Synonyme
  • Verben sind besser als Substantive
  • Möglichst wenige Verneinungen, insbesondere doppelte Verneinungen
  • Abwechslungsreicher Text
    Damit ein Text verständlich ist, muss er auch abwechslungsreich geschrieben werden.
Oft grenzt sich ein Prädikatsexamen gerade dadurch ab, dass an den schwierigen Stellen mit eben jenem Handwerkszeug gearbeitet wird.

Der vorangegangene Überblick zu den wichtigsten Themen innerhalb der juristischen Methodenlehre vermag es bereits, die enorme Bedeutung dieses Grundlagenfachs aufzuzeigen. Diese Vorlesung sollte demnach nicht als Last, sondern als Möglichkeit gesehen werden.

Sind die Grundlagen erst einmal geschaffen, können sie mit fallbezogener Übung ausgebaut werden, damit sie als unschlagbares Werkzeug in der eigenen juristischen Praxis fungieren können. Oft grenzt sich ein Prädikatsexamen gerade dadurch ab, dass an den schwierigen Stellen mit eben jenem Handwerkszeug gearbeitet wird. Du kannst mit dieser Vorlesung also den Grundstein legen, dass du nicht bei 8 Punkten hängen bleibst.

 

Was sind Eure Erfahrungen hinsichtlich der juristischen Methodenlehre? Welchen Nutzen habt Ihr aus dieser Veranstaltung gezogen? Habt Ihr sie überhaupt besucht? Falls nicht, wieso?