3. Die teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung sucht nach den Vernunftgründen für Gesetze, also nach der ratio des Gesetzes, dem Sinn und Zweck. Sie hat ihren Ursprung demnach in der objektiven Theorie.
Daher sind gemäß der juristischen Methodenlehre gegebenenfalls folgende Kriterien für diese Auslegungsmethode zu ermitteln:
- Zwecke der einzelnen Vorschrift
- Zwecke des Gesetzes
- Zwecke des jeweiligen Teilsystems (zum Beispiel Arbeitsrecht)
- Zwecke des Rechts
- Sachgerechtigkeit
- Praktikabilität und Effektivität
- Schaffung von Ordnung
- Gleichbehandlung
- Gerechtigkeit (Besteht Naturrecht im gesetzten Recht?)
- Folgenkontrolle (Das heißt, der Rechtsanwender stellt sich selbst die Frage, was die Folge seiner Auslegung wäre.)
Weitere teleologische Kniffe in der juristischen Methodenlehre sind ferner die Reduktion und Extension. Von einer teleologischen Reduktion wird gesprochen, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden.
Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen. Von einer teleologischen Extension wird demgegenüber gesprochen, wenn eine Norm aus ihrem Zeck heraus auf Fällen ausgedehnt wird, die ihrem Wortlaut streng genommen nicht entsprechen.
Die teleologische Reduktion und Extension sind aber nicht gänzlich unproblematisch. Zum einen ist die Grenze zwischen den teleologischen Kniffen und der umdeutenden Analogie sowie der Rechtsfortbildung schwer bestimmbar. Zum anderen kann der Wille des Auslegers hierbei an die Stelle des Willens des Gesetzes beziehungsweise des Gesetzgebers rücken.
4. Die historische Auslegung
Die historische Auslegung wird heute hinten angestellt und hat somit nur ergänzende Bedeutung, da sie den Willen des Gesetzgebers zum Ziel hat. Ihr Ursprung liegt also in der subjektiven Theorie.
Zur historischen Auslegung können zum einen die Materialien wie Parlamentsprotokolle, Gesetzesbegründungen, Entwurfsbegründungen oder Ausschlussprotokolle herangezogen werden (historische Auslegung im engen Sinne), aber auch der allgemeine geschichtliche Zusammenhang, wie Vorläuferregelungen, der geschichtliche Hintergrund oder die Interessenlage (historische Auslegung im weiten Sinne).