Der Vorgang der Rechtsanwendung und die Bindung an das Gesetz
Die Rechtsanwendung gehört zum Kern der juristischen Arbeit. Gemeint ist damit die Übertragung des Inhalts der in Frage kommenden Norm auf einen Lebenssachverhalt. Damit verläuft Rechtsanwendung in drei Schritten:
1. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung des Sachverhalts
Die Ermittlung des Sachverhalts ist nicht immer einfach, es gelten jedoch die folgenden Regeln, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern:
- Beweisführungsregeln: Wer muss was beweisen?
- Beweiserleichterungsregeln: Fiktionen, gesetzliche Vermutungen
- Beweiswürdigungsregeln: Öffentliche Urkunden und einige weitere Ausnahmen
- Beweislastregeln: Isonomie liquet: Wenn gar keine eindeutigen Beweise vorliegen, so verliert der, der die Beweislast trägt (zum Beispiel: in dubio pro reo)
2. Schritt der Rechtsanwendung: Ermittlung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsnorm
In diesem Schritt wird die einschlägige Rechtsgrundlage identifiziert und deren abstrakter Inhalt präzise bestimmt. Da Gesetzestexte oft auslegungsbedürftig sind, kommen hierbei die klassischen Auslegungsmethoden (Canones) zur Anwendung:
- Grammatikalische Auslegung: Ermittlung des Sinns nach dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch. Der Wortlaut bildet dabei die Grenze der Auslegung.
- Systematische Auslegung: Betrachtung der Norm im Kontext des Gesetzesgefüges. Hierbei wird untersucht, in welchem logischen Zusammenhang die Norm zu anderen Vorschriften steht.
- Historische Auslegung: Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Norm sowie den Willen des historischen Gesetzgebers (ausgedrückt etwa in Gesetzesmaterialien oder Protokollen).
- Teleologische Auslegung: Bestimmung der Norm nach ihrem objektiven Sinn und Zweck (Ratio legis). Dies gilt oft als die wichtigste Methode, um eine interessengerechte Lösung zu finden.
Sollten mehrere Normen denselben Sachverhalt regeln, helfen Kollisionsregeln bei der Ermittlung der maßgeblichen Vorschrift:
- Lex specialis derogat legi generali: Die speziellere Norm geht der allgemeinen vor.
- Lex posterior derogat legi priori: Das jüngere Gesetz verdrängt das ältere Gesetz.
- Normenhierarchie: Höherrangiges Recht (z. B. Verfassungsrecht oder Europarecht) bricht niederrangiges Recht.
Die Ermittlung des Sachverhalts ist nicht immer einfach, es gelten jedoch die folgenden Regeln, um die Sachverhaltsermittlung zu erleichtern:
- Beweisführungsregeln: Wer muss was beweisen?
- Beweiserleichterungsregeln: Fiktionen, gesetzliche Vermutungen
- Beweiswürdigungsregeln: Öffentliche Urkunden und einige weitere Ausnahmen
- Beweislastregeln: Isonomie liquet: Wenn gar keine eindeutigen Beweise vorliegen, so verliert der, der die Beweislast trägt (zum Beispiel: in dubio pro reo)
3. Schritt der Rechtsanwendung: Subsumtion
Subsumtion meint, dass der Inhalt der maßgeblichen Norm auf einen Lebenssachverhalt übertragen, und damit angewendet, wird. (Rechtsanwendung im engen Sinne). Das klassische Subsumtionsmodell wurde von Aristoteles entwickelt:
- Obersatz (1. Prämisse): Alle Menschen sind sterblich.
- Untersatz (2. Prämisse): Sokrates ist ein Mensch.
- Schluss (Conclusio): Also ist Sokrates sterblich.
Jurist:innen verwenden im Obersatz jedoch keine Tatsachen, sondern die Voraussetzungen der einschlägigen Norm. Zudem wird der Obersatz beim Gutachtenstil im Konjunktiv gebildet. Ferner werden unbestimmte Begriffe im Obersatz durch Definitionen konkretisiert. Aber auch im Untersatz können unbestimmte Begriffe durch Definitionen konkretisiert werden.
Dieses Subsumtionsmodell bietet nicht nur eine Berechenbarkeit der Rechtsanwendung, sondern auch eine Entlastung des Rechtsanwenders. Dennoch hat auch dieses Modell mit Fehlerquellen und Grenzen zu kämpfen:
- Anfälligkeit für logische Fehler
- Mehrere verschiedene Ergebnisse sind möglich
- Abhängigkeit von der Auslegung
- Überlagerung durch externe Gründe
Um diese Fehlerquellen und Grenzen des Subsumtionsmodells entgegenzuwirken gibt es als Korrektive beispielsweise das Rechtsgefühl sowie die Abwägung.