Fehler im psychiatrischen Gutachten aufdecken
Ein fehlerhaftes Gutachten bricht in der Hauptverhandlung nicht von alleine in sich zusammen. Du musst die methodischen Schwachstellen prozessual so übersetzen, dass das Gericht gezwungen ist, darauf zu reagieren. Die folgenden drei strategischen Werkzeuge bieten dir dafür konkrete juristische Hebel, die über das reine Hinterfragen von Inhalten hinausgehen.
Die unzulässige Delegation der Exploration (§ 73 StPO)
In der Praxis renommierter psychiatrischer Sachverständiger (häufig Klinikdirektor:innen oder Chefärzt:innen) findet sich ein wiederkehrender formaler Fehler: Die beauftragte Person delegiert die zeitaufwendige klinische Exploration oder die Testpsychologie an Assistenzärzt:innen oder psychologische Mitarbeiter:innen, ohne dass dies vom Gericht ausdrücklich genehmigt wurde.
Das ist rechtlich unzulässig. Die Auswahl der sachverständigen Person ist ein höchstpersönlicher Akt des Gerichts, der auf der besonderen Sachkunde genau dieser Person beruht. Zwar ist eine vorbereitende Hilfeleistung durch Assistent:innen in engen Grenzen statthaft, das Herzstück – die prägende Eigenwahrnehmung während der Exploration – muss jedoch zwingend durch den beziehungsweise die vom Gericht bestellte Sachverständige selbst erfolgen. Deckst du auf, dass die Exploration maßgeblich durch eine dritte, nicht geladene Person durchgeführt wurde, leidet das Gutachten an einem schweren Verwertbarkeitsmangel. Das Gericht darf ein solches Gutachten nicht ohne Weiteres zur Grundlage einer Entscheidung nach § 63 StGB machen.
Das methodische Gegengutachten (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO)
Ein bloßes Bestreiten der gutachterlichen Konklusion durch die Verteidigung reicht selten aus, um die richterliche Überzeugung zu erschüttern. Der effektivste Weg führt über ein privates Methodengutachten (auch „Gutachten über ein Gutachten“ genannt). Hierbei beauftragst du eine:n externe:n Sachverständige:n nicht mit einer Neuuntersuchung des Mandanten oder der Mandantin, sondern rein mit der formalen und wissenschaftlichen Überprüfung des vorliegenden Gerichtsgutachtens.
Präsentiert dieses Methodengutachten substanzielle Verstöße gegen die wissenschaftlichen Mindestanforderungen, ist die Rechtsbasis für einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geschaffen. Das Gericht kann den Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen dann nicht mehr mit der pauschalen Begründung ablehnen, das erste Gutachten sei bereits „beweiskräftig“. Das Gericht ist vielmehr dazu verpflichtet, sich mit den konkreten fachlichen Einwänden des Gegengutachtens im Urteil detailliert auseinanderzusetzen. Wird dieser Einwand im Urteil übergangen, ist der Revisionsgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung gegeben.
Grenzüberschreitung zur Rechtsfrage als Befangenheitsgrund (§ 74 StPO)
Sachverständige neigen gelegentlich dazu, ihre medizinische Rolle zu verlassen und die juristische Subsumtion selbst vorzunehmen. Sätze im Gutachten wie „Der Angeklagte handelte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ oder „Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen vor“ sind klassische Grenzüberschreitungen. Die Entscheidung über die Schuldfähigkeit und die Anordnung von Maßregeln ist eine Rechtsfrage, die ausschließlich dem Gericht obliegt. Der oder die Sachverständige hat lediglich die medizinisch-psychologischen Befunde und deren Auswirkungen auf das Hemmungs- oder Einsichtsvermögen darzulegen.
Tritt der oder die Sachverständige im Text wie ein:e „bessere:r Richter:in“ auf, oder nutzt er beziehungsweise sie moralisierende, abwertende Formulierungen über den Probanden oder die Probandin, bietet dies eine solide Basis für einen Befangenheitsantrag gemäß § 74 StPO. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn die sachverständige Person durch ihre Wortwahl zeigt, dass sie keine neutrale Gehilfin des Gerichts mehr ist, sondern sich bereits vorab auf ein bestimmtes juristisches Ergebnis festgelegt hat.