1. Die GbR nach dem MoPeG
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene MoPeG hat die GbR grundlegend modernisiert. Für Kanzleien sind folgende Punkte entscheidend:
- Rechtsfähigkeit: Die Außen-GbR ist nun gesetzlich als rechtsfähig anerkannt (§ 705 BGB) und nimmt eigenständig am Rechtsverkehr teil.
- Gesellschaftsregister: Die Eintragung als eGbR ist Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken oder die Beteiligung an anderen im Register eingetragenen Gesellschaften.
- Haftung: Auf persönlicher Ebene ändert sich das Risiko nicht. Gemäß § 721 BGB kann für Verbindlichkeiten der Kanzlei weiterhin unbeschränkt das Privatvermögen herangezogen werden.
2. Die PartG mbB
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung stellt die spezifisch für Freiberufler konzipierte Rechtsform dar. Sie kombiniert die Merkmale einer Personengesellschaft mit einer gezielten Haftungsbegrenzung.
- Rechtsfähigkeit: Die PartG mbB ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die unter ihrem Namen am Rechtsverkehr teilnimmt, Verträge abschließt und sowohl klagen als auch verklagt werden kann.
- Gesellschaftsregister: Im Gegensatz zur eGbR erfolgt die Eintragung nicht im Gesellschaftsregister, sondern im Partnerschaftsregister. Die Eintragung sowie der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung sind konstitutive Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftungsbeschränkung.
- Haftung: Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG ist die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Eine persönliche Haftung der Partner:innen für Berufsfehler ist damit ausgeschlossen, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Deckung der Versicherung besteht.
3. Die GmbH und die AG (Kapitalgesellschaften)
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG bieten eine strikte Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen der Beteiligten. Seit der BRAO-Reform 2022 sind diese Formen für die gemeinschaftliche Berufsausübung uneingeschränkt zugänglich, unterliegen jedoch einer staatlichen Aufsicht.
- Rechtsfähigkeit: Als juristische Personen besitzen die GmbH und die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie handeln durch ihre Organe (Geschäftsführung bzw. Vorstand) und sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.
- Gesellschaftsregister: Die Eintragung erfolgt im Handelsregister. Zusätzlich ist für Anwaltsgesellschaften in dieser Form eine offizielle Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 59f BRAO zwingend erforderlich.
- Haftung: Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Um die berufsrechtliche Zulassung zu erhalten, muss zudem eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer den gesetzlichen Mindestversicherungssummen entsprechenden Deckung abgeschlossen werden.
4. Die GmbH & Co. KG
Seit der BRAO-Reform im August 2022 ist die GmbH & Co. KG auch für Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig. Diese Rechtsform ermöglicht die Kombination der haftungsrechtlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Struktur einer Personengesellschaft.
- Rechtsfähigkeit: Die GmbH & Co. KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft gemäß § 161 HGB. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr agieren, Eigentum erwerben und als Partei vor Gericht auftreten.
- Gesellschaftsregister: Die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen. Als Berufsausübungsgesellschaft unterliegt sie zudem der Zulassungspflicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 59f BRAO.
- Haftung: Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Da die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von einer GmbH (Komplementärin) übernommen wird, ist eine direkte persönliche Haftung der beteiligten Anwält:innen (Kommanditist:innen) grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Die LLP (nach dem Brexit)
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) hat infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ihre Grundlage für den Betrieb in Deutschland weitgehend verloren. Da sie nicht mehr unter den Schutz der EU-Niederlassungsfreiheit fällt, ist ihre Anerkennung als haftungsbeschränkte Einheit hinfällig.
- Rechtsfähigkeit: Aus deutscher Sicht wird eine LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr als ausländische Rechtsform anerkannt. Sie wird stattdessen als deutsche Personengesellschaft des Typs GbR oder oHG (Restgesellschaft) qualifiziert, sofern sie im Inland tätig ist.
- Gesellschaftsregister: Da die LLP nach deutschem Recht nicht mehr als solche existiert, erfolgt keine Eintragung in das Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister als LLP. Stattdessen unterliegt sie den Regelungen für die eGbR oder das Handelsregister, sofern die Voraussetzungen für eine deutsche Personengesellschaft erfüllt sind.
- Haftung: Durch den Wegfall der Anerkennung der britischen Haftungsbeschränkung greift das deutsche Personengesellschaftsrecht. Dies führt zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung der Partner:innen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, was das ursprüngliche Ziel der Rechtsformwahl konterkariert.