2. Schritt: Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Zulassung zur Anwaltschaft wird nur erteilt, wenn nachweislich eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Nach § 51 BRAO besteht die Verpflichtung, eine solche Versicherung abzuschließen, um Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Berufstätigkeit ergeben, abzudecken.
Als absolute Mindestanforderung ist eine Deckungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall vorgeschrieben. Diese muss mindestens zweimal im Jahr zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtleistung pro Jahr das Vierfache der Mindestsumme nicht überschreiten darf.
Die Versicherung dient vorrangig dem Schutz der Mandanten. Fehler in der Rechtsberatung, etwa das Versäumen einer Frist, können erhebliche finanzielle Schäden nach sich ziehen. Die Pflicht sichert ab, dass Geschädigte im Ernstfall nicht leer ausgehen. Sie ist somit eine fundamentale Säule des anwaltlichen Berufsrechts, die zur Zuverlässigkeit und Seriosität der Anwaltschaft beiträgt.
Der Nachweis des Versicherungsschutzes muss bereits bei der Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) erbracht werden – eine vorläufige Bestätigung genügt oft. Es ist wichtig zu wissen, dass der Schutz während der gesamten Dauer der Berufsausübung lückenlos bestehen muss. Erlischt die Versicherung, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die später zum Widerruf der Zulassung führen kann.
3. Schritt: Der formale Antrag bei der RAK
Die örtliche Rechtsanwaltskammer (RAK) ist die zentrale Anlaufstelle. Sie ist in ihrem Bezirk für das gesamte Zulassungsverfahren zuständig. Da die Anwälte eines Oberlandesgerichts-Bezirks (OLG-Bezirk) eine Kammer bilden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem du deine Kanzlei einrichten wirst.
Den Zulassungsantrag erhältst du grundsätzlich auch online bei deiner zuständigen RAK. Er muss ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen per Post an die Kammer gesendet werden.
Erforderliche Unterlagen für den Antrag
Üblicherweise sind folgende Dokumente mit dem Antrag einzureichen:
- ein aktueller Lebenslauf mit Lichtbild
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Zweiten Staatsexamens
- ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (wie im vorherigen Schritt beschrieben)
- ein Führungszeugnis der Belegart ‚N‘ (dies dient der Prüfung der Zuverlässigkeit)
- ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades (falls vorhanden)
- Ergänzung: Oftmals wird auch eine Erklärung über geordnete Vermögensverhältnisse oder eine Schufa-Auskunft gefordert.
Es ist zu beachten, dass der Abschluss des gesamten Zulassungsverfahrens in aller Regel bis zu sechs Wochen dauern kann. Diese Bearbeitungszeit sollte in deinem Karriereplan also unbedingt berücksichtigt werden.
Obwohl es in diesem Artikel um den Erhalt geht, muss die RAK den Antrag ablehnen, wenn sogenannte Versagungsgründe nach § 7 BRAO vorliegen.
Dies passiert, wenn zentrale Voraussetzungen fehlen, wie etwa:
- Fehlen der Befähigung zum Richteramt.
- Vermögensverfall (z.B. eine Insolvenz).
- Schwere Straftaten oder Leiden, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung dauerhaft ausschließen.
Diese Kriterien schützen die Rechtspflege. Treten sie später ein, handelt es sich um einen Widerruf.