Anwältin am Computer in ihrem Büro

Veröffentlicht am 11.11.2025

Anwaltszulassung | In 5 Schritten zur eigenen Kanzlei

So wirst du RechtsanwältIn: Alle Voraussetzungen, aktuelle Kosten und notwendige Unterlagen bei der RAK.

Die Anwaltszulassung ist der finale und wichtigste Schritt zur Berufsausübung als Rechtsanwalt. Er wird erst erteilt, wenn die Befähigung zum Richteramt (erfolgreichem Abschluss beider Staatsexamen) und alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit liegt bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer (RAK), die den Antrag nur bei Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und dem Fehlen schwerwiegender Versagungsgründe (z.B. Vermögensverfall oder Vorstrafen) positiv bescheidet. Der gesamte Prozess umfasst klare Schritte von der Antragstellung bis zur feierlichen Vereidigung und ist mit einmaligen sowie jährlichen Kosten verbunden. Erfahre hier im Detail, wie du deine Zulassung sicherst und welche Fallstricke du vermeiden musst.

Rechsanwält:in in fünf Schritten

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum unter juristischen Laien, dass mit erfolgreichem Abschluss des zweiten Staatsexamens (sog. Zweite Juristische Prüfung) automatisch die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wird. Tatsächlich müssen hierzu noch einige Hürden überwunden werden, um den Titel tragen zu dürfen:
 

1. Schritt: Erfolgreicher Abschluss der juristischen Ausbildung
 

  • Anwalt kann grundsätlich nur werden, wer die gesamte juristische Ausbildung erfolgreich absolviert hat und somit den Status eines Volljuristen besitzt. Dies umfasst:
     
  • Die Erste Juristische Prüfung (nach dem Universitätsstudium).
  • Das sich anschließende Referendariat (praktische Ausbildung).
  • Die Zweite Juristische Prüfung (das entscheidende zweite Staatsexamen).
     

Gesetzliche Grundlage: Dieser Status, der zur Übernahme von Richter- und Staatsanwaltsämtern befähigt, ist nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltschaft nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Neben der juristischen Qualifikation muss bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet sein, sodass volle Geschäftsfähigkeit vorliegt. Die gute Nachricht für Quereinsteiger oder Juristen, die sich später selbstständig machen: Es ist keine gesetzliche Altersgrenze für die Zulassung als Rechtsanwalt festgelegt worden.

Eine wichtige Unterscheidung ist beim Syndikusrechtsanwalt zu treffen. Wer als Volljurist dauerhaft in einem festen Angestelltenverhältnis, beispielsweise in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, tätig sein will, muss hierfür eine gesonderte Zulassung bei der RAK beantragen. Diese Zulassung erlaubt die Rechtsberatung ausschließlich für den Arbeitgeber. Sollen zusätzlich Mandanten außerhalb des Unternehmens betreut werden, muss auch die allgemeine Rechtsanwaltszulassung beantragt werden.

Conditio sine qua non

Der lateinische Ausdruck Conditio sine qua non bedeutet wörtlich „Bedingung, ohne die nicht“. Er beschreibt eine unabdingbare, zwingend notwendige Voraussetzung. Im Kontext der Anwaltszulassung ist die Befähigung zum Richteramt die Conditio sine qua non: Ohne den erfolgreichen Abschluss beider juristischer Staatsexamina wird das Zulassungsverfahren durch die RAK (Rechtsanwaltskammer) gar nicht erst fortgesetzt. Dieser Status ist somit das absolute Muss, das keinen Spielraum für Ausnahmen lässt.

2. Schritt: Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
 

Die Zulassung zur Anwaltschaft wird nur erteilt, wenn nachweislich eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Nach § 51 BRAO besteht die Verpflichtung, eine solche Versicherung abzuschließen, um Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Berufstätigkeit ergeben, abzudecken.

Als absolute Mindestanforderung ist eine Deckungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall vorgeschrieben. Diese muss mindestens zweimal im Jahr zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtleistung pro Jahr das Vierfache der Mindestsumme nicht überschreiten darf.

Die Versicherung dient vorrangig dem Schutz der Mandanten. Fehler in der Rechtsberatung, etwa das Versäumen einer Frist, können erhebliche finanzielle Schäden nach sich ziehen. Die Pflicht sichert ab, dass Geschädigte im Ernstfall nicht leer ausgehen. Sie ist somit eine fundamentale Säule des anwaltlichen Berufsrechts, die zur Zuverlässigkeit und Seriosität der Anwaltschaft beiträgt.

Der Nachweis des Versicherungsschutzes muss bereits bei der Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) erbracht werden – eine vorläufige Bestätigung genügt oft. Es ist wichtig zu wissen, dass der Schutz während der gesamten Dauer der Berufsausübung lückenlos bestehen muss. Erlischt die Versicherung, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die später zum Widerruf der Zulassung führen kann.

 

3. Schritt: Der formale Antrag bei der RAK
 

Die örtliche Rechtsanwaltskammer (RAK) ist die zentrale Anlaufstelle. Sie ist in ihrem Bezirk für das gesamte Zulassungsverfahren zuständig. Da die Anwälte eines Oberlandesgerichts-Bezirks (OLG-Bezirk) eine Kammer bilden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem du deine Kanzlei einrichten wirst.

Den Zulassungsantrag erhältst du grundsätzlich auch online bei deiner zuständigen RAK. Er muss ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen per Post an die Kammer gesendet werden.

 

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

 

Üblicherweise sind folgende Dokumente mit dem Antrag einzureichen:

  • ein aktueller Lebenslauf mit Lichtbild
  • eine amtlich beglaubigte Kopie des Zweiten Staatsexamens
  • ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (wie im vorherigen Schritt beschrieben)
  • ein Führungszeugnis der Belegart ‚N‘ (dies dient der Prüfung der Zuverlässigkeit)
  • ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades (falls vorhanden)
  • Ergänzung: Oftmals wird auch eine Erklärung über geordnete Vermögensverhältnisse oder eine Schufa-Auskunft gefordert.

Es ist zu beachten, dass der Abschluss des gesamten Zulassungsverfahrens in aller Regel bis zu sechs Wochen dauern kann. Diese Bearbeitungszeit sollte in deinem Karriereplan also unbedingt berücksichtigt werden.

 

Obwohl es in diesem Artikel um den Erhalt geht, muss die RAK den Antrag ablehnen, wenn sogenannte Versagungsgründe nach § 7 BRAO vorliegen.

Dies passiert, wenn zentrale Voraussetzungen fehlen, wie etwa:

  • Fehlen der Befähigung zum Richteramt.
  • Vermögensverfall (z.B. eine Insolvenz).
  • Schwere Straftaten oder Leiden, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung dauerhaft ausschließen.

Diese Kriterien schützen die Rechtspflege. Treten sie später ein, handelt es sich um einen Widerruf.

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4. Schritt: Die Kosten der Zulassung
 

Die Zulassung zum Anwalt ist nicht kostenfrei. Grundsätzlich sind zwei Kostenblöcke zu unterscheiden, deren Höhe nicht zentral, sondern von den jeweiligen Rechtsanwaltskammern (RAK) autonom festgelegt wird.
 

Die Erstzulassungsgebühr:

  • Diese einmalige Verwaltungsgebühr wird für die Bearbeitung deines Antrags fällig.
  • Die Gebühren liegen in der Regel zwischen 160 Euro und 300 Euro (z.B. RAK Frankfurt 220 Euro, RAK München 260 Euro).
     

Der jährliche Kammerbeitrag:

  • Mit der Zulassung wirst du Pflichtmitglied in der RAK und musst einen jährlichen Beitrag leisten. Dieser finanziert die Verwaltung und das beA-System (besonderes elektronisches Anwaltspostfach).
  • Die Jahresbeiträge variieren stark und liegen oft zwischen 260 Euro und 400 Euro (z.B. RAK München 340 Euro).

Wichtig: Viele Kammern bieten für Berufsanfänger Ermäßigungen an, sodass der Beitrag in den ersten ein bis drei Jahren stark reduziert wird (z.B. RAK Frankfurt 200 Euro).

Neben den Beiträgen zur RAK bist du als Anwalt auch zur Mitgliedschaft im Anwaltsversorgungswerk verpflichtet. Die Beiträge hierfür sind einkommensabhängig und stellen einen wichtigen Baustein deiner Altersvorsorge dar.

Kosten beim Wechsel: Falls du später in den Bezirk einer anderen RAK umziehst und dorthin wechselst, fallen erneut Zulassungskosten an. Die Gebühren für einen solchen Kammerwechsel bewegen sich üblicherweise zwischen 50 Euro und 125 Euro.

 

5. Schritt: Die feierliche Vereidigung und die Kanzleipflicht

Der letzte Akt des Zulassungsverfahrens ist die Vereidigung vor der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Mit diesem feierlichen Schritt wird die Zulassung wirksam.

 

Nach § 12a BRAO wird der Bewerber auf die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und die gewissenhafte Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten verpflichtet. Der Wortlaut des Eides wird dabei meist folgendermaßen geleistet:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

Falls du aus Glaubens- oder Gewissensgründen keine religiöse Beteuerung ablegen möchtest, kann alternativ ein Gelöbnis geleistet werden. Der Wortlaut lautet dann entsprechend:

„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

 

Unmittelbar mit der Wirksamkeit der Zulassung tritt eine wichtige Berufspflicht in Kraft: die Kanzleipflicht.

Nach § 27 BRAO musst du in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, die dich zugelassen hat, unverzüglich eine Kanzlei einrichten und diese unterhalten. Diese Pflicht dient der Erreichbarkeit und ist essenziell für einen ordnungsgemäßen Rechtsverkehr. Eine Verletzung dieser Pflicht kann – ebenso wie das Fehlen einer Berufshaftpflicht – im Extremfall später zum Widerruf der Zulassung führen. Ausnahmen von der Kanzleipflicht sind nur in speziellen Fällen und auf gesonderten Antrag hin möglich.

Fazit

Die Zulassung als Rechtsanwalt ist das verdiente Ziel nach jahrelanger Ausbildung. Sie ist jedoch keine Automatik, sondern ein formaler Prozess, der die Befähigung zum Richteramt und den Nachweis wesentlicher Berufspflichten erfordert. Sobald die Vereidigung erfolgt ist und alle Pflichten erfüllt sind, ist der Weg in die Anwaltschaft frei.

Doch Vorsicht: Die Zulassung ist kein Privileg auf Lebenszeit. Was passiert, wenn die anwaltlichen Pflichten verletzt werden oder Vermögensverfall droht? Erfahre in unserem detaillierten Artikel alle Gründe für den Entzug der Anwaltszulassung und den Widerruf deines Titels.

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