Jura Hausarbeit - Wie zitiert man richtig?

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Herausforderung Jura-Hausarbeit!

Erfolgreiches Schreiben und Zitieren im Zivilrecht...

Die Hausarbeit im Studium der Rechtswissenschaft ist eine Kunst für sich, viele sehen darin eine besondere Herausforderung, sind die Ansprüche an die Hausarbeit wesentlich höher als bei den Klausuren. Dabei kann eine Hausarbeit nicht nur dazu genutzt werden, sich ein breiteres Wissen anzulesen, sondern auch um sich einige Erfolgserlebnisse zu sichern. Was ihr unbedingt bei der Erstellung einer Hausarbeit beachtet müsst, erfahrt ihr hier:

Einführung in das Erstellen einer Hausarbeit

Eine Hausarbeit dient maßgeblich dazu, einen Lebenssachverhalt rechtlich so aufzuarbeiten, dass der Leser sich ein Bild von den rechtlichen Möglichkeiten machen kann. Deshalb müssen alle in Betracht kommenden Ansprüche vollständig geprüft werden. Dazu sollte sich die eingearbeitete Rechtsprechung und Literatur auch möglichst auf dem neusten Stand befinden.

Empfehlenswert ist es außerdem, wenn der Bearbeiter die Rechtsprechung und Literatur möglichst vollständig ausschöpft. Wird zum Beispiel lediglich ein Zitat aus dem Palandt gebracht und noch nicht einmal ein (weiterer) Kommentar aus dem Staudinger oder dem Münchener Kommentar, dann weiß der Korrektor sofort, dass sich der Prüfling nur wenig Mühe gemacht hat.

Dennoch sollte der vorgegebene Seitenumfang niemals überschritten werden, sodass oftmals eine Auswahl bei den Zitaten getroffen werden muss. Diese Auswahl sollte dann aber auch abwechslungsreich getroffen werden, um eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu zeigen. Ferner gilt in Bezug auf die Formalien die goldene Regel der Einheitlichkeit, nicht nur innerhalb des Gutachtens sondern auch bei den Fußnoten.
 

Die formalen Bestandteile der Hausarbeit im Überblick

Die Hausarbeit besteht in aller Regel in folgender Reihenfolge aus

  • einem Deckblatt,
  • einer Kopie des Sachverhalts,
  • einer Gliederung beziehungsweise Inhaltsverzeichnis,
  • einem Literaturverzeichnis
  • sowie dem Text des Gutachtens.

Der genannte Seitenumfang der Hausarbeit bezieht sich grundsätzlich nur auf den Text des Gutachtens, nicht auf die übrigen Bestandteile.
 

Die Gliederung beziehungsweise das Inhaltsverzeichnis

Die Gliederung dient dazu, einen vollständigen und zutreffenden Überblick über den Inhalt der Arbeit zu gewähren. Zu beachten ist dabei aber, dass Sachverhalt, Gliederung (also Inhaltsverzeichnis) und Literaturverzeichnis römische Ziffern tragen, da sie bei dem vorgegebenen Textumfang nicht mitzählen. Die Art und Weise der Gliederung und der Text der Gliederungspunkte müssen mit den korrespondierenden Stellen im Gutachten übereinstimmen.

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Das Literaturverzeichnis

Das Literaturverzeichnis sollte ebenso vollständig sein, aber nur solche Literatur umfassen, die auch tatsächlich in der Arbeit verwendet wurde. Darüber hinaus gehören Gerichtsentscheidungen genauso wenig in das Literaturverzeichnis, wie Gesetzesmaterialien oder Gerichtsentscheidungen beziehungsweise Urteilsanmerkungen. Internetlinks sind ebenso möglichst nicht anzugeben, im Grunde sind Internetlinks überhaupt nicht zu verwenden.

Die beste Lösung zur Darstellung des Literaturverzeichnisses ist es, die verwendeten Quellen gemeinsam in alphabetischer Reihenfolge wiederzugeben. Möglich ist allerdings auch eine Aufteilung in Aufsätze, Kommentare, Lehrbücher und Monographien. Diese Variante wird in der Regel jedoch unübersichtlicher sein.

Der Name des Autors wird kursiv geschrieben, der Name des Herausgebers nicht. Wird dieselbe Person zwei- oder mehrfach zitiert, da sie mehrere Aufsätze oder Lehrbücher veröffentlicht hat, so wird anstelle des Namens ein ders. in kursiv verwendet. In Klammern folgt außerdem die Angabe über die Zitierweise der Fußnoten, soweit es sich nicht um Zeitschriften handelt.

Beispiele:
Canaris, Claus-Wilhelm, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, JZ 2001, 499.
ders., Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache beim Stückkauf, JZ 2003, 831.
Müller, Klaus / Gruber, Urs Peter, Sachenrecht, 1. Auflage, 2016 (Müller/Gruber SachenR)
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, §§ 241-432, 7. Auflage, 2016 (MüKo/Bearbeiter)
 

Das Gutachten

Das äußere Erscheinungsbild des Gutachtens gibt quasi den ersten Eindruck. Deshalb sollte sich der Bearbeiter unbedingt an die Vorgaben halten. Üblicherweise ist der Schrifttyp ‚Times New Roman‘ in der Schriftgröße 12 bei einem Zeilenabstand von einer Zeile. Der Korrekturrand hat meistens einen Umfang von 1/3 der Seite, also grob 7 cm.

Dem Sprachstil kommt ebenso eine große Bedeutung zu. Ratsam ist es deshalb, eine sachlich nüchterne Wissenschaftssprache zu verwenden. Dies bedeutet konkret, dass direkte Fragen, Polemik oder ausschmückende Attribute und Metaphern vermieden werden sollten. Darüber hinaus sollten möglichst einfach gehaltene Satzstrukturen verwendet und dementsprechend komplizierte Schachtelsätze vermieden werden.

Ferner sollten möglichst eine schlichte und nüchterne Sprache gewählt werden. Eine Anhäufung von Fremdwörtern ist also zu vermeiden. Auch für den Sprachstil gilt, dass die Bewertung auch immer vom Wohlwollen des Korrektors abhängt. Wird er zum Beispiel mit übermäßig vielen Schachtelsätze oder ihm unbekannten Fremdwörter „geärgert“, kann sich dies letztlich auch auf die Note auswirken.

Der genannte Seitenumfang der Hausarbeit bezieht sich grundsätzlich nur auf den Text des Gutachtens, nicht auf die übrigen Bestandteile.

Bei der Zitierweise ist darauf zu achten, dass die Fußnotenzeichen hochgestellt im Text angebracht werden und zwar hinter der belegten Aussage oder am Ende des Satzes. Wenn die Fußnote am Ende des Satzes steht, dann gehört sie hinter das Satzzeichen. Bei der Fußnote selbst ist wie bei dem Literaturverzeichnis darauf zu achten, dass der Autorname kursiv geschrieben ist.

Die Titel von Aufsätzen, das Erscheinungsjahr von Kommentaren, Festschriften oder Monographien werden nicht genannt. Stattdessen werden hier neben dem Nachnamen des Autors auch die kommentierte Norm und die Randnummer genannt, bei Aufsätzen und Monographien die genaue Seitenzahl. Bei zitierter Rechtsprechung wird das Datum der Veröffentlichung fett geschrieben.

Beispiele:
Canaris, JZ 2001, 499, 501.
Müller/Gruber SachenR Rn. 1622.
MüKo/Gottwald § 328 Rn. 191.
BGH NJW 1985, 2411.
BGH NJW-RR 2001, 1612, 1614.

Zwei Zitierfehler sind häufig anzutreffen. Zum einen sind wörtliche Zitate zu vermeiden. Dies liegt daran, dass der Korrektor sehen möchte, dass der Inhalt der Quelle verstanden wurde und deshalb in eigenen Worten wiedergegeben werden kann. Wörtliche Zitate sind aber dann erlaubt, wenn es exakt auf die sprachliche Wendung ankommt. Zum anderen ist es ein grober Fehler beim Subsumieren des Sachverhalts zu zitieren (Beispiel: Nach h.M. hat A einen Anspruch aus § 985 BGB.1).

Die zitierten Autoren äußern sich nämlich nicht zu A und seinen Ansprüchen, sondern nur allgemein zu den Rechtsgrundlagen. Deshalb können sie nie als Beleg für ein konkretes Subsumtionsergebnis herangezogen werden. Darüber hinaus werden so der Definitionsschritt und der Subsumtionsschritt in unzulässigerweise zusammengezogen. Richtig würde es daher wie folgt heißen: Nach h.M. findet hier § 985 BGB Anwendung.1 Danach steht auch dem A ein Anspruch zu.

Eine weitere Zitierregel ist, dass Sachfragen und Argumente in den Vordergrund zu stellen sind, nicht die Autoren selbst.

Deshalb ist beispielsweise folgende Formulierung unschön: „Schmidt wendet hier den § 119 I BGB an, da der Irrtum sich auf den Inhalt der Willenserklärung bezieht,1 während Müller eher auf § 119 II BGB abstellt, weil er den Fehler auf der Motivationsebene sieht.2 Dem folgt auch Wagner, wendet aber ein, dass regelmäßig ein nicht erheblicher Motivationsirrtum vorliege.3 Nach meiner Ansicht…“

Eine bessere Formulierungsweise wäre etwa die folgende: „Teilweise wird Fallkonstellationen dieser Art die Anwendbarkeit des § 119 I BGB mit der Begründung vertreten, der Fehler betreffe unmittelbar den Inhalt der Willenserklärung.1 Dagegen spricht jedoch, … . Zutreffender Ansicht nach berührt der Fehler daher die Motivationsebene, was den Erklärenden auf § 119 II BGB verweist. Unter den Befürwortern dieser Sichtweise ist allerdings umstritten, ob jeweils ein erheblicher Motivirrtum in Betracht kommt2 oder gerade nicht.3 Für die erste Auffassung spricht, …“

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Der Gutachtenstil

Einen weiteren guten Eindruck macht auch, wer den Einleitungssatz bei der Anspruchsprüfung ordentlich formuliert, nämlich auf die Frage hin „Wer will was von wem woraus?“ Beim Zitieren der Rechtsgrundlage ist zu beachten, dass weniger Paragraphen mehr sind. Unübersichtlich ist beispielsweise zum Rückgewähr des Kaufpreises eine Normkette wie §§ 437 Nr. 2, 434 I 3, 346 I, 323 I, II Nr. 1, 440 S. 1 BGB.

Ausreichend wäre in diesem Falle §§ 346 I, 437 Nr. 2 BGB, da sofort auf die gewünschte bzw. zu prüfende Rechtsfolge klar ist. Es genügen somit die mit Blick auf die Anspruchsgrundlage wichtigsten Normen. Bei einem Schadensersatzanspruch reicht deshalb ein simples § 280 I 1 BGB dann nicht, wenn es sich um einen besonderen Schadensersatz wie die culpa in contrahendo handelt, denn in diesem Fall ist die gesamte Normkette zu zitieren: § 280 I 1, 311 II Nr. 1, 241 II BGB. 

In der weiteren Prüfung ist darauf zu achten, dass der juristische gutachterliche Argumentationsweg im Sinne des Syllogismus eingehalten wird:   
 

  1. Aufwerfen der Frage (Obersatz)

  2. Definition

  3. Subsumtion unter die Definition

  4. Ergebnis
     

Ein Stolperstein ist dabei allerdings oftmals, dass dieser Syllogismus sich nicht durch die gesamte Arbeit ziehen darf, da sie ansonsten unlesbar wird. Einfache und im Sachverhalt vorgegebene Informationen dürfen dementsprechend auch wie folgt formuliert werden: „Zwischen K und V kam ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande.“ Ähnliches gilt auch bei völlig unproblematischen Tatbestandsvoraussetzungen, bei denen es ratsam ist, diese so knapp wie möglich festzustellen.

Eine gute Klausur oder Hausarbeit zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Bearbeiter die Spreu vom Weizen trennen kann. Viele werden sich nun wohl aber fragen, wann eine Tatbestandsvoraussetzung im Einzelfall unproblematisch ist. Diese Frage ist leicht zu beantworten.

Man muss sich selbst die Frage stellen, ob die Tatbestandsvoraussetzung irgendwelche Probleme aufwirft beziehungsweise praktischer, ob Richterkollegen oder Mandanten mit den Ausführungen zu diesem Tatbestandsmerkmal gelangweilt würden, da allen Beteiligten klar ist, dass es darum nicht geht.

Beim Definitionsschritt werden die rationalen Grundlagen für die spätere Rechtsfolge gelegt. Der Gutachter muss sich hier umfassend mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Der Urteilsstil - Ein Ritt auf der Rasierklinge?

Bei der Subsumtion unter die im Definitionsschritt erarbeiteten Rechtsgrundlagen geht es dann um die konkrete Arbeit mit dem Sachverhalt. Hier ist es elementar, dass ganz exakt und eng am Fall gearbeitet wird. In diesem Schritt ist analytisches Denken gefordert und nicht bloß die Reproduktion von angelerntem Wissen.

Abgerundet wird die Hausarbeit durch das Nutzen knackiger Zwischenüberschriften. Werden Buzzwords wie Sachmangel, Kausalität oder Pflichtverletzung verwendet und die richtigen Normen zitiert, erleichtert man die Arbeit des Korrektors ungemein. Denn bei all der Arbeit die selbst in eine Hausarbeit gesteckt wird, ist immer klar, dass ein Korrektor diese in sehr kurzer Zeit bearbeitet.

 

Ein Prüfling, der sich an die oben dargestellten Formalien hält und sich inhaltlich keine groben Fehler erlaubt, wird schnell mit 9 Punkten entlohnt. Dabei sind stets die u.U. abweichenden Feinheiten des Aufgabenstellers zu beachten. Zu erkennen ist allerdings, dass dennoch eine Menge Luft nach oben ist. Für denjenigen, der die Hausarbeit mit 14 oder 15 Punkten bestehen möchte, ist also zu empfehlen, sich ein entsprechendes ausführliches Lehrbuch zur Hand zu nehmen.

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