Das Verhalten der Verteidigung vor Ort
Wenn du als rechtlicher Beistand an den Durchsuchungsort gerufen wirst, ist ein strukturiertes Vorgehen zwingend erforderlich. Die Durchführung erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), wobei zur Nachtzeit die Beschränkungen des § 104 StPO greifen. Zur Durchsetzung sind die Beamten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu unmittelbarem Zwang berechtigt, wie dem gewaltsamen Öffnen von Räumen oder der Festnahme von Störern gem. § 164 StPO. Dein Handeln vor Ort gliedert sich daher in folgende taktische Maßnahmen:
1. Förmlicher Widerspruch und prozessuale Absicherung
Der Hausdurchsuchung sowie der Mitnahme von Beweismitteln muss ausdrücklich widersprochen werden. Dies hält die Beamten zwar nicht von der Durchführung ab, stellt jedoch sicher, dass der Widerspruch protokolliert wird und eine (formfreie) Einwilligung ausgeschlossen ist. Bei der Mitnahme von Beweismitteln gelten die Regelungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO. Eine formlose Sicherstellung liegt vor, wenn Gegenstände durch die Strafverfolgungsbehörden in Verwahr genommen werden.
Wird die Sache nicht freiwillig herausgegeben, erfolgt eine förmliche Beschlagnahme durch ausdrückliche Anordnung eines Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörde. Die Beschlagnahme von Postsendungen richtet sich nach § 94 i.V.m. § 99 StPO. Demgegenüber ist die Mitnahme von Papieren zur Durchsicht gemäß § 110 StPO Teil der Durchsuchung selbst und stellt noch keine Sicherstellung dar. Hierbei sind stets die Beschlagnahmeverbote aus §§ 96, 97 StPO zu beachten. Werden Beweismittel beschlagnahmt, die hierunter fallen, unterliegen sie im weiteren Verfahren einem Verwertungsverbot.
2. Verhältnismäßigkeit und Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses
Unmittelbar vor Beginn der Maßnahme ist der Beschluss eingehend zu analysieren. Dabei sind folgende Kernfragen zu prüfen:
- Gegen wen richtet sich der Beschluss und welche konkrete Tat wird der verdächtigen Person vorgeworfen?
- Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass eine verfolgbare Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 46 OWiG begangen wurde (Anlasstat)?
- Wer hat die Hausdurchsuchung angeordnet? Falls die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgte: Lag tatsächlich Gefahr in Verzug vor?
- Welche Räume sollen untersucht werden und welche Gegenstände werden gezielt gesucht? Ist die richterliche Anordnung eventuell durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist bereits außer Kraft getreten?
Aus der Verhältnismäßigkeit folgt zudem, dass Unverdächtige im Rahmen einer Drittdurchsuchung (§ 103 StPO) grundsätzlich vorab zur freiwilligen Herausgabe von Beweisgegenständen aufgefordert werden sollten, um die Maßnahme abzuwenden.
3. Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen
Ist bei der Hausdurchsuchung kein Richter und kein Staatsanwalt anwesend, müssen gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 StPO Durchsuchungszeugen (Gemeindebeamte oder Gemeindemitglieder) bestellt werden. Als Verteidiger:in musst du das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Bestellung dieser Zeugen aktiv überprüfen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Maßnahme grundsätzlich rechtswidrig, wenngleich ein gewissenhaft prüfender Beamter auch im Falle eines Irrtums rechtmäßig handelt. Dokumentiere das Fehlen oder eine bloß formelhafte Benennung von Zeugen lückenlos im Protokoll.
4. Mandantenführung und Durchsetzung der Anwesenheitsrechte
Gemäß § 106 StPO haben der Inhaber der Räume und sein Rechtsanwalt stets ein Anwesenheitsrecht. Eine Missachtung des § 106 StPO führt grundsätzlich dazu, dass die betroffene Person Notwehr ausüben und Widerstand leisten darf. Bei der Durchsuchung von Räumen Dritter haben der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt ein Anwesenheitsrecht, soweit der Inhaber des Hausrechts dies gestattet. Deine Aufgabe ist es, den Ablauf zu überwachen sowie darauf zu achten, dass kein Chaos hinterlassen wird(*) und sämtliche beschlagnahmten Sachen ordnungsgemäß nach § 107 StPO katalogisiert werden.
5. Der Umgang mit Zufallsfunden
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Zufallsfunde nach § 108 StPO. Diese Vorschrift berechtigt zu einer vorläufigen Sicherstellung, wenn die Beweisdeutung des Gegenstands oder das Vorliegen von Gefahr in Verzug vor Ort nicht eingeschätzt werden kann oder der durchsuchende Beamte die Beschlagnahme nicht selbst anordnen kann. Werden jedoch Beweismittel gefunden, deren Beweisbedeutung für eine andere Straftat bereits feststeht, müssen die Ermittlungsbehörden bei Gefahr in Verzug die Beschlagnahme direkt nach § 94 StPO anordnen; der Anwendungsbereich des § 108 StPO wird dann nicht berührt.
Die gezielte Suche nach solchen „Zufallsfunden“ ist unzulässig und kann bei schwerwiegenden Verstößen zu einem Verwertungsverbot führen. Dies gilt auch für Funde, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Zudem enthält § 108 Abs. 2 StPO ein gesetzliches Verwertungsverbot für Gegenstände, die bei einem Arzt aufgefunden werden und den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen.
* hier greift einschlägiges Recht hinsichtlich Sachbeschädigung (§303 StGB) und ggf. Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG).