Aufnahme im kantonalen Anwaltsregister
Wenn du in der Schweiz unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ arbeiten möchtest, dann musst du im kantonalen Anwaltsregister aufgenommen werden. Das gestaltet sich schon etwas schwieriger als die Aufnahme in der Liste der kantonalen Aufsichtskommission. Um in dieses Verzeichnis zu gelangen, musst du mindestens drei Jahre lang in der Schweiz gearbeitet haben (und in der Liste der kantonalen Aufsichtskommission geführt worden sein) sowie drei Jahre im schweizerischen Recht tätig gewesen sein. Erfüllst du diese beiden Voraussetzungen, dann kannst du direkt einen Antrag auf die Aufnahme stellen.
Standest du drei Jahre auf der Liste der Aufsichtskommission, kannst aber nicht die Tätigkeit im schweizerischen Recht nachweisen, hast du aber auch eine zweite Option: So kannst du alternativ in einem Gespräch von deiner beruflichen Qualifikation überzeugen. In diesem Gespräch wird dein Fachwissen geprüft und es liegt in der Regel ein Schwerpunkt auf den Themen Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Du hast natürlich Zeit, dich auf diesen Termin vorzubereiten, denn die konkreten Themen werden rund zwei Monate vor dem Gespräch bekannt gegeben. Zu einer guten Vorbereitung ist auch geraten: Für die Teilnahme an dem Eignungsgespräch wird je nach Kanton eine Gebühr von mehreren tausend Euro fällig.
Die Alternative: Eignungsprüfung bestehen
Neben diesen beiden Herangehensweisen existiert eine dritte Möglichkeit, die dir ebenfalls die Tätigkeit als Anwält:in in der Schweiz ermöglicht. Dabei handelt es sich um eine mündliche Eignungsprüfung, welche für die Aufnahme im Verzeichnis abgelegt werden muss und welche schließlich auch das Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt / Rechtsanwältin“ erlaubt. Der Vorteil: Um diese Eignungsprüfung zu bestehen, musst du dich intensiv mit dem Schweizer Recht befassen. Das kann, je nach dem von dir angestrebten Job, ein Vorteil sein. Außerdem musst du in diesem Fall keine drei Jahre in der Schweiz gearbeitet haben: Tatsächlich musst du gar keine Tätigkeit in der Schweiz nachweisen. Lediglich der Nachweis über den Abschluss des ersten oder zweiten Staatsexamens muss für die Aufnahme zur Prüfung vorgelegt werden.
Inhalte der Eignungsprüfung sind hauptsächlich die Fachgebiete, die sich vom deutschen Recht unterscheiden. Das können zum Beispiel Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht sein. Möchtest du die Prüfung ablegen, musst du dich gut vorbereiten: In der Regel solltest du dafür mehrere Monate einplanen.