Junger Jurist liest das BGB auf einem Sofa

Verfasst von Julian Wagner|Veröffentlicht am 13.05.2026

Entstehung des BGB: Vom Kodifikationsstreit zur Einheit

Woher kommt unser wichtigster zivilrechtlicher Gesetzestext?

Auf einen Blick - Entstehung des BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trat am 1. Januar 1900 in Kraft und bildet seither das Rückgrat der deutschen Privatrechtsordnung. Die Entstehung des BGB war ein jahrzehntelanger Prozess, der durch die Rechtszersplitterung des 19. Jahrhunderts motiviert wurde. Markant war der Kodifikationsstreit zwischen Thibaut und Savigny, der die Arbeiten verzögerte. Nach der Reichsgründung 1871 erarbeitete die Erste Kommission unter maßgeblichem Einfluss Bernhard Windscheids einen stark romanistisch geprägten Entwurf. Nach heftiger Kritik an der mangelnden sozialen Ausrichtung und der technokratischen Sprache integrierte eine zweite Kommission verstärkt germanistische Elemente und soziale Schutzmechanismen.

1. Was ist „Bürgerliches Recht“?

Bevor wir uns mit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches und insbesondere seiner Kodifikation beschäftigen, soll zunächst gezeigt werden, was unter dem Begriff des „Bürgerlichen Rechts“ überhaupt zu verstehen ist und wie es sich zu den häufig synonym verwendeten Terminologien „Zivilrecht“ und „Privatrecht“ abgrenzt.

Unter „Privatrecht“ sind diejenigen Normen zu verstehen, welche die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander ordnen - insbesondere im Hinblick auf eigene Rechte sowie gegenseitige Pflichten und Verpflichtungen. Das „Bürgerliche Recht“ gilt heutzutage nur noch als Teil des „Privatrechts“. Es umfasst all diejenigen Normen des Privatrechts, die sich an jeden Menschen richten. Das „Bürgerliche Recht“ als „Allgemeines Privatrecht“ regelt folglich die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dem gegenüber steht das „Sonderprivatrecht“, das sich auf spezielle Berufsgruppen und Lebensbereiche bezieht. Besonders hervorzuheben sind beispielsweise das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Arbeitsrecht. Sie bedürfen aufgrund ihrer Komplexität und Eigenart gesonderter Regelungen.

2. Von der Rechtszersplitterung zur Einheit

Bevor die Entstehung des BGB das deutsche Privatrecht vereinheitlichte, war die Rechtslandschaft im 19. Jahrhundert von einem extremen Partikularismus geprägt. Wenn du dich heute mit den Quellen dieser Zeit beschäftigst, erkennst du einen juristischen Flickenteppich, der die wirtschaftliche Entfaltung und die Rechtssicherheit im Alltag erheblich bremste.

In den verschiedenen Territorien galten teils völlig gegensätzliche Rechtsordnungen nebeneinander:

  • Code Civil: Das französische Recht, das in den rheinischen Gebieten fortbestand.
  • Preußisches Allgemeines Landrecht (ALR): Eine umfassende, teils kasuistische Kodifikation in den preußischen Stammlanden.
  • Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch: Ein eigenständiger Entwurf im Königreich Sachsen.
  • Gemeines Recht: Das subsidiär angewandte römisch-kanonische Recht (Pandektenrecht) in den übrigen Gebieten.

Diese Zersplitterung bedeutete für Bürger:innen und Unternehmen eine massive Unsicherheit. Erst die Reichsgründung 1871 und die Kompetenzerweiterung durch die „Lex Miquel-Lasker“ im Jahr 1873 schufen die verfassungsrechtliche Grundlage, um die politische Einheit durch eine nationale Kodifikation – das BGB – zu vollenden.

3. Der Kodifikationsstreit: Thibaut vs. Savigny

Lange bevor der erste Gesetzestext entworfen wurde, wurde die theoretische Grundlage für die Entstehung des BGB durch einen der berühmtesten Gelehrtenstreite der deutschen Rechtsgeschichte gelegt: den Kodifikationsstreit von 1814. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft forderte der Heidelberger Professor Anton Friedrich Justus Thibaut in seiner Schrift „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ eine einheitliche Gesetzgebung. Wenn du dir die damalige Situation vor Augen führst, wird schnell klar, warum: Der bestehende Flickenteppich aus dem französischen Code Civil, dem preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) und dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis behinderte nicht nur die ökonomische Entwicklung, sondern stand auch dem erwachenden Nationalgefühl im Weg.

Diesem rein rationalen, unifikatorischen Ansatz stellte sich Friedrich Carl von Savigny mit seiner Replik „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ entgegen. Als Begründer der Historischen Rechtsschule argumentierte er, dass Recht nicht willkürlich durch einen Gesetzgeber „gemacht“ werden könne. Vielmehr entziehe es sich einem mechanischen Diktat, da es organisch im „Volksgeist“ – ähnlich wie Sprache und Sitte – wachse. Savigny hielt die Zeit für eine Kodifikation schlicht noch nicht für reif, da der Wissenschaft die dogmatischen Werkzeuge fehlten.

Savigny setzte sich vorerst durch, was die Entstehung des BGB um Jahrzehnte verzögerte. Doch diese Pause war nicht ungenutzt: Sie führte zur Blüte der Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert. Diese Strömung setzte sich die systematische Aufbereitung des fortgeltenden römischen Rechts (des „ius commune“) zum Ziel, indem sie Quellen aus dem antiken Corpus Juris Civilis des Kaisers Justinian nutzte. Genau dieser wissenschaftliche Tiefgang prägt die dogmatische Stringenz, die du noch heute im Aufbau des BGB wiederfindest.

 

4. Die Vorstudien und der Weg zur Ersten Kommission

Erst mit der Reichsgründung im Jahre 1871 verschob sich das Kräfteverhältnis von der akademischen Theorie hin zur politischen Praxis. Um eine reichsweite Kodifikation überhaupt zu ermöglichen, bedurfte es jedoch einer Verfassungsänderung. Diese erfolgte 1873 durch die sogenannte „Lex Miquel-Lasker“, welche die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte bürgerliche Recht auf das Deutsche Reich übertrug. Damit war der Weg frei, um das Projekt einer nationalen Rechtseinheit konkret anzugehen.

Im Jahr 1874 rief der Bundesrat schließlich die Erste Kommission ins Leben, die bis 1888 über die angemessene Form und inhaltliche Umsetzung beriet. Das elfköpfige Gremium aus Richtern und Verwaltungsbeamten wurde maßgeblich von Bernhard Windscheid geprägt, dem führenden Kopf der Pandektistik. Das Ergebnis nach 14 Jahren intensiver Arbeit war der erste Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich jedoch einer regelrechten Welle der Kritik ausgesetzt sah.

Namhafte Jurist:innen der Epoche sparten nicht mit deutlichen Worten. Der Germanist Otto von Gierke kritisierte das Werk scharf als ein „in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium“. Er bemängelte, dass der Entwurf das lebendige, deutsche Recht zugunsten einer starren, römisch-rechtlichen Dogmatik verdrängt habe. Zudem stießen das extrem komplexe System der Querverweise sowie die abstrakte, hochtechnische Sprache auf Ablehnung – für Laien war das Werk schlicht unverständlich. Aus sozialer Perspektive rügte der Jurist Anton Menger, dass die Belange der durch die Industrialisierung entstandenen Arbeiterschaft völlig ignoriert worden seien. Der Entwurf basierte auf dem Ideal des besitzenden, freien Bourgeois und bot kaum Antworten auf die drängende soziale Frage des späten 19. Jahrhunderts. Dieser breite Widerstand machte deutlich, dass der Weg zur finalen Entstehung des BGB noch eine grundlegende Überarbeitung forderte.

Ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium.
Otto von Gierke über den ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5. Kritik und die Zweite Kommission: Die soziale Frage

Um all den massiven Bedenken zu begegnen, wurde 1891 die Zweite Kommission einberufen. Ihre Aufgabe war es, den „Windscheid-Entwurf“ inhaltlich und sprachlich zu überarbeiten. In den vier Jahren ihrer Tätigkeit bis 1895 flossen die berühmten „Tropfen sozialen Öls“ in das Gesetz ein – ein Begriff, den ebenfalls Gierke prägte.

Dabei wurden unter anderem folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Sprachliche Bereinigung: Die Terminologie wurde geglättet, um sie zumindest etwas zugänglicher zu gestalten, auch wenn die hochpräzise Fachsprache im Kern erhalten blieb.
  • Soziale Schutzvorschriften: Es wurden erste Ansätze eingefügt, die heute als Vorläufer des modernen Mieter- oder Arbeitsschutzes gelten (z. B. im Dienstvertragsrecht).
  • Generalklauseln: Der Einzug von Begriffen wie „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) oder die „Guten Sitten“ ermöglichte es dem Recht, flexibler auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren.

Nach abschließenden Beratungen im Bundesrat und Reichstag unterschrieb der Kaiser am 18. August 1896 die finale Version. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 fand die lange Entstehung des BGB ihren Abschluss und schuf das Fundament, auf dem du heute noch täglich arbeitest.

6. Abschluss und Inkrafttreten: „Ein Kind des 19. Jahrhunderts“

Mit der kaiserlichen Ausfertigung am 18. August 1896 fand die jahrzehntelange Entstehung des BGB ihren formalen Abschluss. Um der Praxis und den Bürger:innen den Übergang zu erleichtern, trat das Gesetzbuch jedoch erst am 1. Januar 1900 in Kraft – ein symbolisches Datum an der Schwelle zu einem neuen Jahrhundert.

Geprägt von den Idealen des liberalen Bürgertums, der strikten Vertragsfreiheit und dem starken Schutz des Eigentums, wird das Werk in der Rechtsgeschichte oft als „Kind des 19. Jahrhunderts“ bezeichnet. Wenn du jedoch bedenkst, dass dieses Gesetzbuch trotz tiefgreifender politischer Systemwechsel bis heute das Fundament unserer Privatrechtsordnung bildet, zeigt sich die enorme Überlebensfähigkeit seiner dogmatischen Präzision. Es kam zwar deutlich später als der französische Code Civil (1804) oder das österreichische ABGB (1811), setzte dafür aber im Hinblick auf Systematik und Abstraktion völlig neue Maßstäbe.

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