3. Der Kodifikationsstreit: Thibaut vs. Savigny
Lange bevor der erste Gesetzestext entworfen wurde, wurde die theoretische Grundlage für die Entstehung des BGB durch einen der berühmtesten Gelehrtenstreite der deutschen Rechtsgeschichte gelegt: den Kodifikationsstreit von 1814. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft forderte der Heidelberger Professor Anton Friedrich Justus Thibaut in seiner Schrift „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ eine einheitliche Gesetzgebung. Wenn du dir die damalige Situation vor Augen führst, wird schnell klar, warum: Der bestehende Flickenteppich aus dem französischen Code Civil, dem preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) und dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis behinderte nicht nur die ökonomische Entwicklung, sondern stand auch dem erwachenden Nationalgefühl im Weg.
Diesem rein rationalen, unifikatorischen Ansatz stellte sich Friedrich Carl von Savigny mit seiner Replik „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ entgegen. Als Begründer der Historischen Rechtsschule argumentierte er, dass Recht nicht willkürlich durch einen Gesetzgeber „gemacht“ werden könne. Vielmehr entziehe es sich einem mechanischen Diktat, da es organisch im „Volksgeist“ – ähnlich wie Sprache und Sitte – wachse. Savigny hielt die Zeit für eine Kodifikation schlicht noch nicht für reif, da der Wissenschaft die dogmatischen Werkzeuge fehlten.
Savigny setzte sich vorerst durch, was die Entstehung des BGB um Jahrzehnte verzögerte. Doch diese Pause war nicht ungenutzt: Sie führte zur Blüte der Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert. Diese Strömung setzte sich die systematische Aufbereitung des fortgeltenden römischen Rechts (des „ius commune“) zum Ziel, indem sie Quellen aus dem antiken Corpus Juris Civilis des Kaisers Justinian nutzte. Genau dieser wissenschaftliche Tiefgang prägt die dogmatische Stringenz, die du noch heute im Aufbau des BGB wiederfindest.
4. Die Vorstudien und der Weg zur Ersten Kommission
Erst mit der Reichsgründung im Jahre 1871 verschob sich das Kräfteverhältnis von der akademischen Theorie hin zur politischen Praxis. Um eine reichsweite Kodifikation überhaupt zu ermöglichen, bedurfte es jedoch einer Verfassungsänderung. Diese erfolgte 1873 durch die sogenannte „Lex Miquel-Lasker“, welche die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte bürgerliche Recht auf das Deutsche Reich übertrug. Damit war der Weg frei, um das Projekt einer nationalen Rechtseinheit konkret anzugehen.
Im Jahr 1874 rief der Bundesrat schließlich die Erste Kommission ins Leben, die bis 1888 über die angemessene Form und inhaltliche Umsetzung beriet. Das elfköpfige Gremium aus Richtern und Verwaltungsbeamten wurde maßgeblich von Bernhard Windscheid geprägt, dem führenden Kopf der Pandektistik. Das Ergebnis nach 14 Jahren intensiver Arbeit war der erste Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich jedoch einer regelrechten Welle der Kritik ausgesetzt sah.
Namhafte Jurist:innen der Epoche sparten nicht mit deutlichen Worten. Der Germanist Otto von Gierke kritisierte das Werk scharf als ein „in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium“. Er bemängelte, dass der Entwurf das lebendige, deutsche Recht zugunsten einer starren, römisch-rechtlichen Dogmatik verdrängt habe. Zudem stießen das extrem komplexe System der Querverweise sowie die abstrakte, hochtechnische Sprache auf Ablehnung – für Laien war das Werk schlicht unverständlich. Aus sozialer Perspektive rügte der Jurist Anton Menger, dass die Belange der durch die Industrialisierung entstandenen Arbeiterschaft völlig ignoriert worden seien. Der Entwurf basierte auf dem Ideal des besitzenden, freien Bourgeois und bot kaum Antworten auf die drängende soziale Frage des späten 19. Jahrhunderts. Dieser breite Widerstand machte deutlich, dass der Weg zur finalen Entstehung des BGB noch eine grundlegende Überarbeitung forderte.