Greening the law firm: Juristen und Nachhaltigkeit
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Verfasst von Sebastian M. Klingenberg.
Das Lernen mit Eselsbrücken und Merksprüchen (im Fachjargon auch Mnemonik oder Mnemotechnik genannt) ist eine effiziente Lernmethode, um sich Fakten, Daten oder Zusammenhängen durch einprägsame Sprüche leichter zu merken. Diese Lerntechnik lässt sich natürlich auch hervorragend auf die Rechtswissenschaft und damit etwa auf Definitionen oder Schemata übertragen.
Das wohl bekannteste Beispiel, wenngleich auch keine Eselsbrücke im eigentlichen Sinne, ist die Grundfrage jeder Anspruchsprüfung: WER will WAS von WEM WORAUS?
Welche Merksprüche gibt es aber sonst noch? Wir stellen euch hier die Top 10 der Eselsbrücken im Zivilrecht und Zivilprozessrecht vor:
Mit dem Merkspruch „Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.“ ist die Akzessorietät im Zivilrecht gemeint. Geht die Forderung auf einen Dritten über, so folgt in der Regel das akzessorische Sicherungsrecht.
Alternativ lässt sich dies auch mit dem Rucksack-Träger-Bild merken: das akzessorische Sicherungsrecht ist dabei ein Rucksack, der stets einen Träger – namentlich die Forderung – braucht. Wechselt sich der Träger, nimmt er den Rucksack natürlich an sich, da er ansonsten kein Träger wäre.
Im Zivilprozessrecht lassen sich die Strengbeweismittel (vgl. §§ 371 ff. ZPO) mit SPAUZ, SAPUZ oder ZP SAU merken:
Zeugen
Parteivernehmung
Sachverständige
Urkunden
Augenschein
Die in den §§ 161 ff. HGB geregelte Kommanditgesellschaft spielt spätestens im Examen eine große Rolle, meistens mit einem Haftungsproblem. Da kommt der Merkspruch „Ganz leicht vergisst man den Kommanditist. Doch der Komplementär haftet ganz schwer.“ besonders gut, denn bei der Haftungsprüfung sollten keineswegs der beschränkt haftende Kommanditist (§ 171 HGB) noch der voll haftende Komplementär (vgl. § 161 HGB) vernachlässigt werden.
Bei der Abtretung einer Forderung nach §§ 398 ff. BGB wird der Altgläubiger (also der Abtretende und damit derjenige, der die Forderung "verliert") als Zedent bezeichnet. Der Neugläubiger (also derjenige, an den abgetreten wird und damit derjenige, der die Forderung "erhält") heißt Zessionar. Deshalb „flennt“ der Zedent, da er seine Forderung verliert, aber der Zessionar „schreit Hurra“, da er die Forderung erhält.
Im Handelsrecht sind wahlweise der SENFPATE oder der französische Maler und Bildhauer Edgar DEGAS sehr bekannt, denn hinter beiden „Personen“ steckt die Definition des Gewerbebegriffs i.S.d. § 1 II HGB.
Danach ist ein Gewerbe jede
Selbstständige,
Entgeltliche,
Nicht
Freiberufliche,
Planmäßige, nach
Außen gerichtete
Tätigkeit, die
Erlaubt ist.
bzw. jede
Dauerhafte,
Erlaubte, auf
Gewinn(erzielungs)absicht
Angelegte
Selbstständige Tätigkeit.
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Die Zulassungsprüfung im ZivilProzessRecht lässt sich einfach mit der Formel „ZPR 3-4-3: 3*Z, 4*P, 3*R“ merken:
gegenstandsbezogen:
Eröffnung des Zivilrechtswegs
sachliche Zuständigkeit
örtliche Zuständigkeit
parteibezogen:
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Postulationsfähigkeit
gegenstandsbezogen:
keine anderweitige Rechtshängigkeit
keine anderweitige Rechtskraft
Rechtsschutzbedürfnis
Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (kurz: VSD) sind im BGB nicht niedergeschrieben, weshalb viele Studenten bei einer entsprechenden Prüfung schnell ins Schwimmen geraten. Dabei ist SEGLn so viel einfacher, wenn man es rückwärts macht:
Leistungsnähe (des Dritten)
Gläubigernähe
Erkennbarkeit (von Leistungs- und Gläubigernähe für den Schuldner)
Schutzbedürfnis (des Dritten)
Vielen Studenten kommt das Sachenrecht „spanisch“ vor, dabei sollten sie vielmehr an italienisch und PASTA denken, denn hinter dieser beliebten Mahlzeit verbergen sich die Grundsätze des Sachenrechts:
Publizitätsprinzip
Absolutheitsprinzip
Spezialitätsgrundsatz
Typenzwang
Abstraktionsprinzip
Ein Klassiker im BGB AT ist und bleibt sicherlich der Merkspruch „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“ Kinder bis 7 Jahre sind nicht geschäftsfähig und dürfen daher keine eigenen Willenserklärungen abgeben. Der Merkspruch erinnert aber daran, dass selbst das jüngste Kind trotzdem ein Erklärungsbote bzw. Empfangsbote sein kann, da es als Bote nur eine fremde Willenserklärung abgibt bzw. empfängt.
Die bekannteste Eselsbrücke in der gesamten Rechtswissenschaft ist wohl der quatsch-schreibende Bearbeiter mit seiner Verquadidelung, die den jungen Studierenden die Reihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche eintrichtern soll:
Viel = Vertraglich
Quatsch = Quasivertraglich
schreibt = Sachenrechtlich (= dinglich)
der = Deliktisch
Bearbeiter = Bereicherungsrechtlich
Alternativ wird die Verquadidelung den Studenten beigebracht, die aber dem gleichen Prinzip folgt:
Ver = Vertraglich
Qua = Quasivertraglich
Di = Dinglich (= sachenrechtlich)
Del = Deliktisch
Ung = Bereicherung
Selbstverständlich gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Eselsbrücken und Merksprüchen, insbesondere im Zivilrecht. Die meisten sind aber entweder eher unbekannt oder vergleichsweise zu kompliziert für die Top 10, einige wichtige sollen der Vollständigkeit halber aber dennoch genannt werden:
Die Hochzeitsnacht-Theorie für Definition einer Verfügung im Sachenrecht:
Nach der Hochzeitsfeier hebt der Bräutigam die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, worauf diese im Bett von ihm belastet und inhaltlich verändert wird:
Aufhebung – Übertragung – Belastung – Inhaltsänderung
„Ei...er… die… vor… Reallasten hü...pf…en“, um sich die sieben dinglichen Rechte zu merken, sogar in der Reihenfolge, mit Ausnahme vom Erbbaurecht, wie sie im BGB geregelt sind:
Eigentum
Erbbaurecht
Dienstbarkeit
Vorkaufsrecht
Reallast
Hypothek
Pfandrecht
U² (also „U Quadrat“) für die Definition vom Abhandenkommen, denn hierbei handelt es sich um den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
„Die Mutterschaft ist fix, da geht nix.“ weist darauf hin, dass eine Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht angefochten werden kann, anders als die Vaterschaft gem. § 1600 BGB.
*Quellen: Hanjo Hamann; www.eselbrueckdich.de
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