10 brauchbare Merkhilfen für Zivilrecht - Zivilprozessrecht

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Die Top 10 Eselsbrücken - Zivilrecht/ Zivilprozessrecht

Merkhilfen in Jura - Teil 1

Das Lernen mit Eselsbrücken und Merksprüchen (im Fachjargon auch Mnemonik oder Mnemotechnik genannt) ist eine effiziente Lernmethode, um sich Fakten, Daten oder Zusammenhänge durch einprägsame Sprüche leichter zu merken. Diese Lerntechnik lässt sich natürlich auch hervorragend auf die Rechtswissenschaft und damit etwa auf Definitionen oder Schemata übertragen.

Das wohl bekannteste Beispiel, wenngleich auch keine Eselsbrücke im eigentlichen Sinne, ist die Grundfrage jeder Anspruchsprüfung: WER will WAS von WEM WORAUS?

Welche Merksprüche gibt es aber sonst noch? Wir stellen euch hier die Top 10 der Eselsbrücken im Zivilrecht und Zivilprozessrecht vor:

Platz 10: Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.

Mit dem Merkspruch „Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.“ ist die Akzessorietät im Zivilrecht gemeint. Geht die Forderung auf einen Dritten über, so folgt in der Regel das akzessorische Sicherungsrecht.

Alternativ lässt sich dies auch mit dem Rucksack-Träger-Bild merken: das akzessorische Sicherungsrecht ist dabei ein Rucksack, der stets einen Träger – namentlich die Forderung – braucht. Wechselt sich der Träger, nimmt er den Rucksack natürlich an sich, da er ansonsten kein Träger wäre.

 

Platz 9: SPAUZ – SAPUZ – ZP SAU

Im Zivilprozessrecht lassen sich die Strengbeweismittel (vgl. §§ 371 ff. ZPO) mit SPAUZ, SAPUZ oder ZP SAU merken:

  • Zeugen
  • Parteivernehmung
  • Sachverständige
  • Urkunden
  • Augenschein

 

Platz 8: Ganz leicht vergisst man den Kommanditist. Doch der Komplementär haftet ganz schwer.

Die in den §§ 161 ff. HGB geregelte Kommanditgesellschaft spielt spätestens im Examen eine große Rolle, meistens mit einem Haftungsproblem. Da kommt der Merkspruch „Ganz leicht vergisst man den Kommanditist. Doch der Komplementär haftet ganz schwer.“ besonders gut, denn bei der Haftungsprüfung sollten keineswegs der beschränkt haftende Kommanditist (§ 171 HGB) noch der voll haftende Komplementär (vgl. § 161 HGB) vernachlässigt werden.

Das wohl bekannteste Beispiel, wenngleich auch keine Eselsbrücke im eigentlichen Sinne, ist die Grundfrage jeder Anspruchsprüfung: WER will WAS von WEM WORAUS?

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Platz 7: Der Zedent flennt, der Zessionar schreit „Hurra“.

Bei der Abtretung einer Forderung nach §§ 398 ff. BGB wird der Altgläubiger (also der Abtretende und damit derjenige, der die Forderung "verliert") als Zedent bezeichnet. Der Neugläubiger (also derjenige, an den abgetreten wird und damit derjenige, der die Forderung "erhält") heißt Zessionar. Deshalb „flennt“ der Zedent, da er seine Forderung verliert, aber der Zessionar „schreit Hurra“, da er die Forderung erhält.

 

Platz 6: SENFPATE – DEGAS*

Im Handelsrecht sind wahlweise der SENFPATE oder der französische Maler und Bildhauer Edgar DEGAS sehr bekannt, denn hinter beiden „Personen“ steckt die Definition des Gewerbebegriffs i.S.d. § 1 II HGB.

Danach ist ein Gewerbe jede
 

  • Selbstständige,
  • Entgeltliche,
  • Nicht
  • Freiberufliche,
  • Planmäßige, nach
  • Außen gerichtete
  • Tätigkeit, die
  • Erlaubt ist.

 

bzw. jede

  • Dauerhafte,
  • Erlaubte, auf
  • Gewinn(erzielungs)absicht
  • Angelegte
  • Selbstständige Tätigkeit.

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Platz 5: ZPR 3-4-3: 3*Z, 4*P, 3*R*

Die Zulassungsprüfung im ZivilProzessRecht lässt sich einfach mit der Formel „ZPR 3-4-3: 3*Z, 4*P, 3*R“ merken:

  • gegenstandsbezogen:
    • Eröffnung des Zivilrechtswegs
    • sachliche Zuständigkeit
    • örtliche Zuständigkeit

 

  • parteibezogen:
    • Parteifähigkeit
    • Prozessfähigkeit
    • Prozessführungsbefugnis
    • Postulationsfähigkeit

 

  • gegenstandsbezogen:
    • keine anderweitige Rechtshängigkeit
    • keine anderweitige Rechtskraft
    • Rechtsschutzbedürfnis

 

 

Platz 4: SEGL - rückwärts

Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (kurz: VSD) sind im BGB nicht niedergeschrieben, weshalb viele Studenten bei einer entsprechenden Prüfung schnell ins Schwimmen geraten. Dabei ist SEGLn so viel einfacher, wenn man es rückwärts macht:

  • Leistungsnähe (des Dritten)
  • Gläubigernähe
  • Erkennbarkeit (von Leistungs- und Gläubigernähe für den Schuldner)
  • Schutzbedürfnis (des Dritten)

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Platz 3: PASTA

Vielen Studenten kommt das Sachenrecht „spanisch“ vor, dabei sollten sie vielmehr an italienisch und PASTA denken, denn hinter dieser beliebten Mahlzeit verbergen sich die Grundsätze des Sachenrechts:

  • Publizitätsprinzip
  • Absolutheitsprinzip
  • Spezialitätsgrundsatz
  • Typenzwang
  • Abstraktionsprinzip

 

Platz 2: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.

Ein Klassiker im BGB AT ist und bleibt sicherlich der Merkspruch „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“ Kinder bis 7 Jahre sind nicht geschäftsfähig und dürfen daher keine eigenen Willenserklärungen abgeben. Der Merkspruch erinnert aber daran, dass selbst das jüngste Kind trotzdem ein Erklärungsbote bzw. Empfangsbote sein kann, da es als Bote nur eine fremde Willenserklärung abgibt bzw. empfängt.
 

Platz 1: Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter – Verquadidelung

Die bekannteste Eselsbrücke in der gesamten Rechtswissenschaft ist wohl der quatsch-schreibende Bearbeiter mit seiner Verquadidelung, die den jungen Studierenden die Reihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche eintrichtern soll:

  • Viel        =   Vertraglich
  • Quatsch    =   Quasivertraglich
  • schreibt    =   Sachenrechtlich (= dinglich)
  • der        =   Deliktisch
  • Bearbeiter    =   Bereicherungsrechtlich

 

Alternativ wird die Verquadidelung den Studenten beigebracht, die aber dem gleichen Prinzip folgt:

  • Ver        =   Vertraglich
  • Qua        =   Quasivertraglich
  • Di        =   Dinglich (= sachenrechtlich)
  • Del        =   Deliktisch
  • Ung        =   Bereicherung
Ein Klassiker im BGB AT ist und bleibt sicherlich der Merkspruch „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“

Selbstverständlich gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Eselsbrücken und Merksprüchen, insbesondere im Zivilrecht. Die meisten sind aber entweder eher unbekannt oder vergleichsweise zu kompliziert für die Top 10, einige wichtige sollen der Vollständigkeit halber aber dennoch genannt werden:
 

  • Die Hochzeitsnacht-Theorie für Definition einer Verfügung im Sachenrecht: Nach der Hochzeitsfeier hebt der Bräutigam die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, worauf diese im Bett von ihm belastet und inhaltlich verändert wird: Aufhebung   –   Übertragung   –   Belastung   –   Inhaltsänderung
  • „Ei...erdievorReallasten ...pf…en“, um sich die sieben dinglichen Rechte zu merken, sogar in der Reihenfolge, mit Ausnahme vom Erbbaurecht, wie sie im BGB geregelt sind:
     
    • Eigentum
    • Erbbaurecht
    • Dienstbarkeit
    • Vorkaufsrecht
    • Reallast
    • Hypothek
    • Pfandrecht
       
  • U² (also „U Quadrat“) für die Definition vom Abhandenkommen, denn hierbei handelt es sich um den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
  • „Die Mutterschaft ist fix, da geht nix.“ weist darauf hin, dass eine Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht angefochten werden kann, anders als die Vaterschaft gem. § 1600 BGB.
  • „Ein faules Ei verdirbt den Brei.“ lautet die Eselsbrücke im Gesellschaftsrecht für die Wissenszurechnung eines Gesellschaftsorgans zur Gesellschaft: Hat ein Organ einer Gesellschaft Kenntnis über einen bestimmten Sachverhalt, wird diese Kenntnis der Gesellschaft nach § 166 BGB analog zugerechnet. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn besagtes Organ nicht im guten Glauben, mithin ein „faules Ei“, ist.

*Quellen: Hanjo Hamann; www.eselbrueckdich.de

Brödermann Jahn
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