Die Hausdurchsuchung - Wie diese abläuft und worauf man dabei als junger Rechtsanwalt achten muss

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Feuertaufe Hausdurchsuchung!

Wie diese abläuft und worauf man dabei als junger Rechtsanwalt achten muss...

Die in den §§ 102 ff. StPO geregelte Hausdurchsuchung spielt in der Strafprozessvorlesung in aller Regel eine untergeordnete Rolle. Mit Blick auf die Gewichtung im Examen setzen viele Studenten bei der StPO ohnehin auf Lücke. Im juristischen Vorbereitungsdienst, also im Referendariat, kann die Anordnung einer Hausdurchsuchung durchaus in der Strafrechtsstation bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht vorkommen. Dies bleibt jedoch auch dort regelmäßig eher eine Seltenheit. Anders sieht es allenfalls in der Anwaltsstation aus, wenn als Ausbilder ein Strafverteidiger gewählt wird.

Naturgemäß ist es aber auch da eher Glücksache, ob der junge Rechtsreferendar tatsächlich auch an der Hausdurchsuchung beteiligt wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Wahl des Ausbilders mit Blick auf das zweite Staatsexamen klausurtaktisch erfolgt, der Anwalt also nicht nur im Strafrecht sondern auch im Zivilrecht tätig ist. Wer sodann mit dem erfolgreichen Abschluss des zweiten Staatsexamens selbst Strafverteidiger wird, hat eventuell gar keine praktischen Erfahrungen in dieser Hinsicht. Dies ist natürlich nicht nur für den Rechtsanwalt nicht besonders vorteilhaft, sondern auch für seinen Mandanten. Deshalb soll hier ein kleiner Überblick geschaffen werden, worauf ein junger Anwalt bei einer Hausdurchsuchung achten sollte:
 

Die Hausdurchsuchung beim Verdächtigen und nicht verdächtigen Dritten

Eine Hausdurchsuchung beim Verdächtigen sowie bei nicht verdächtigen Personen darf gemäß §§ 102, 103 StPO nur zur Ergreifung des Verdächtigen sowie zum Auffinden von Beweismitteln, mit Ausnahme von Zeugen, angeordnet werden. Dies ist allerdings auch nur dann möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 46 OWiG begangen wurde (sogenannte Anlasstat). Zur bloßen Suche nach Verdachtsgründen darf die Durchsuchung daher nicht angeordnet werden.

Verdächtiger im Sinne des § 102 StPO ist, wer nach kriminalistischer Erfahrung als Täter oder Teilnehmern (§§ 25 ff. StGB) einer verfolgbaren Straftat beziehungsweise einer damit im Zusammenhang stehenden Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht kommt. Demnach muss es sich bei dem Verdächtigten nicht um einen Beschuldigten handeln, eine Beschuldigtenstellung wird in der Regel jedoch gegeben sein. Im Übrigen meint kriminalistische Erfahrung nicht „reine Spekulation“. Sie muss vielmehr auf praktisch anerkannten Grundsätzen beruhen, wobei bestimmte Tatsachen als Anhaltspunkte für ein hinreichenden Tatverdacht (§ 152 II StPO) gegen eine bestimmte Person nicht erforderlich sind. Demgegenüber meint „nicht verdächtig“ solche Personen, bei denen keine Verdächtigtenstellung vorliegt. Hierzu gehören aber auch Personen, die wegen eines Schuld- oder Strafausschließungsgrundes nicht verfolgt werden können.

Legitime Durchsuchungsobjekte sind die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen, seine Person und seine Sachen. Zu Sachen zählen auch Datenbestände auf PCs und Mobiltelefonen, sogar auch für Telekommunikationsverbindungsdaten, die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind. Die Suche im freien Gelände kann hingegen schon aufgrund §§ 161, 163 StPO angeordnet werden.

Die Anordnung der Hausdurchsuchung

Eine Anordnung einer Hausdurchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist nur unter der Maßgabe des § 105 StPO möglich. Danach ist das Gericht anordnungsbefugt, die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 GVG nur bei Gefahr in Verzug. Eine Ausnahme gilt hingegen bei Pressebetrieben, bei denen der Richter ausschließlich zuständig ist. Seine Anordnung ergeht mit Beschluss. Dort müssen zwingend Anlasstat sowie Zweck, Ziel und Umfang der Durchsuchung angegeben werden.

Bei Wohnungsdurchsuchungen zusätzlich auch die tatsächlichen Umstände, die den Verdacht begründen, sofern dies nach dem Stand der Ermittlungen möglich ist und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwiderläuft. In den Eilfällen genügt hingegen eine (fern-)mündliche Anordnung. Dies ist jedoch in den Ermittlungsakten zu dokumentieren. In allen Fällen muss die Anordnung jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Einer Anordnung bedarf es aber dann nicht, wenn eine (formfreie) Einwilligung des Berechtigten in die Hausdurchsuchung vorliegt. Dennoch muss über den Durchsuchungszweck – soweit nicht bekannt – belehrt werden. Im Übrigen gilt, eine stillschweigende Duldung ist keine Einwilligung.

Darüber hinaus bedarf eine Wohnungsdurchsuchung keiner vorherigen Anhörung oder Ankündigung der Durchsuchung. Der Anordnungsbeschluss ist dem Betroffenen spätestens unmittelbar vor der Durchsuchung in der Regel mit vollständiger Begründung bekannt zu machen und auszuhändigen, es sei denn, der Untersuchungszweck würde dadurch gefährdet (vgl. § 33 Abs. 4 StPO). Im Übrigen berechtigt die Durchsuchungsanordnung nur zu einer einmaligen Durchsuchung. Die richterliche Anordnung tritt zudem nach 6 Monaten (vgl. § 43 Abs. 1 StPO) außer Kraft, wobei unwesentliche Überschreitungen dabei jedoch unschädlich sind.
 

Die Durchführung der Hausdurchsuchung

Die Durchführung der Hausdurchsuchung erfolgt gemäß § 36 Abs. S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), wobei bei Nachtzeit die Beschränkung des § 104 StPO greift.

Zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Durchsuchungsanordnung ist unmittelbarer Zwang, soweit verhältnismäßig zulässig, zum Beispiel gewaltsames Öffnen von Räumen, Festnahme von Störern gem. § 164 StPO etc. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sollten Unverdächtige daher grundsätzlich vor einer Durchsuchung zur freiwilligen Herausgabe von Beweisgegenständen aufgefordert werden. Eine unverhältnismäßige Durchsuchung – und dabei ist insbesondere bei Wohnungsdurchsuchungen die Verhältnismäßigkeit besonders wichtig – kann zu einem Verwertungsverbot der aufgefundenen Beweise führen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 106 StPO der Inhaber der Räume und sein Rechtsanwalt stets ein Anwesenheitsrecht haben. Eine Missachtung des § 106 StPO führt grundsätzlich sogar dazu, dass der Betroffene Notwehr ausüben und Widerstand leisten darf. Daneben haben bei der Durchsuchung von Räumen Dritter der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt ein Anwesenheitsrecht, soweit der Inhaber des Hausrechts dies gestattet.

Ferner sind gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 StPO Durchsuchungszeugen zu bestellen, sollte bei der Hausdurchsuchung kein Richter oder Staatsanwalt anwesend sein. Ein Verstoß gegen diese Regelung macht die Maßnahme grundsätzlich rechtswidrig. Ein gewissenhaft prüfender Beamter handelt jedoch auch im Falle eines Irrtums rechtmäßig.

Die Beschlagnahme von Beweismitteln

Des Weiteren ist zu beachten, dass für die Mitnahme von Beweismitteln die Regelungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO gelten. Sicherstellung meint dabei die (formlose) Inverwahrungsnahme oder sonstige Sicherstellung (z.B. bei unbeweglichen Sachen) eines Gegenstands durch die Strafverfolgungsbehörden (§ 152 GVG).

Beschlagnahme liegt hingegen vor, wenn die Sache nicht freiwillig herausgegeben wird und die Sicherstellung daher aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde erfolgt. Zu beachten ist, dass sich die Beschlagnahme von Postsendungen nach § 94 i.V.m. § 99 StPO richtet, während die Mitnahme von Papieren zur Durchsicht gemäß § 110 StPO Teil der Durchsuchung und somit keine Sicherstellung ist.

Im Übrigen gilt es stets die Beschlagnahmeverbote aus §§ 96, 97 StPO zu beachten. Werden Beweismittel beschlagnahmt, die unter die Beschlagnahmeverbote fallen, so unterfallen sie einem Verwertungsverbot.

Eine Besonderheit bei der Hausdurchsuchung spielen die sogenannten Zufallsfunde aus § 108 StPO. Dieser berechtigt zunächst eine vorläufige Sicherstellung in den Fällen, in denen die Beweisdeutung des Gegenstands oder das Vorliegen von Gefahr im Verzug vor Ort nicht eingeschätzt werden kann oder der durchsuchende Beamte die Beschlagnahme nicht selbst anordnen kann.

Werden im Rahmen einer Durchsuchung jedoch Beweismittel gefunden, deren Beweisbedeutung für eine andere Straftat feststeht, haben die Ermittlungsbehörde im Falle von Gefahr im Verzug die Beschlagnahme dieses Beweismittels bereits nach § 94 StPO anzuordnen, sodass der Anwendungsbereich des § 108 StPO dabei dann nicht berührt wird. Die gezielte Suche nach „Zufallsfunden“ ist jedenfalls unzulässig und kann bei schwerwiegenden Verstößen zu einem Verwertungsverbot führen.

Gleiches gilt auch für solche Funde, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Des Weiteren enthält § 108 Abs. 2 StPO ein gesetzliches Verwertungsverbot für solche Gegenstände, die bei einem Arzt gefunden werden können und die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen.

Worauf sollte ein junger Rechtsanwalt bei einer Hausdurchsuchung nun genau achten?

1. Maßnahme: Widerspruch

Der Hausdurchsuchung sollte ausdrücklich widersprochen werden. Dies wird die Beamten zwar nicht von der Durchführung abhalten, wird aber protokolliert
 

2. Maßnahme: Was steht im Durchsuchungsbeschluss?

Gegen wen richtet sich der Beschluss? Welche Tat wird dem Verdächtigen vorgeworfen? Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass eine verfolgbare Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 46 OWiG begangen wurde? Welche Räume sollen untersucht werden? Welche Gegenstände werden gesucht?

Kurzum, ist die Anordnung rechtmäßig, das heißt ordnungsgemäß ergangen, begründet und verhältnismäßig? Ist sie vielleicht mittlerweile aufgrund Zeitablaufs außer Kraft getreten? Wer hat die Hausdurchsuchung überhaupt angeordnet? Im Falle der Staatsanwalt (oder ihrer Ermittlungspersonen): Lag überhaupt eine Gefahr in Verzug vor? Oder lag gegebenenfalls eine Einwilligung des Berechtigten vor?
 

3. Maßnahme: Wie läuft die Durchsuchung konkret ab?

Wurde unzulässigerweise unmittelbarer Zwang angewendet? Wurden Anwesenheitsrechte der Betroffenen verletzt? War ein Richter oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung anwesend? Falls nein, wurden Durchsuchungszeugen bestellt? Wurden Beweismittel beschlagnahmt? Wurde dabei gezielt nach „Zufallsfunden“ gesucht?

Unterlagen die Beweismittel gegebenenfalls einem Beschlagnahmeverbot? War die Durchsuchung auch im Übrigen verhältnismäßig? Darüber hinaus ist stets darauf zu achten, dass die Durchsuchung geregelt abläuft und kein Chaos hinterlassen wird sowie dass sämtliche beschlagnahmte Sachen katalogisiert werden (vgl. § 107 StPO).

Eine Besonderheit bei der Hausdurchsuchung spielen die sogenannten Zufallsfunde aus § 108 StPO.

Möglicher Rechtsschutz bei einer Hausdurchsuchung

Gegen die gerichtliche Durchsuchungsanordnung ist zunächst die Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft. Gegen die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) ist hingegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog mit Belehrung nach § 98 Abs. 2 S. 7 StPO zu stellen. Gleiches gilt auch, wenn der Betroffene gegen die Art und Weise der Durchführung einer Beschlagnahme vorgehen möchte, wenn nach Ablauf der Halbjahresfrist eine richterliche Anordnung vollzogen wird oder wenn Verstöße gegen §§ 106, 107 oder 109 StPO geltend gemacht werden.

Fehler bei der Durchsuchung können nicht auf die Revision gestützt werden, da die Durchsuchung kein Beweismittel ist. Fehler können aber zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel führen, dessen Missachtung mit der Revision geltend gemacht werden kann.

Bei gravierenden Grundrechtseingriffen kann ferner auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtschutzbedürfnis auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehen.
 

Strafverteidiger haben es sicherlich nicht einfach, insbesondere eine Hausdurchsuchung ist für Anwalt und Mandant häufig mit Stress verbunden. Junge Juristen machen deshalb oft Fehler. Dies muss nicht sein, wenn man sich auf das Wesentliche konzentriert. Dieser Beitrag zeigt, dass im Grunde nur drei Maßnahmen und einige Folgefragen notwendig sind, um eine erfolgreiche Strafverteidigung vor Ort zu bieten.

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