30 lateinische Fachausdrücke in Jura die unbedingt bekannt sein sollten...
Rechtsgrundsätze werden oftmals durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt, seien es Überlieferungen aus der römischen Antike oder Neuprägungen aus jüngerer Zeit. Wir haben für euch die Top 30 der altehrwürdigen und modernen termini technici zusammengestellt, hier die Plätze 30 bis 16:
Platz 30: In dubio pro reo (iudicandum est)
Diese im Strafprozessrecht anzutreffende lateinische Wendung ist sicherlich auch jenseits juristischer Kreise sehr bekannt. Übersetzt meint sie „Im Zweifel[sfalle] (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)“.
Ist ein Sachverhalt nach der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt, spricht man nicht nur von non liquet [„Es ist nicht deutlich“], sondern die Folge dessen ist der in-dubio-pro-reo-Grundsatz. Diese Unschuldsvermutung ist in Art. 6 II EMRK kodifiziert und demnach auch Grundlage jedes rechtsstaatlichen Strafrechts.
Übrigens: Liegt im Zivilprozessrecht ein Fall des non liquet vor, erfolgt das Urteil nach den Regeln der Beweislast.
Platz 29: Obiter dictum
Dieser lateinische Begriff stammt ebenso aus dem Prozessrecht, in der Regel im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts. Bei dem obiter dictum wird sprichwörtlich etwas „nebenbei gesagt“, nämlich eine in einem Urteil nebenbei geäußerte Rechtsansicht, die für das Urteil an sich nicht relevant ist.