11. Jura im Ausland studiert: Anerkennung von internationalen Abschlüssen
Ein Bachelor oder Master of Law ist ein vollwertiger Berufsabschluss in Deutschland. Das gilt sowohl für Abschlüsse aus dem In- als aus dem Ausland. Absolvent:innen können z.B. auch einen Doktortitel erwerben und viele Jobausschreibungen sind mittlerweile an solche Absolvent:innen gerichtet.
Was man mit ausländischen Abschlüssen allerdings nicht erhält, ist die sogenannte Befähigung zum Richteramt. Diese ist Voraussetzung, um in Deutschland als Richter:in oder Staatsanwält:in arbeiten zu können, bestimmte Tätigkeiten in der Verwaltung zu übernehmen oder aber als Rechtsanwält:in tätig werden zu dürfen.
Wer im Ausland den juristischen Abschluss erworben und dort bereits als Richter:in, Staatsanwält:in oder Anwält:in gearbeitet hat, fragt sich oft, ob eine Anerkennung als Volljurist:in in Deutschland möglich ist.
Bachelor of Laws: Berufschancen auch ohne Befähigung zum Richteramt?
Im Grundsatz gilt zunächst der § 5 DRiG, welcher besagt, dass die Ausübung der staatlich reglementierten juristischen Berufe, also die drei Klassiker plus Notar, in Deutschland den Erwerb der Befähigung zum Richteramt voraussetzen. Diese setzt wiederum zwei erfolgreiche bestandene Staatsexamina in Deutschland voraus. Wie so häufig gilt aber auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.
Wer nämlich in einem EU-Mitgliedsstaat, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz einen universitären Abschluss oder gar die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs erworben hat, der hat die Möglichkeit, sich diese unter Umständen in Deutschland anerkennen zu lassen.
So können rechtswissenschaftliche Universitätsdiplome aus diesen Ländern dahingehend geprüft werden, ob sie hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zum 1. Staatsexamen in Deutschland sind und ob der oder die Bewerber:in individuell ausreichende Kenntnisse des deutschen Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts vorweisen kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann unter den Voraussetzungen des § 112a DRiG ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, also zum Referendariat, gestellt werden.
Mit ausländischem Abschluss in Deutschland Rechtsanwalt werden
Wer hingegen bereits die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf in einem der genannten Länder erworben hat, der hat zwei Möglichkeiten. Nach dreijähriger Tätigkeit als in Deutschland zugelassener europäischer Rechtsanwalt kann ein Antrag auf Zulassung in die Bundesrechtsanwaltskammer gestellt werden. Dies bedeutet, dass man ab diesem Zeitpunkt als vollwertige:r Rechtsanwält:in in Deutschland tätig sein darf.
Eine zweite Möglichkeit ist eine Antragsstellung auf Prüfung der Feststellung, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation vorliegt und Anspruch auf Zulassung in Deutschland besteht.
Eine vorherige Tätigkeit als niedergelassene:r europäische:r Rechtsanwält:in bedarf es dann zwar nicht, wohl aber an einer individuellen Eignungsprüfung durch die Landesjustizprüfungsämter einiger Bundesländer. Um Staatsanwält:in und Richter:in werden zu können, muss man hingegen auch deutscher Staatsbürger sein und die zwei Examina abgelegt haben. Einen anderen Weg zum Ziel als ein gänzlich neues Studium gibt es diesbezüglich also nicht.