Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) hat Ausnahmecharakter. In eng umgrenzten Fällen ist gleichwohl eine Namensänderung möglich. Diese Namensänderung ist auch mit – unter Umständen sehr hohen Verwaltungsgebühren, die man auch anteilig im Falle der Ablehnung des Antrages tragen muss – verbunden (von 2,50 € bis 1.022,00 € ist vieles möglich). Die Kosten richten sich nach Höhe des Verwaltungsaufwandes.
Insbesondere ist diese Namensänderung insgesamt aufwändig, da meist weitere Behörden (etwa die Personenstandsbehörde oder Staatsangehörigkeitsbehörde) mit einbezogen werden müssen. Die Dauer des Verfahrens ist unterschiedlich, je nach Bundesland kann mit ca. sechs Monaten gerechnet werden.
Für eine Namensänderung – egal ob Vor- oder Nachname – muss ein wichtiger Grund bestehen, der die Namensänderung rechtfertigt (vgl. § 3 Namensänderungsgesetz). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nur dazu, im Einzelfall unzuträgliche Härten zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung seines Namens, die Interessen anderer Beteiligter und die Interessen der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens ist in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und seiner Funktion als Identifizierungsmerkmal begründet.
Typische Fallgruppen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung
Beispiele für einen wichtigen Grund sind etwa anstößige Namen oder lächerlich klingende Namen. Auch Namen, die Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursachen, können unter Umständen eine Namensänderung rechtfertigen. Weiterhin können Sammelnamen wie Meyer, Müller oder Schmidt eine Namensänderung begründen. Beachtet werden muss aber, dass man – selbst wenn die Voraussetzungen für eine Namensänderung grundsätzlich gegeben sind – nicht den Vor- oder Nachnamen ändern kann, wenn eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorgenommen wurde oder eine erhebliche und wiederholte Vorbestrafung gegeben ist. In letzteren Fällen überwiegt wegen der Identifizierungsfunktion des Namens das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens („Grundsatz der Namenskontinuität“). Verfolgte Minderheiten, die ihre alten Nachnamen ändern mussten, können unter Umständen auch Namensänderungen vornehmen. Häufig kommt dies etwa bei Kurden, Aramäern oder Armeniern vor, die ihnen aufgezwungene Namen ablegen und ihre ursprünglichen Namen wieder annehmen möchten.
Vor- oder Nachnamen ändern: Ist die Wahl frei?
Wenn die Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gegeben sind, ist man in der Wahl des neuen Namens grundsätzlich frei. Es gelten im Hinblick auf den Ausnahmecharakter jedoch Einschränkungen. So muss der neue Nachname gut ausgewählt werden, da er „nicht den Keim neuer Schwierigkeiten“ in sich tragen soll und keine neuen Gefahren in sich bergen soll. Es soll ja verhindert werden, dass durch den neuen Namen wieder Probleme entstehen.