Auf was muss man bei einer Namensänderung achten?  - Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen

Verfasst von Hüveyda Asenger

Namensänderung - Wann ist sie möglich?

Vor- und Nachnamen ändern: Das sagt das Gesetz

Der Name ist Ausdruck von Identität. Doch was ist, wenn einem der Vor- oder Nachname nicht gefällt? Unter welchen Voraussetzungen eine Namensänderung möglich ist und welche rechtlichen Grundlagen hierbei beachtet werden müssen, um den Vor- oder Nachnamen zu ändern, wird im Folgenden kurz dargestellt.

 

Viele Studien zeigen auf, wie wichtig der Vor- und Nachname für den beruflichen Werdegang einer Person und Karriere sein kann. Typische Beispiele für negativ assoziierte bzw. mit Vorurteilen belastete Vornamen sind etwa „Mandy“, "Jaqueline", "Chantal" oder „Kevin“. 

Der Name ist die Visitenkarte der persönlichen Identität. Auch privat spielt der eigene Name eine wichtige Rolle. Viele mögen ihren Namen allerdings nicht oder lehnen ihn aus anderen Gründen ab. Grundsätzlich ist es rechtlich nicht ohne Weiteres möglich, den Vor- oder Nachnamen zu ändern („Ausnahmecharakter der Namensänderung“).

Der eigene Name steht nicht zur freien Disposition des Namensträgers, er ist unveränderlich – abgesehen von der Namensänderung durch Heirat.

Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Unter sehr engen Voraussetzungen ist eine Namensänderung rechtlich möglich. Hierzu müssen oft langwierige und kostspielige Verfahren durchgelaufen werden.

Namensänderung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften

Generell ist nach deutschem Recht die Namensänderung durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts abschließend geregelt. Ist eine Namensänderung beabsichtigt, sollte erst geprüft werden, ob diese in den Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bzw. des Standesamtes unterfällt. Typische Fälle der standesamtlichen Namensänderung ist das Ändern des Nachnamens im Zusammenhang mit der Eheschließung oder Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin.

Eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung kommt auch in Betracht, wenn Besonderheiten des ausländischen Namensrechts (z. B. nach Geschlecht abgewandelte Namen oder „weibliche Endungen“) abgelegt werden sollen, vgl. Art. 47 EGBGB. Art. 47 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB sieht zum Beispiel vor, dass eine deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden kann.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) hat Ausnahmecharakter. In eng umgrenzten Fällen ist gleichwohl eine Namensänderung möglich. Diese Namensänderung ist auch mit – unter Umständen sehr hohen Verwaltungsgebühren, die man auch anteilig im Falle der Ablehnung des Antrages tragen muss – verbunden (von 2,50 € bis 1.022,00 € ist vieles möglich). Die Kosten richten sich nach Höhe des Verwaltungsaufwandes.

Insbesondere ist diese Namensänderung insgesamt aufwändig, da meist weitere Behörden (etwa die Personenstandsbehörde oder Staatsangehörigkeitsbehörde) mit einbezogen werden müssen. Die Dauer des Verfahrens ist unterschiedlich, je nach Bundesland kann mit ca. sechs Monaten gerechnet werden.

Für eine Namensänderung – egal ob Vor- oder Nachname – muss ein wichtiger Grund bestehen, der die Namensänderung rechtfertigt (vgl. § 3 Namensänderungsgesetz). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nur dazu, im Einzelfall unzuträgliche Härten zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung seines Namens, die Interessen anderer Beteiligter und die Interessen der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens ist in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und seiner Funktion als Identifizierungsmerkmal begründet.
 

Typische Fallgruppen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Beispiele für einen wichtigen Grund sind etwa anstößige Namen oder lächerlich klingende Namen. Auch Namen, die Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursachen, können unter Umständen eine Namensänderung rechtfertigen. Weiterhin können Sammelnamen wie Meyer, Müller oder Schmidt eine Namensänderung begründen. Beachtet werden muss aber, dass man – selbst wenn die Voraussetzungen für eine Namensänderung grundsätzlich gegeben sind – nicht den Vor- oder Nachnamen ändern kann, wenn eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorgenommen wurde oder eine erhebliche und wiederholte Vorbestrafung gegeben ist. In letzteren Fällen überwiegt wegen der Identifizierungsfunktion des Namens das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens („Grundsatz der Namenskontinuität“). Verfolgte Minderheiten, die ihre alten Nachnamen ändern mussten, können unter Umständen auch Namensänderungen vornehmen. Häufig kommt dies etwa bei Kurden, Aramäern oder Armeniern vor, die ihnen aufgezwungene Namen ablegen und ihre ursprünglichen Namen wieder annehmen möchten.

Vor- oder Nachnamen ändern: Ist die Wahl frei?

Wenn die Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gegeben sind, ist man in der Wahl des neuen Namens grundsätzlich frei. Es gelten im Hinblick auf den Ausnahmecharakter jedoch Einschränkungen. So muss der neue Nachname gut ausgewählt werden, da er „nicht den Keim neuer Schwierigkeiten“ in sich tragen soll und keine neuen Gefahren in sich bergen soll. Es soll ja verhindert werden, dass durch den neuen Namen wieder Probleme entstehen.

Rechtsprechung zu Namensänderung und abgelehnte Fälle

Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, in denen deutlich wird, dass die Namensänderung einen Ausnahmecharakter hat und nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied sich beispielsweise in einem Fall, in dem der Antragssteller seinen Namen in „James Bond“ ändern wollte, dagegen (AZ 1 K 616 / 16 KO). Sein ursprünglicher Name belastete ihn schwer, sodass er seinen Nachnamen ändern und mit ihm sein neues Leben ordnen und einen Neuanfang wollte. Auch hätten ihm seine Ärzte eine Namensänderung angeraten. Die Richter erklärten, dass die Änderung des Namens in James Bond aus familiären Gründen nicht gerechtfertigt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen sah einen wichtigen Grund für eine Namensänderung eines ausländischen Namens auch darin, dass der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung eines ausländischen Namens objektive und psychologische Schwierigkeiten hat, (vgl. BVerwG, 7 B 69 / 89) und bejahte die Voraussetzungen der Namensänderung.

 

Fazit:

Die Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Wer gute Gründe für eine Namensänderung hat, sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen. Es bietet sich an, vor der Antragsstellung eventuell auch eine Beratung in Anspruch nimmt, bevor man diesen wichtigen Schritt wagt. Insbesondere sollte beachtet werden, dass die Namensänderung vor allem mit hohen Kosten verbunden ist. So ergeben sich abgesehen von den Verwaltungsgebühren auch Kosten bezogen auf die neuen Passdokumente und sonstigen Änderungen von Ausweisen, die dann neu ausgestellt werden müssen.

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