Gutachtenstil: 2. Voraussetzung und Definition
Im Rahmen des zweiten Schrittes muss die einschlägige, normierte Tatbestandsvoraussetzung aufgezeigt werden. Häufig ist es dann auch notwendig, einen im Rahmen dieser Voraussetzung genannten Rechtsbegriff zu definieren. Teilweise lässt sich die Definition direkt aus dem einschlägigen Gesetzestext entnehmen und sollte dann unbedingt auch präzise zitiert werden.
Besonders aber im Strafrecht ist es häufig notwendig, auswendig gelernte Begriffsdefinitionen wortgenau wiederzugeben, um einen abstrakten Rechtsbegriff zunächst zu erläutern. Letztlich muss immer diejenige gesetzlich normierte Voraussetzung angeführt werden, die notwendig ist, um die im Obersatz aufgeworfene Fragestellung zu bejahen.
Anwendungs-Beispiel:
Voraussetzung: Hierzu müsste T den O i. S. v. § 223 I StGB körperlich misshandelt oder ihn an seiner Gesundheit geschädigt haben.
Definition: Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Gutachtenstil: 3. Subsumtion
Im Rahmen der Subsumtion werden die im Sachverhalt enthaltenen, konkreten Informationen mit der gesetzlich normierten Voraussetzung und der zugehörigen Definition verglichen. Zuvor sollte man den Sachverhalt genau gelesenen haben, um ihn anschließend präzise auszuwerten und bewusst in die Subsumtion einbeziehen zu können.
Konkrete Sachverhaltsinformationen sollten auch durchaus wortwörtlich für die Subsumtion verwendet werden, um dem eigentlichen Ziel der Subsumtion gerecht zu werden: Der Anwendung einer abstrakt-generellen Norm auf einen konkret-individuellen Einzelfall. Nebenbei macht eine intensive Sachverhaltseinbindung die Klausurenlösung anschaulicher und somit weniger monoton.
Was den Schlussfolgerungsprozess bei der Subsumtion angeht, empfiehlt es sich, die nachfolgenden Begriffe bewusst einzusetzen:
- weshalb;
- deshalb;
- daher;
- somit;
Anwendungs-Beispiel:
T versetzte dem O einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht. Dies stellt, in Verbindung mit der Verursachung von Schmerzen im Gesicht des O, offensichtlich eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden des O auch erheblich beeinträchtigt, weshalb eine körperliche Misshandlung i. S. v. § 223 I StGB vorliegt.