Als Strafverteidiger Verwertungsverbote durchsetzen
Ein Verstoß gegen die Vernehmungsvorschriften führt im deutschen Strafprozessrecht fast nie automatisch dazu, dass die Aussage vor Gericht nicht verwertet werden darf. Die Richter:innen dürfen die fehlerhafte Vernehmung heranziehen, wenn du nicht rechtzeitig und formgerecht widersprichst. Hier greift die unnachgiebige Widerspruchslösung des BGH, die keine handwerklichen Fehler verzeiht.
Die Widerspruchslösung der Rechtsprechung
Das größte Risiko für die Verteidigung ist die Präklusion. Der richtige Zeitpunkt für den Widerspruch ist gesetzlich streng geregelt: Du musst ihn bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erheben. Das bedeutet konkret: unmittelbar nachdem das Protokoll der Vernehmung verlesen oder der:die vernehmende Polizeibeamte:in als Zeuge:in gehört wurde. Spätestens mit dem Ende der Beweisaufnahme schließt sich dieses Fenster unwiderruflich.
Verpasst du diesen Moment, ist die Rüge verloren – selbst wenn der Verstoß der Ermittler:innen in der Vernehmung noch so eklatant war. Für dich als Strafverteidiger:in bedeutet das, dass du den Widerspruch schon bei der Aktenanalyse präzise vorformulieren musst. In der Hauptverhandlung bleibt keine Zeit für lange Recherchen; der Widerspruch muss sofort nach der Beweiserhebung diktiert werden.
Fernwirkung und Folgemaßnahmen
Ein weiteres taktisches Problem in der Praxis ist die sogenannte Fernwirkung. Wenn die erste Vernehmung deines Mandanten oder deiner Mandantin infiziert ist – beispielsweise weil die Polizei die Pflichtbelehrung bewusst hinausgezögert hat –, stellt sich die Frage, was mit den dadurch erlangten Folgebeweisen passiert. Finden die Ermittler:innen aufgrund der rechtswidrigen Aussage eine Tatwaffe oder werden dadurch weitere Zeug:innen ermittelt, greift ein Verwertungsverbot nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen. Die US-amerikanische „Fruit of the poisonous tree“-Doktrin* wird vom BGH traditionell abgelehnt.
Umso wichtiger ist deine Argumentationsstrategie: Du musst dem Gericht darlegen, dass die Fehler der ersten Vernehmung die nachfolgenden Ermittlungsschritte (wie eine Durchsuchung nach § 102 StPO) unmittelbar infiziert haben. Ein Verwertungsverbot für Folgebeweise lässt sich meist nur dann durchsetzen, wenn du nachweisen kannst, dass die Ermittlungsbehörden die Schutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig umgangen haben, um den Beschuldigten zu einer Aussage zu drängen.
* Annahme, dass alle Folgebeweise, die auf einer ursprünglich rechtswidrigen Beweiserhebung beruhen, automatisch ebenfalls unverwertbar sind.