Das Naturrecht
Platon gehört zu den ersten Philosophen, die sich mit einer idealen Staatsordnung auseinandergesetzt haben. Er erschuf ferner das berühmte Höhlengleichnis, mit dem er darstellt, ob und wie der Mensch die Wahrheit erkennen kann. Mit seinem Schüler Aristoteles beschäftigte sich Platon außerdem mit dem Begriff der Gerechtigkeit als „erste ethische Tugend“.
Aristoteles formulierte es wie folgt: „Gerecht ist, wer nicht mehr haben will, als ihm selbst zukommt.“ Aristoteles war es aber schließlich, der die klassische Naturrechtslehre, die z.T. heute noch vertreten wird, begründete. Nach seinen Vorstellungen meint Naturrecht „das von der Natur aus Rechte“. Dementsprechend gilt es nicht, weil der Gesetzgeber es beschlossen hat, sondern umgekehrt: Die Autorität des Gesetzgebers legitimiert sich dadurch, dass er nicht gegen das von Natur aus Rechte verstößt.
Das Profil der klassischen Naturrechtslehre
- Quelle: Die Natur des Menschen und die objektive Seinsordnung.
- Kernaussage: Es gibt eine übergeordnete Gerechtigkeit, die in der Natur der Sache liegt.
- Gültigkeit: Das Naturrecht besitzt eine überpositive Gültigkeit. Es ist zeitlos, unveränderlich und steht in der Normhierarchie über jedem vom Menschen geschaffenen Gesetz. Ein Gesetz, das dem Naturrecht widerspricht, verliert seinen verbindlichen Charakter.
Dieser einfache Satz des aristotelischen Naturrechts hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und zum Teil gespalten, da die verschiedenen Vertreter unterschiedliche Erkenntnisquellen herangezogen haben. Das göttliche Naturrecht bezieht seine Erkenntnis nach den bekannten Vertretern Augustinus, Thomas von Aquin und Martin Luther aus der göttlichen Offenbarung. Deshalb müsse der Staat maßgeblich die ethischen Prinzipien der Kirche, wie sie von Gottes ‚ewigen Weltgesetz‘ (sog. lex aeterna) vorgegeben werden, verwirklichen und ihr damit auch untergeordnet sein.
Das religiös geprägte Naturrecht
- Quelle: Der Wille Gottes und die göttliche Schöpfungsordnung (Offenbarung).
- Kernaussage: Menschliches Recht ist nur dann gerecht, wenn es am ewigen Gesetz Gottes teilhat.
- Gültigkeit: Die Gültigkeit ist absolut und transzendent. Da Gott die höchste Autorität ist, bricht göttliches Recht jedes weltliche Recht. Ein „ungetreues“ Gesetz gilt vor Gott nicht und entfaltet somit für den gläubigen Christen keine echte Gewissenspflicht.
Dazu führte Thomas von Aquin weiter aus, dass der Mensch jedoch lediglich die objektive Wahrheit mittels seiner Vernunft erkennen könne, nicht aber die über die natürliche Wahrheit hinausgehende übernatürliche Wirklichkeit, die man nur im Glauben erfahren könne. Martin Luther wählte hingegen mit seiner sogenannten Zwei-Reiche-Lehre einen etwas differenzierteren Weg: Das christliche Regiment (für wahre Christen) mache fromm und rechtschaffen, während das weltliche Regiment (für alle anderen) äußerlichen Frieden schaffe und böse Werke abwehre. Der Christ, der den Glauben ergreift, lebt demnach in beiden Reichen. Nach Luther seien beide Regimente nicht nur notwendig, sondern sie gehen beide auf Gott zurück.
Das rationale Naturrecht, das sich maßgeblich während der Aufklärung entwickelte, bezieht seine Erkenntnis hingegen aus der Vernunft, wobei auch das Menschenbild oftmals eine wesentliche Rolle spielt.
Das vernunftbasierte Naturrecht
- Quelle: Die menschliche Vernunft (Ratio).
- Kernaussage: Rechte des Einzelnen (wie Freiheit und Leben) sind vernunftnotwendig und gehen dem Staat voraus.
- Gültigkeit: Die Gültigkeit leitet sich aus der logischen Einsicht der Vernunft ab. Gesetze sind nur dann gültig, wenn sie den Schutz dieser vorstaatlichen Rechte garantieren oder dem vernünftigen Gemeinwohl dienen.
Thomas Hobbes, der als Begründer des modernen Staates und als erster Vertragstheoretiker gilt, geht dabei von einem besonders negativen Menschenbild aus. Im Naturzustand sei der Mensch geprägt durch Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht („Krieg aller gegen alle“). Deshalb sei er von Natur aus darauf ausgerichtet, sich ein zufriedenes Leben zu verschaffen und es zu sichern. Eine solche Ordnung könne nur ein durch einen Vertrag geschaffener legitimer Staat gewähren, dem das Individuum selbst zugestimmt hat. Die Gültigkeit des Rechts hängt hier an der Wirksamkeit des Staates, Frieden zu stiften. Nach Hobbes müsse der (zugleich weltliche & geistige) Herrscher (der alle drei Gewalten in sich vereint) den bürgerlichen Gesetzen jedoch nicht unterworfen sein.
Der (Mit-)Begründer des modernen Liberalismus John Locke verfolgte einen ähnlichen Ansatz mit wesentlichen Unterschieden: Für ihn war der Naturzustand ein Zustand völliger Freiheit und Gleichheit, der allerdings ohne eine schützende Macht bestehe und damit eine Schwäche darstelle. Ähnlich wie bei Hobbes sei eine durch Vertrag entstandene bürgerliche Regierung das geeignete Mittel gegen diesen Nachteil. Anders als Hobbes sollen die zwei (!) Gewalten sowie alle Gesetze an das Naturrecht gebunden sein. Deshalb sei die Aufgabe des Staates auch die Sicherung von Freiheit. Die Gültigkeit staatlicher Gesetze ist bei Locke somit an die Bedingung geknüpft, dass sie die natürlichen Rechte (Leben, Freiheit, Eigentum) nicht verletzen; andernfalls verliert die Regierung ihre Legitimität und das Volk erhält ein Widerstandsrecht.
Der wohl größte Kritiker dieser Ansätze ist David Hume, für den der Naturzustand als „leere Fiktion“ empirisch unhaltbar sei. Er kritisierte zudem den sogenannten „sein-sollen-Fehler“: Aus der bloßen Tatsache, dass etwas in der Natur so „ist“, könne man rein logisch nicht ableiten, dass es auch so „sein soll“ – womit er die universelle Gültigkeit naturrechtlicher Ableitungen radikal infrage stellte.