Geschäftsmeeting zur korrekten Umsetzung von Rechtspositivismus

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg|Veröffentlicht am 12.05.2026

Rechtspositivismus - Thesen, Ziele und Gefahren

Was ist Recht? Ist Gesetz gleich Gerechtigkeit? Ein Erklärungsansatz aus der rechtsphilosophischen Perspektive.

Auf einen Blick - Rechtspositivismus

Der Rechtspositivismus definiert Recht als rein menschliche Setzung. Gemäß der Trennungsthese hängen Gültigkeit und Verbindlichkeit hier allein von der formal korrekten Normsetzung ab, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Demgegebüber postuliert das Naturrecht eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Moral und leitet universelle Gültigkeit aus Gott, Natur oder Vernunft ab. Während das Naturrecht inhaltliche Gerechtigkeit priorisiert, fokussiert der Positivismus auf die soziale Wirksamkeit. Als Korrektiv dient die Radbruch’sche Formel, die bei extremer Ungerechtigkeit des positiven Rechts naturrechtliche Mindeststandards einfordert.

Was ist eigentlich Recht?

Diese Frage beschäftigte bereits die großen Philosophen in der Antike. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich jedoch selbst heute nur schwer finden, hängt sie doch oftmals von der eigenen Betrachtungsweise und Überzeugung ab.

Besonders deutlich wird dies bei der Frage nach der Gültigkeit: Muss Recht, um verbindlich zu sein, lediglich formal korrekt von einem Gesetzgeber „gesetzt“ worden sein, oder bedarf es einer tieferen, moralischen Legitimation?

Diese sind umso differenzierter, je mehr man sich mit den unterschiedlichen Ansichten auseinandersetzt. Dazu dient maßgeblich der an der Universität regelmäßig angebotene Grundlagenkurs „Rechtsphilosophie“.

Das Naturrecht

Platon gehört zu den ersten Philosophen, die sich mit einer idealen Staatsordnung auseinandergesetzt haben. Er erschuf ferner das berühmte Höhlengleichnis, mit dem er darstellt, ob und wie der Mensch die Wahrheit erkennen kann. Mit seinem Schüler Aristoteles beschäftigte sich Platon außerdem mit dem Begriff der Gerechtigkeit als „erste ethische Tugend“.

 

Aristoteles formulierte es wie folgt: „Gerecht ist, wer nicht mehr haben will, als ihm selbst zukommt.“ Aristoteles war es aber schließlich, der die klassische Naturrechtslehre, die z.T. heute noch vertreten wird, begründete. Nach seinen Vorstellungen meint Naturrecht „das von der Natur aus Rechte“. Dementsprechend gilt es nicht, weil der Gesetzgeber es beschlossen hat, sondern umgekehrt: Die Autorität des Gesetzgebers legitimiert sich dadurch, dass er nicht gegen das von Natur aus Rechte verstößt.
 

Das Profil der klassischen Naturrechtslehre
 

  • Quelle: Die Natur des Menschen und die objektive Seinsordnung.
  • Kernaussage: Es gibt eine übergeordnete Gerechtigkeit, die in der Natur der Sache liegt.
  • Gültigkeit: Das Naturrecht besitzt eine überpositive Gültigkeit. Es ist zeitlos, unveränderlich und steht in der Normhierarchie über jedem vom Menschen geschaffenen Gesetz. Ein Gesetz, das dem Naturrecht widerspricht, verliert seinen verbindlichen Charakter.

Dieser einfache Satz des aristotelischen Naturrechts hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und zum Teil gespalten, da die verschiedenen Vertreter unterschiedliche Erkenntnisquellen herangezogen haben. Das göttliche Naturrecht bezieht seine Erkenntnis nach den bekannten Vertretern Augustinus, Thomas von Aquin und Martin Luther aus der göttlichen Offenbarung. Deshalb müsse der Staat maßgeblich die ethischen Prinzipien der Kirche, wie sie von Gottes ‚ewigen Weltgesetz‘ (sog. lex aeterna) vorgegeben werden, verwirklichen und ihr damit auch untergeordnet sein.
 

Das religiös geprägte Naturrecht
 

  • Quelle: Der Wille Gottes und die göttliche Schöpfungsordnung (Offenbarung).
  • Kernaussage: Menschliches Recht ist nur dann gerecht, wenn es am ewigen Gesetz Gottes teilhat.
  • Gültigkeit: Die Gültigkeit ist absolut und transzendent. Da Gott die höchste Autorität ist, bricht göttliches Recht jedes weltliche Recht. Ein „ungetreues“ Gesetz gilt vor Gott nicht und entfaltet somit für den gläubigen Christen keine echte Gewissenspflicht.

Dazu führte Thomas von Aquin weiter aus, dass der Mensch jedoch lediglich die objektive Wahrheit mittels seiner Vernunft erkennen könne, nicht aber die über die natürliche Wahrheit hinausgehende übernatürliche Wirklichkeit, die man nur im Glauben erfahren könne. Martin Luther wählte hingegen mit seiner sogenannten Zwei-Reiche-Lehre einen etwas differenzierteren Weg: Das christliche Regiment (für wahre Christen) mache fromm und rechtschaffen, während das weltliche Regiment (für alle anderen) äußerlichen Frieden schaffe und böse Werke abwehre. Der Christ, der den Glauben ergreift, lebt demnach in beiden Reichen. Nach Luther seien beide Regimente nicht nur notwendig, sondern sie gehen beide auf Gott zurück.

Das rationale Naturrecht, das sich maßgeblich während der Aufklärung entwickelte, bezieht seine Erkenntnis hingegen aus der Vernunft, wobei auch das Menschenbild oftmals eine wesentliche Rolle spielt.
 

Das vernunftbasierte Naturrecht
 

  • Quelle: Die menschliche Vernunft (Ratio).
  • Kernaussage: Rechte des Einzelnen (wie Freiheit und Leben) sind vernunftnotwendig und gehen dem Staat voraus.
  • Gültigkeit: Die Gültigkeit leitet sich aus der logischen Einsicht der Vernunft ab. Gesetze sind nur dann gültig, wenn sie den Schutz dieser vorstaatlichen Rechte garantieren oder dem vernünftigen Gemeinwohl dienen.

Thomas Hobbes, der als Begründer des modernen Staates und als erster Vertragstheoretiker gilt, geht dabei von einem besonders negativen Menschenbild aus. Im Naturzustand sei der Mensch geprägt durch Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht („Krieg aller gegen alle“). Deshalb sei er von Natur aus darauf ausgerichtet, sich ein zufriedenes Leben zu verschaffen und es zu sichern. Eine solche Ordnung könne nur ein durch einen Vertrag geschaffener legitimer Staat gewähren, dem das Individuum selbst zugestimmt hat. Die Gültigkeit des Rechts hängt hier an der Wirksamkeit des Staates, Frieden zu stiften. Nach Hobbes müsse der (zugleich weltliche & geistige) Herrscher (der alle drei Gewalten in sich vereint) den bürgerlichen Gesetzen jedoch nicht unterworfen sein.

Der (Mit-)Begründer des modernen Liberalismus John Locke verfolgte einen ähnlichen Ansatz mit wesentlichen Unterschieden: Für ihn war der Naturzustand ein Zustand völliger Freiheit und Gleichheit, der allerdings ohne eine schützende Macht bestehe und damit eine Schwäche darstelle. Ähnlich wie bei Hobbes sei eine durch Vertrag entstandene bürgerliche Regierung das geeignete Mittel gegen diesen Nachteil. Anders als Hobbes sollen die zwei (!) Gewalten sowie alle Gesetze an das Naturrecht gebunden sein. Deshalb sei die Aufgabe des Staates auch die Sicherung von Freiheit. Die Gültigkeit staatlicher Gesetze ist bei Locke somit an die Bedingung geknüpft, dass sie die natürlichen Rechte (Leben, Freiheit, Eigentum) nicht verletzen; andernfalls verliert die Regierung ihre Legitimität und das Volk erhält ein Widerstandsrecht.

Der wohl größte Kritiker dieser Ansätze ist David Hume, für den der Naturzustand als „leere Fiktion“ empirisch unhaltbar sei. Er kritisierte zudem den sogenannten „sein-sollen-Fehler“: Aus der bloßen Tatsache, dass etwas in der Natur so „ist“, könne man rein logisch nicht ableiten, dass es auch so „sein soll“ – womit er die universelle Gültigkeit naturrechtlicher Ableitungen radikal infrage stellte.

Gerecht ist, wer nicht mehr haben will, als ihm selbst zukommt.
Aristoteles

Darüber hinaus bestehe ein naturalistischer Fehlschluss, da aus deskriptiven Urteilen ein normatives Urteil abgeleitet werde. Einen anderen Weg wählten etwa Immanuel Kant und G.W.F. Hegel, die allein von der Vernunft des Menschen ausgingen. Nach Kant ist Freiheit der zentrale Begriff der praktischen Vernunft.

Damit meint er die natürliche Selbstbestimmung des Willens, welche frei von Kausalität sein müsse. Dieser freie Wille ermögliche schließlich dem Menschen, sich autonom Gesetze zu geben. Aufgabe von Staat und Recht sei es sodann, die sittliche Gemeinschaft freier und gleicher Individuen zu fördern. Ziel sei der ewige Friede, der jedoch nur eine regulative Idee sei und nicht erreicht werden könne.

Für den Staatsaufbau schlug Kant drei Gewalten und eine republikanische Verfassung vor, was einen Monarchen in der Exekutive aber nicht ausschließe. Hegel geht zwar von einer anderen Grundannahme aus, schließt sich Kant im Wesentlichen jedoch an, geht z.T. aber auch einen Schritt weiter. Hegel geht ebenso von einem freien Willen der Individuen aus, für ihn ist der Staat jedoch mehr als ein bloßer Vertrag zwischen Menschen, die den Naturzustand verlassen möchten (so wie Hobbes es sieht).

Der Rechtspositivismus

Der Naturrechtslehre steht der Rechtspositivismus gegenüber. Danach kommt es bei der Geltung von Recht allein auf ihre positive Setzung durch den Menschen und / oder auf ihre soziale Wirksamkeit an. Dementsprechend vertritt diese Lehre, dass eine zwangsläufige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit gerade nicht besteht. Diese fundamentale Distanzierung von moralischen Werturteilen prägt das gesamte positivistische Rechtsverständnis.
 

Wesentliche Merkmale des Rechtspositivismus
 

  • Trennungsthese: Recht und Moral sind strikt voneinander zu trennen. Die rechtliche Gültigkeit einer Norm ist vollkommen unabhängig von ihrer moralischen Qualität oder Gerechtigkeit.
  • Ziel: Erhöhung der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. In einer pluralistischen Gesellschaft soll das Recht als klar erkennbarer, formal korrekter Rahmen fungieren, der nicht von individuellen ethischen Überzeugungen abhängt.
  • Gültigkeit: Eine Norm ist gültig, wenn sie ordnungsgemäß und nach den Regeln des jeweiligen Rechtssystems „gesetzt“ (positiviert) wurde. Die Gültigkeit ist somit ein rein formaler Akt: „Gesetz ist Gesetz“, solange der Erzeugungsprozess rechtmäßig war.
  • Bekannte Vertreter: Hans Kelsen („Reine Rechtslehre“), H.L.A. Hart („The Concept of Law“), John Austin.
     

Der wohl wichtigste Rechtspositivist aller Zeiten ist Hans Kelsen, der unter anderem die heute in Deutschland geltende hierarchische Ordnung des Rechts i.S.d. Normpyramide erschaffen hat. Kelsens Modell verdeutlicht, dass jede Rechtsnorm ihre Gültigkeit aus einer jeweils höheren Norm ableitet, bis hin zur hypothetischen „Grundnorm“. Für Kelsen gibt es kein über dem gesetzten Recht stehendes Naturrecht, vielmehr seien Recht und Moral voneinander zu trennen, da es nahezu unmöglich sei, etwas zu finden, was alle als „gerecht“ bezeichnen.

Ferner sei der Gerechtigkeitsbegriff ohnehin inhaltsleer: so sei etwa eine Gerechtigkeit i.S.v. „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ bereits deshalb problematisch, da nicht zwischen Schuld und Strafe unterschieden werde; eine Gerechtigkeit i.S.v. „Gleiches mit Gleichem erwidern“ leide nicht nur an einem naturalistischen Fehlschluss, sondern die Prämisse stimme schon nicht, da Menschen nicht alle gleich seien.

Dazu ergänzend sieht H.L.A. Hart die Rechtsnorm als Imperativ, mit der Folge, dass sich auch der Souverän den Normen unterordnen müsse und die Legitimation des Souveräns zum Erlass von Normen aus der Akzeptanz der Untergebenen folge. Daraus folge jedoch auch, dass das Rechtssystem nicht nur aus einfachen „Befehlen“ bestehe. Hart lehnt den reinen Befehlscharakter ab und betont, dass Recht ein System von Regeln ist, deren Gültigkeit letztlich auf einer sozialen Anerkennungsregel („Rule of Recognition“) beruht.

Deshalb müsse man zwei Regeltypen unterscheiden: Die primären Regeln (Pflichtregeln) umfassen alle Rechtsregeln mit der Funktion, den Bürgern Verhaltenspflichten aufzuerlegen, während die sekundären Regeln (Ermächtigungsregeln) vielmehr den Umgang mit den Pflichtregeln zum Inhalt haben. Erst durch das Zusammenspiel dieser Regeltypen entsteht laut Hart ein funktionierendes, gültiges Rechtssystem, das über bloßen Zwang hinausgeht.

Kritikpunkte und Gefahren des Rechtspositivismus

Trotz seiner Vorzüge für die Rechtssicherheit steht der Rechtspositivismus häufig in der Kritik, insbesondere aufgrund seiner potenziellen ethischen Blindheit. Da die Gültigkeit von Recht hier allein an formale Kriterien und die ordnungsgemäße Setzung geknüpft ist, besteht die Gefahr, dass auch unmenschliche oder totalitäre Systeme ihr Unrecht legalisieren können.
 

Zentrale Gefahrenpunkte des Rechtspositivismus
 

  • Legitimation von Unrechtsregimen: Wenn „Gesetz gleich Gesetz“ ist, fehlt Juristen die dogmatische Handhabe, den Gehorsam gegenüber verbrecherischen Gesetzen zu verweigern. Historisch wurde dies nach 1945 zum zentralen Problem, als sich NS-Täter darauf beriefen, lediglich damals geltendes (positives) Recht befolgt zu haben.
  • Reduzierung auf reine Herrschaftstechnik: Kritiker wie Gustav Radbruch warfen dem Positivismus vor, er habe die Rechtswissenschaft wehrlos gegenüber staatlicher Willkür gemacht, indem er den moralischen Gehalt der Gerechtigkeit als rechtlich irrelevant einstufte.
  • Gefahr des Formalismus: Die strikte Trennung von Recht und Moral kann dazu führen, dass die Anwendung des Rechts zu einem rein mechanischen Prozess verkommt, der die Einzelfallgerechtigkeit und die menschliche Würde aus den Augen verliert.
     

Die historische Konsequenz aus diesen Gefahren war die Entwicklung der sogenannten „Radbruch’schen Formel“. Sie dient als Korrektiv des Rechtspositivismus und besagt, dass positives Recht seine Gültigkeit dann verliert, wenn der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein „unerträgliches Maß“ erreicht oder die Gleichheit aller Menschen bewusst verleugnet wird. Damit wurde eine Brücke geschlagen, um die formale Stabilität des positiven Rechts zu bewahren, ohne die moralische Notbremse des Naturrechts gänzlich aufzugeben.

Zusammenhang und Abgrenzung im Überblick

Um die Unterschiede zwischen den beiden großen Rechtsströmungen schnell zu erfassen, hilft ein direkter Vergleich der Kernaspekte. Während das Naturrecht die moralische Rechtfertigung sucht, konzentriert sich der Rechtspositivismus auf die formale Ordnung.

Kriterium Naturrecht (ius naturale) Rechtspositivismus
Quelle des Rechts Natur, göttliche Ordnung oder menschliche Vernunft. Menschliche Setzung (Gesetze, Verträge, Gewohnheit).
Verhältnis zur Moral Verbindungsthese: Recht und Moral sind untrennbar; Recht muss gerecht sein. Trennungsthese: Recht und Moral sind strikt getrennt; ein Gesetz gilt unabhängig von seiner Ethik.
Geltungsbereich Universal, zeitlos und überall gültig (überpositives Recht). Räumlich und zeitlich begrenzt auf den jeweiligen Geltungsbereich des Staates.
Maßstab der Gültigkeit Inhaltliche Richtigkeit (Gerechtigkeit). Formale Korrektheit (ordnungsgemäßes Verfahren).
Primäres Ziel Verwirklichung von Gerechtigkeit und Schutz vor Willkür. Rechtssicherheit, Ordnung und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns.
Hauptgefahr Subjektivität (Wer bestimmt, was „natürlich“ gerecht ist?). Legalisierung von Unrecht (Gehorsam gegenüber „bösen“ Gesetzen).

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