Naturrechtslehre vs. Rechtspositivismus - was ein Jurist wissen sollte - Karrieremagazin Talentrocket

Verfasst von Sebastian M. Klingenberg

Was ist eigentlich Recht?

Eine rechtsphilosophische Betrachtung

Was ist eigentlich Recht?

Diese Frage beschäftigte bereits die großen Philosophen in der Antike. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich jedoch selbst heute nur schwer finden, hängt sie doch oftmals von der eigenen Betrachtungsweise und Überzeugung ab.

Diese sind umso differenzierter, je mehr man sich mit den unterschiedlichen Ansichten auseinandersetzt. Dazu dient maßgeblich der an der Universität regelmäßig angebotene Grundlagenkurs „Rechtsphilosophie“. Im Folgenden wird ein kleiner Überblick gewährt, der zeigen soll, wieso der Besuch dieses Kurses besonders sinnvoll ist.
 

Die Naturrechtslehre

Platon gehört zu den ersten Philosophen, die sich mit einer idealen Staatsordnung auseinandergesetzt haben. Er erschuf ferner das berühmte Höhlengleichnis, mit dem er darstellt, ob und wie der Mensch die Wahrheit erkennen kann. Mit seinem Schüler Aristoteles beschäftigte sich Platon außerdem mit dem Begriff der Gerechtigkeit als „erste ethische Tugend“.

Aristoteles formulierte es wie folgt: „Gerecht ist, wer nicht mehr haben will, als ihm selbst zukommt.“

Aristoteles war es aber schließlich, der die klassische Naturrechtslehre, die z.T. heute noch vertreten wird, begründete. Nach seinen Vorstellungen meint Naturrecht „das von der Natur aus Rechte“. Dementsprechend gilt es nicht, weil der Gesetzgeber es beschlossen hat, sondern umgekehrt:

Die Autorität des Gesetzgebers legitimiert sich dadurch, dass er nicht gegen das von Natur aus Rechte verstößt. Dieser einfache Satz des aristotelischen Naturrechts hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und zum Teil gespalten, da die verschiedenen Vertreter unterschiedliche Erkenntnisquellen herangezogen haben.

Das göttliche Naturrecht bezieht seine Erkenntnis nach den bekannten Vertretern Augustinus, Thomas von Aquin und Martin Luther aus der göttlichen Offenbarung. Deshalb müsse der Staat maßgeblich die ethischen Prinzipien der Kirche, wie sie von Gottes ‚ewigen Weltgesetz‘ (sog. lex aeterna) vorgegeben werden, verwirklichen und ihr damit auch untergeordnet sein.

Dazu führte Thomas von Aquin weiter aus, dass der Mensch jedoch lediglich die objektive Wahrheit mittels seiner Vernunft erkennen könne, nicht aber die über die natürliche Wahrheit hinausgehende übernatürliche Wirklichkeit, die man nur im Glauben erfahren könne.

Martin Luther wählte hingegen mit seiner sogenannten Zwei-Reiche-Lehre einen etwas differenzierteren Weg: Das christliche Regiment (für wahre Christen) mache fromm und rechtschaffen, während das weltliche Regiment (für alle anderen) äußerlichen Frieden schaffe und böse Werke abwehre. Der Christ, der den Glauben ergreift, lebt demnach in beiden Reichen. Nach Luther seien beide Regimente nicht nur notwendig, sondern sie gehen beide auf Gott zurück.

Das rationale Naturrecht, das sich maßgeblich während der Aufklärung entwickelte, bezieht seine Erkenntnis hingegen aus der Vernunft, wobei auch das Menschenbild oftmals eine wesentliche Rolle spielt. Thomas Hobbes, der als Begründer des modernen Staates und als erster Vertragstheoretiker gilt, geht dabei von einem besonders negativen Menschenbild aus. Im Naturzustand sei der Mensch geprägt durch Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht („Krieg aller gegen alle“). Deshalb sei er von Natur aus darauf ausgerichtet, sich ein zufriedenes Leben zu verschaffen und es zu sichern.  

Eine solche Ordnung könne nur ein durch einen Vertrag geschaffener legitimer Staat gewähren, dem das Individuum selbst zugestimmt hat. Nach Hobbes müsse der (zugleich weltliche & geistige) Herrscher (der alle drei Gewalten in sich vereint) den bürgerlichen Gesetzen jedoch nicht unterworfen sein. Der (Mit-)Begründer des modernen Liberalismus John Locke verfolgte einen ähnlichen Ansatz mit wesentlichen Unterschieden: Für ihn war der Naturzustand ein Zustand völliger Freiheit und Gleichheit, der allerdings ohne eine schützende Macht bestehe und damit eine Schwäche darstelle.

Ähnlich wie bei Hobbes sei eine durch Vertrag entstandene bürgerliche Regierung das geeignete Mittel gegen diesen Nachteil. Anders als Hobbes sollen die zwei (!) Gewalten sowie alle Gesetze an das Naturrecht gebunden sein. Deshalb sei die Aufgabe des Staates auch die Sicherung von Freiheit. Der wohl größte Kritiker dieser Ansätze ist David Hume, für den der Naturzustand als „leere Fiktion“ empirisch unhaltbar sei.

Gerecht ist, wer nicht mehr haben will, als ihm selbst zukommt.
Aristoteles

Darüber hinaus bestehe ein naturalistischer Fehlschluss, da aus deskriptiven Urteilen ein normatives Urteil abgeleitet werde. Einen anderen Weg wählten etwa Immanuel Kant und G.W.F. Hegel, die allein von der Vernunft des Menschen ausgingen. Nach Kant ist Freiheit der zentrale Begriff der praktischen Vernunft.

Damit meint er die natürliche Selbstbestimmung des Willens, welche frei von Kausalität sein müsse. Dieser freie Wille ermögliche schließlich dem Menschen, sich autonom Gesetze zu geben. Aufgabe von Staat und Recht sei es sodann, die sittliche Gemeinschaft freier und gleicher Individuen zu fördern. Ziel sei der ewige Friede, der jedoch nur eine regulative Idee sei und nicht erreicht werden könne.

Für den Staatsaufbau schlug Kant drei Gewalten und eine republikanische Verfassung vor, was einen Monarchen in der Exekutive aber nicht ausschließe. Hegel geht zwar von einer anderen Grundannahme aus, schließt sich Kant im Wesentlichen jedoch an, geht z.T. aber auch einen Schritt weiter. Hegel geht ebenso von einem freien Willen der Individuen aus, für ihn ist der Staat jedoch mehr als ein bloßer Vertrag zwischen Menschen, die den Naturzustand verlassen möchten (so wie Hobbes es sieht).

Der Staat sei die absolute Vernünftigkeit, also die höchste Form von Vernunft und Freiheit und damit Zweck an sich. Die Individuen nehmen an dieser Vernunft und Freiheit dann teil, wenn sie die allgemeinen Gesetze befolgen.
 

Der Rechtspositivismus

Der Naturrechtslehre steht der Rechtspositivismus gegenüber. Danach kommt es bei der Geltung von Recht allein auf ihre positive Setzung durch den Menschen und / oder auf ihre soziale Wirksamkeit an. Dementsprechend vertritt diese Lehre, dass eine zwangsläufige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit gerade nicht besteht.

Der wohl wichtigste Rechtspositivist aller Zeiten ist Hans Kelsen, der unter anderem die heute in Deutschland geltende hierarchische Ordnung des Rechts i.S.d. Normpyramide erschaffen hat. Für Kelsen gibt es kein über dem gesetzten Recht stehendes Naturrecht, vielmehr seien Recht und Moral voneinander zu trennen, da es nahezu unmöglich sei, etwas zu finden, was alle als „gerecht“ bezeichnen.

Ferner sei der Gerechtigkeitsbegriff ohnehin inhaltsleer: so sei etwa eine Gerechtigkeit i.S.v. „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ bereits deshalb problematisch, da nicht zwischen Schuld und Strafe unterschieden werde; eine Gerechtigkeit i.S.v. „Gleiches mit Gleichem erwidern“ leide nicht nur an einem naturalistischen Fehlschluss, sondern die Prämisse stimme schon nicht, da Menschen nicht alle gleich seien.

Dazu ergänzend sieht H.L.A. Hart die Rechtsnorm als Imperativ, mit der Folge, dass sich auch der Souverän den Normen unterordnen müsse und die Legitimation des Souveräns zum Erlass von Normen aus der Akzeptanz der Untergebenen folge. Daraus folge jedoch auch, dass das Rechtssystem nicht nur aus einfachen „Befehlen“ bestehe.

Deshalb müsse man zwei Regeltypen unterscheiden: Die primären Regeln (Pflichtregeln) umfassen alle Rechtsregeln mit der Funktion, den Bürgern Verhaltenspflichten aufzuerlegen, während die sekundären Regeln (Ermächtigungsregeln) vielmehr den Umgang mit den Pflichtregeln zum Inhalt haben.

Weitere Ansätze

In den vergangenen Jahrzehnten haben sich neuere Gegensätze bzw. Weiterentwicklungen zum Rechtspositivismus entwickelt, die zwar auf diesen Bezug nehmen, sich aber nicht unter das klassische Gegensatzpaar „Naturrecht vs. Rechtspositivismus“ subsumieren lassen, etwa die Systemtheorie des Rechts (etwa Niklas Luhmann) sowie die Diskurstheorien des Rechts (etwa Jürgen Habermas).

In der jüngeren Vergangenheit hat Gustav Radbruch mit seiner Radbruch’schen Formel auf sich aufmerksam gemacht, die das Problem behandelt, ob autoritativ gesetztes Recht auch dann gilt, wenn es sehr ungerecht bzw. unzweckmäßig ist.

Diese Formel stellt einen Kompromiss zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus dar, die zumindest zweifach von der Rechtsprechung übernommen wurde: einmal 1968 im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Juden im ‚Dritten Reich‘, und ein weiteres Mal bei den Verhandlungen zu den DDR-Mauerschützen.

 

Die vorstehenden Ausführungen über die verschiedenen Ansätze zur Frage „Was ist Recht?“ sind nur ein kleiner Ausschnitt und bieten jeweils nur einen groben Überblick. Tatsächlich haben sich noch viele weitere Rechtsphilosophen mit dieser Thematik auseinandergesetzt, alle selbstverständlich auch wesentlich tiefgründiger als hier dargestellt.

Allein dieser Überblick vermag es allerdings zu zeigen, dass sich eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage in der Tat nur schwer finden lässt und sich die verschiedenen Ansätze kaum zu einem Kompromiss führen lassen, der für alle Vertreter zufriedenstellend ist. Ein Besuch des Grundlagenkurses „Rechtsphilosophie“ dient also maßgeblich dem eigenen Verständnis von Recht, kann aber auch der eigenen Argumentation dienlich sein.

Gleiss Lutz
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Gleiss Lutz

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