Die fließenden Grenzen: Wie Soft Law zu Hard Law erstarkt
In der völkerrechtlichen Realität gestaltet sich die Abgrenzung zwischen „Hard“ und „Soft Law“ oft schwierig – vor allem dann, wenn sich die Einordnung nicht eindeutig aus dem Wortlaut des jeweiligen Textes ergibt. Verträge und Übereinkommen können Strukturen aufweisen, die bis zu einem gewissen Grad durchsetzbar sind, während andere Bestimmungen reine Absichtserklärungen bleiben. Unverbindliche Leitlinien und harte Vertragspflichten existieren somit selten in isolierten Räumen; sie gehen fließend ineinander über.
Ein Paradebeispiel für dieses Phänomen ist das Übereinkommen von Paris, das bereits am 12. Dezember 2015 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Bis heute ist in der Fachliteratur umstritten, ob und inwieweit dieses Abkommen für die mitwirkenden Staaten rechtlich bindend ist. Ein prominenter Wendepunkt in dieser Debatte war das Jahr 2017, als der damalige US-Präsident Donald Trump den Rückzug der USA aus dem Abkommen ankündigte. Ein wesentlicher Beweggrund für diesen Schritt war die Befürchtung, dass den USA rechtliche Konsequenzen drohen könnten, wenn sie ihre Klimaziele verfehlen würden. Diese Argumentation setzte voraus, dass dem Vereinbarungstext eine echte Rechtsverbindlichkeit zukommt.
Gegen eine Einstufung als klassischer völkerrechtlicher Vertrag wird in der Literatur oft die ausdrückliche Bezeichnung als „Übereinkommen“ beziehungsweise „Agreement“ und eben nicht als Vertrag angeführt. Andererseits werden multilaterale Verträge in der internationalen Praxis häufig als Übereinkommen tituliert, und auch in der deutschen Übersetzung des Textes ist konsequent von „Vertragsparteien“ die Rede. Formal spricht also viel für die Annahme eines harten Vertrages. Da das Abkommen den Staaten jedoch keine einklagbaren Pflichten hinsichtlich der konkreten Emissionsminderungen auferlegt, wird es inhaltlich von vielen Expert:innen als Soft Law bewertet. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass internationale Abkommen oft teilweise rechtsverbindlich sind, indem sie feste Verfahrensvorschriften mit inhaltlich unverbindlichen Normen mischen.
Wie aktuell und dynamisch diese völkerrechtliche Grauzone bleibt, zeigt der fortlaufende Kurswechsel in Washington: Nach dem Wiederbeitritt unter Joe Biden im Jahr 2021 hat Donald Trump direkt nach seinem erneuten Amtsantritt im Januar 2025 per präsidentiellem Dekret den abermaligen Austritt der USA erklärt. Dass ein solcher Schritt allein über präsidiale Anordnungen – sogenannte Executive Agreements – abgewickelt werden kann, ohne dass der US-Senat wie bei einem förmlichen Staatsvertrag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen muss, unterstreicht den flexiblen, fast hybriden Charakter dieses Instruments auf nationaler Ebene.
Trotz dieser politischen Instabilität und der weichen Formulierung der eigentlichen Reduktionsziele greifen internationale Gerichte das Abkommen zunehmend auf. So beziehen sich Richter:innen, unter anderem am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, in neueren Verfahren und Gutachten vermehrt auf das Pariser 1,5-Grad-Ziel, um daraus allgemeine völkerrechtliche Pflichten der Staaten zum Schutz vor dem Klimawandel abzuleiten. Was formal als flexibles, in Teilen unverbindliches Übereinkommen begann, verfestigt sich durch die Rechtsprechung und die fortlaufende Staatenpraxis schrittweise zu einem harten rechtlichen Prüfungsmaßstab.